Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

146 Bezirksschulen — Bezirkstierärzte 
Bezirksschulen. Ob mehrere Schulen eines Ortes in einen Bezirk 
zu vereinigen oder für jede von ihnen besondere Schulbezirke (s. d.) zu 
bilden sind, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab und ist orts- 
gesetzlich zu bestimmen (AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 18 2. 
Bezirksschulinspektionen sind die nächsten den Schulvorständen 
vorgesetzten Behörden und bestehen aus dem Bezirksschulinspektor (s. d.) 
und dem Amtshauptmann (Stadtrate). Ihre Aufgabe besteht vor- 
nehmlich in der Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Schule 
(Schulges. 88 34, 35, A#VO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 8§8§ 66, 67). 
Besteht der Schulbezirk nur aus einer Stadt und einem Rittergute, so 
gehört die Amtsh. nicht zur B. (MVO. vom 6. Dez. 1887, Fischer IX 
173). In Sachen der Kirchschulstellen (s. d.) tritt gemischte Zuständig- 
keit mit der Kircheninspektion ein. 
Bezirksschulinspektoren. Das der Staatsregierung in bezug auf 
Unterricht und Erziehung zustehende Aufsichtsrecht über das Volks- 
schulwesen einschließlich der Privatunterrichtsanstalten und Privatlehrer 
wird für jeden Schulaufsichtsbezirt vom B. ausgeübt, der zugleich Miit- 
glied der Bezirksschulinspektion ist (Schulges. §8§ 32, 33, ABO. vom 
25. Aug. 1874 S. 155 §8 60—65 und Instr. der B. vom 6. Mçov. 
1874). Die in § 6 der VO. vom 26. Aug. 1874 S. 216 aufgeführten 
Schulaussichtsbezirte sind abgeändert durch VO. vom 6. Dez. 1878 
S. 518 (Glauchau, Zwichau, Schwarzenberg und Chemnitz) und Bek. 
vom 24. Sept. 1880 S. 136 (Teilung der Amteh. Dresden); hinzu- 
getreten sind seit 1. Okt. 1876 die Bezirke Oschatz, Marienberg und 
Olsnitz; zurzeit bestehen 28 Bezirke. — Die B. haben die Kosten für 
Reisen innerhalb des Bezirks nach der der Instr. vom 6. Nov. 1874 
§ 18 beigegebenen Gebührenordnung, außerhalb des Bezirks nach den 
Bestimmungen über Reisekosten (s. d.) der Staatsdiener anzusetzen. Die 
Expedienten der B. sind Privatdiener, nicht Beamte im Sinne des 
StB., und mit Handschlag zu verpflichten (MVO. vom 3. Nov. 1877, 
Cod. 549). 
Bezirkssteuereinnahmen, Bezirkssteuerinspektoren s. Steuer- 
behörden. 
Bezirkssteuern s. Bezirksverbände lI und IIl. 
Bezirkstag s. Bezirksverbände III. 
Bezirkstierärzte. Die B. sind die nächsten Aufsichtsbeamten 
und die Sachverständigen der Verwaltungsbehörden im Bereich des 
Veterinärwesens; ihre diesfallsigen Obliegenheiten und Rechte ordnet 
die Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 mit Berichtigung im Jahrg. 1878 
S. 3. Als Aufsichtsbeamte üben die B. die Aussicht über das tier- 
ärztliche Personal (s. Tierärzte) und die sonstige Aufsicht nach Mlgabe 
der obigen Instr., soweit sie nicht durch die neueren Bestimmungen 
über Biehseuchen (s. d.), insbes. das RGes. vom 1. Mai 1894 S. 405, 
abgeändert ist. Sie sind die „beamteten Tierärzte“ im Sinne dieses 
Ges. (A#BVO. vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 7), führen die Aufsicht über
	        
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