Bezirksverbände 147
die Fleisch- und Trichinenschauer (AVO. vom 27. Jan. 1903 S. 75 8 29)
und haben den Vorsitz in den Kör= und Kreiskörkommissionen der Zucht-
genossenschaften (s. Biehzucht). — Als Sachverständige sind sie den
Kreish. und Amtsh. unmittelbar zur Verfügung gestellt und den Orts-
verwaltungsbehörden (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts-
vorsteher) beigeordnet (obige Instr. §§ 1 2, 7, VO. vom 29. Sept. 1869
S. 279 Pkt. 12 zu A II 1). — Die B. sind als Veterinärbeamte fixiert,
erhalten für amtliche Reisen Auslösung und Fortkommen und.
haben im übrigen für ihre Verrichtungen als „beamtete Tierärzte"
Entschädigung nur in Ausnahmefällen, namentlich bei Revision öffent-
lich zum Verkauf ausgestellter Viehbestände zu beanspruchen (A#.
vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 29b, BVO. vom 1. MAärz 1882 S. 49
§ 1, MO. vom 18. Juli 1882, 4. Juli 1892, 17. Mai 1895 und
29. Dez. 1900, Fischer III 316, XVI 345, XXII 337, SWB. 1892
S. 194). Zu den aus der Staatskasse zu gewährenden Entschädi-
gungen kommt die für Mitwirkung des B. bei Veranstaltungen der
landwirtschaftlichen Kreisvereine zur Förderung der Rindviehzucht
(MMV0. vom 3. Dez. 1892, SWB. 231). Die Portoverläge der B. sind
bei den Amtsh. zu erheben und von diesen dem Miinisterium ein-
zurechnen (MVO. vom 29. Mai 1876). In ihrer Privatpraxis sind
die B., soweit dadurch ihre dienstlichen Obliegenheiten nicht be-
einträchtigt werden, nicht beschränkt (obige Instr. § 11). Die Fest-
stellung ihrer diesfallsigen Gebühren steht dem Landestierarzte und in
der oberen Instanz der Veterinärkommission zu (BoO. vom 29. Sept.
1869 S. 279 Pkt. 9 zu A lUI). Dagegen sollen sie als Trichinen= und
Fleischbeschauer (s. Fleisch ) nicht angestellt werden. — Die B. sind der
Aufsicht des Landestierarztes (s. d.) und der Veterinärkommission (s. d.)
unterstellt. Uber Befähigung und Verpflichtung gelten die Be-
stimmungen für Amtstierärzte (s. d.). Die Bezirke der B. fallen mit
denen der Amtsh. zusammen, an deren Sitz sie in der Regel auch
wohnen sollen (VO. vom 6. Okt. 1874 S. 352 mit Berichtigung
S. 435 und Bezirksänderung in der VO. vom 2. Dez. 1878 S. 515).
Die Amtsh. haben die Mummern ihrer Amtsblätter, in denen veterinär-
polizeiliche Erlasse enthalten sind, den B. zuzustellen (MVO. vom
15. Aug. 1878 und 24. Juni 1881).
Bezirksverbände, Bezirksvermögen, Bezirksversammlung.
I. Bezirksverbände. Jede Amtsh. bildet einen B. Der B. hat
juristische Persönlichteit und eigenes Bezirksvermögen (unten ID, das
von dem Bezirksausschuß (s. d.) verwaltet und vertreten wird, während
die Vertretung des B. im übrigen der Bezirksversammlung (unten IH.I)
obliegt (Ges. vom 21. April 1873 S. 284, AVO. vom 20. Aug. 1874
S. 113 §§ 12—23). Uber Zweck und Aufgabe der B. (. u. III.
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Grundstückks zum B.,
Streitigkeiten aus dem B. zwischen ihm und seinen Bestandteilen oder
zwischen diesen untereinander sind Verwaltungsstreitsachen, soweit nicht
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