Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bezirksverbände 147 
die Fleisch- und Trichinenschauer (AVO. vom 27. Jan. 1903 S. 75 8 29) 
und haben den Vorsitz in den Kör= und Kreiskörkommissionen der Zucht- 
genossenschaften (s. Biehzucht). — Als Sachverständige sind sie den 
Kreish. und Amtsh. unmittelbar zur Verfügung gestellt und den Orts- 
verwaltungsbehörden (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts- 
vorsteher) beigeordnet (obige Instr. §§ 1 2, 7, VO. vom 29. Sept. 1869 
S. 279 Pkt. 12 zu A II 1). — Die B. sind als Veterinärbeamte fixiert, 
erhalten für amtliche Reisen Auslösung und Fortkommen und. 
haben im übrigen für ihre Verrichtungen als „beamtete Tierärzte" 
Entschädigung nur in Ausnahmefällen, namentlich bei Revision öffent- 
lich zum Verkauf ausgestellter Viehbestände zu beanspruchen (A#. 
vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 29b, BVO. vom 1. MAärz 1882 S. 49 
§ 1, MO. vom 18. Juli 1882, 4. Juli 1892, 17. Mai 1895 und 
29. Dez. 1900, Fischer III 316, XVI 345, XXII 337, SWB. 1892 
S. 194). Zu den aus der Staatskasse zu gewährenden Entschädi- 
gungen kommt die für Mitwirkung des B. bei Veranstaltungen der 
landwirtschaftlichen Kreisvereine zur Förderung der Rindviehzucht 
(MMV0. vom 3. Dez. 1892, SWB. 231). Die Portoverläge der B. sind 
bei den Amtsh. zu erheben und von diesen dem Miinisterium ein- 
zurechnen (MVO. vom 29. Mai 1876). In ihrer Privatpraxis sind 
die B., soweit dadurch ihre dienstlichen Obliegenheiten nicht be- 
einträchtigt werden, nicht beschränkt (obige Instr. § 11). Die Fest- 
stellung ihrer diesfallsigen Gebühren steht dem Landestierarzte und in 
der oberen Instanz der Veterinärkommission zu (BoO. vom 29. Sept. 
1869 S. 279 Pkt. 9 zu A lUI). Dagegen sollen sie als Trichinen= und 
Fleischbeschauer (s. Fleisch ) nicht angestellt werden. — Die B. sind der 
Aufsicht des Landestierarztes (s. d.) und der Veterinärkommission (s. d.) 
unterstellt. Uber Befähigung und Verpflichtung gelten die Be- 
stimmungen für Amtstierärzte (s. d.). Die Bezirke der B. fallen mit 
denen der Amtsh. zusammen, an deren Sitz sie in der Regel auch 
wohnen sollen (VO. vom 6. Okt. 1874 S. 352 mit Berichtigung 
S. 435 und Bezirksänderung in der VO. vom 2. Dez. 1878 S. 515). 
Die Amtsh. haben die Mummern ihrer Amtsblätter, in denen veterinär- 
polizeiliche Erlasse enthalten sind, den B. zuzustellen (MVO. vom 
15. Aug. 1878 und 24. Juni 1881). 
Bezirksverbände, Bezirksvermögen, Bezirksversammlung. 
I. Bezirksverbände. Jede Amtsh. bildet einen B. Der B. hat 
juristische Persönlichteit und eigenes Bezirksvermögen (unten ID, das 
von dem Bezirksausschuß (s. d.) verwaltet und vertreten wird, während 
die Vertretung des B. im übrigen der Bezirksversammlung (unten IH.I) 
obliegt (Ges. vom 21. April 1873 S. 284, AVO. vom 20. Aug. 1874 
S. 113 §§ 12—23). Uber Zweck und Aufgabe der B. (. u. III. 
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Grundstückks zum B., 
Streitigkeiten aus dem B. zwischen ihm und seinen Bestandteilen oder 
zwischen diesen untereinander sind Verwaltungsstreitsachen, soweit nicht 
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