Bezirksassessoren — Bezirksausschüsse 143
S. 331). Gesundheitspolizeiliche Verfügungen des Reichskanzleramtes
sind durch die Berordnungsblätter der Kreish. zur Kenntnis der B. zu
bringen (MVO. vom 28. April 1876). Im übrigen f. Gesundheits-
polizei.
Bezirksassessoren sind die juristischen Hilfsarbeiter der Amtsh.
(s. d.; über ihr NRangverhältnis gegenüber den Ephoralverwesern
s. Kircheninspektion II.
Bezirksausschüsse. Jeder Amtsh. steht ein B. zur Seite.
I. Uber seine Zuständigkeit gilt folgendes: Die B. sind mitent-
scheidende Organe bei Entscheidung über Stimmberechtigung und
Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen, bei Streitigkheiten über Beiträge
und persönliche Leistungen für den Bezirk, die Gemeinde oder zu
Zwecken der Armenversorgung, bei Genehmigung von Gewerbeanlagen,
bei Erteilung von Genehmigung zum Schank und Branntweinklein=
handel, bei Untersagung des Gewerbebetriebes nach § 35 der GO.
(s. jedoch Gewerbebehörden 1), bei Anlegung, Verbreiterung und Ein-
ziehung öffentlicher Wege (s. Straßenbau B IV) und bei Irrungen über
ihre Offentlichkeit, letzteres, soweit nicht (s. Offentliche Wege) die Zu-
ständigkeit der Berwaltungsgerichte begründet ist, endlich bei Nach-
sichtserteilung wegen Grundstüchsteilung (Ges. vom 21. April 1873
S. 275 8§ 11, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 88 216-8, 982 Ziff. 3).—
Aash § 11 3 des Ges. vom 21. April 1873 ist den B. entscheidende
Stimme ferner eingeräumt bei Ausübung des Gemeindeaufsichts-
rechts über die Städte kl. St O., Landgemeinden und selbständigen
Gutsbezirke, sofern es sich handelt: um ortsgesetzliche Bestimmungen,
Abänderung der Gemeindebezirke, Angriff des Stammvermögens, Be-
schränkungen der Gemeindeverwaltung in bezug auf Gemeindewal-
dungen, Herbeiziehung unselbständiger oder vorübergehend am Orte
aufhältlicher Personen, auswärtigen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebs
zu den Gemeindeleistungen, anderweite Feststellung der letzteren und
der Abgaben zu Armenkasse, Ablehnungsgründe für die Wahl zu Ge-
meindeämtern, Ausstellungen gegen die Wahlliste, Widersprüche von
Gemeindemitgliederklassen gegen die das Klasseninteresse gefährdenden
Gemeinderatsbeschlüsse, Festsetzung der Vergütung für die Aufnahme
der Bewohner selbständiger Gutsbezirke in die von der Gemeinde ge-
führten öffentlichen Listen, Ubertragung der Gutsvorstehergeschäfte an
den Gemeindevorstand, Bildung von Gemeindeverbänden und Fest-
stellung des diesfallsigen Beitragsverhältnisses, Abernahme bleibender
Verbindlichkeiten auf die Gemeinde (s. Gemeindevermögen), Veräuße-
rung von Gemeindegrundstüchen und Vermehrung der Gemeindeschulden
(kl. StO. Art. VI, RLGO. § 94). Hierzu kommt die Mitwirkung bei
Regelung der Pensionsberechtigung der Gemeindebeamten (s. d.), bei
Entscheidung über Einsprüche gegen die Höhe von Kirchen= und Schul-
anlagen, die nach dem Fuße der Gemeindeanlagen erhoben werden
(s. Kirchenanlagen I, Schulanlagen), bei Festsetzung der Gehalte der