148 Bezirksverbände
(s. u. II) etwas anderes bestimmt ist (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486
§ 21 8, J4.
II. Bezirksvermögen. Das B. ist das Bermögen des Bezirks-
verbandes loben D und besteht zunächst aus dem nach VBerhältnis des
Flächenraums und der Bevölkerungszahl jedem Bezirksverbande ein-
schließlich der eximierten Städte (s. d.) überwiesenen Anteil an den-
jenigen 9 Millionen M., die zu diesem Zweche aus dem Anteile
Sachsens an der französischen Kriegsentschädigung ausgeschieden sind
(Ges. vom 25. Juni 1874 S. 85 88 1, 2), in den Forderungen aus
Darlehnen, die auf Grund des BEes. vom 22. Juni 1871 als Bei-
hilfen an Angehörige der Reserve und Landwehr gewährt worden sind
und den auf diese Darlehne bereits zurüchgezahlten Beträgen (Ges. vom
28. Dez. 1876, GBl. 1877 S. 2). Die Bezirksversammlungen haben
das Recht, zu Bezirkszwechen Anleihen aufzunehmen und den Bezirk
mit Abgaben (Bezirkssteuern) zu belasten. Die letzteren werden nach
Verhältnis der direkten Staatssteuern (ausschließlich der Gewerbesteuer)
auf die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke verteilt. Ist in ein-
zelnen Orten für die Zwecke einer Bezirksanstalt bereits ausreichend
Fürsorge getroffen, so kann dies bei Verteilung der Bezirksanlagen
berüchsichtigt werden. Bei Aichteinigung entscheidet der Kreisausschuß.
Die auf die einzelnen Gemeinden ausfallenden Beträge bezahlt die
Gemeindekasse, doch kann die Bezirksversammlung mit ministerieller
Genehmigung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze über Ge-
meindeleistungen auch einen anderen Steuerfuß beschließen (Ges. vom
21. April 1873 §§ 20 1, 23, Ges. vom 2. Aug. 1878 S. 211 Pkt. II#/, 5).
Verwendungen aus dem Stammvermögen bedürfen der Genehmigung
der Kreish. mit Kreisausschuß (Ges. vom 21. April 1873 § 22), doch
darf der durch Ges. vom 25. Juni 1874 gewährte Fonds nicht an-
gegriffen werden (SWB. 1875 S. 89), während von dem durch Ges.
vom 18. Dez. 1876 überwiesenen Fonds nur die wirklich eingehenden
Beträge als Stammvermögen zu betrachten sind (§ 12 dieses Ges.). Die
bei Anderung der Bezirksgrenzen erforderliche Bermögensauseinander-
setzung erfolgt im Verwaltungswege nach dem eingangs erwähnten
Verteilungsmaßstab; dagegen ist für Verteilung der auf dem Ges.
vom 18. Dez. 1876 beruhenden Darlehne der Wohnort des Schuldners
zur Zeit der Bezirksveränderung maßgebend. Verzugszinsen der nicht
bereits verwendeten Vermögensnutzungen sind nicht zu gewähren.
Grundstücksverpachtung ist keine Verwendung in diesem Sinne (Oes.
vom 21. April 1873 S. 284 88 2 s, 32, MVO. vom 1. Sept. 1881
und 27. Sept. 1882 Ar. 1241 und 1678 I A). Uber Vertretung und
Verwaltung des B. durch die Bezirksversammlung und den Bezirks-
ausschuß s. u. III. Die Hinterlegung (s. d.) von Bestandteilen des B.
bei den amts= und kreishauptmannschaftlichen Kassen ist bedingungs-
weise gestattet. Die Bezirkssteuern genießen im Konkurs an zweiter
und dritter Stelle bevorzugte Befriedigung (RKonkursordnung vom