Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

148 Bezirksverbände 
(s. u. II) etwas anderes bestimmt ist (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 
§ 21 8, J4. 
II. Bezirksvermögen. Das B. ist das Bermögen des Bezirks- 
verbandes loben D und besteht zunächst aus dem nach VBerhältnis des 
Flächenraums und der Bevölkerungszahl jedem Bezirksverbande ein- 
schließlich der eximierten Städte (s. d.) überwiesenen Anteil an den- 
jenigen 9 Millionen M., die zu diesem Zweche aus dem Anteile 
Sachsens an der französischen Kriegsentschädigung ausgeschieden sind 
(Ges. vom 25. Juni 1874 S. 85 88 1, 2), in den Forderungen aus 
Darlehnen, die auf Grund des BEes. vom 22. Juni 1871 als Bei- 
hilfen an Angehörige der Reserve und Landwehr gewährt worden sind 
und den auf diese Darlehne bereits zurüchgezahlten Beträgen (Ges. vom 
28. Dez. 1876, GBl. 1877 S. 2). Die Bezirksversammlungen haben 
das Recht, zu Bezirkszwechen Anleihen aufzunehmen und den Bezirk 
mit Abgaben (Bezirkssteuern) zu belasten. Die letzteren werden nach 
Verhältnis der direkten Staatssteuern (ausschließlich der Gewerbesteuer) 
auf die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke verteilt. Ist in ein- 
zelnen Orten für die Zwecke einer Bezirksanstalt bereits ausreichend 
Fürsorge getroffen, so kann dies bei Verteilung der Bezirksanlagen 
berüchsichtigt werden. Bei Aichteinigung entscheidet der Kreisausschuß. 
Die auf die einzelnen Gemeinden ausfallenden Beträge bezahlt die 
Gemeindekasse, doch kann die Bezirksversammlung mit ministerieller 
Genehmigung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze über Ge- 
meindeleistungen auch einen anderen Steuerfuß beschließen (Ges. vom 
21. April 1873 §§ 20 1, 23, Ges. vom 2. Aug. 1878 S. 211 Pkt. II#/, 5). 
Verwendungen aus dem Stammvermögen bedürfen der Genehmigung 
der Kreish. mit Kreisausschuß (Ges. vom 21. April 1873 § 22), doch 
darf der durch Ges. vom 25. Juni 1874 gewährte Fonds nicht an- 
gegriffen werden (SWB. 1875 S. 89), während von dem durch Ges. 
vom 18. Dez. 1876 überwiesenen Fonds nur die wirklich eingehenden 
Beträge als Stammvermögen zu betrachten sind (§ 12 dieses Ges.). Die 
bei Anderung der Bezirksgrenzen erforderliche Bermögensauseinander- 
setzung erfolgt im Verwaltungswege nach dem eingangs erwähnten 
Verteilungsmaßstab; dagegen ist für Verteilung der auf dem Ges. 
vom 18. Dez. 1876 beruhenden Darlehne der Wohnort des Schuldners 
zur Zeit der Bezirksveränderung maßgebend. Verzugszinsen der nicht 
bereits verwendeten Vermögensnutzungen sind nicht zu gewähren. 
Grundstücksverpachtung ist keine Verwendung in diesem Sinne (Oes. 
vom 21. April 1873 S. 284 88 2 s, 32, MVO. vom 1. Sept. 1881 
und 27. Sept. 1882 Ar. 1241 und 1678 I A). Uber Vertretung und 
Verwaltung des B. durch die Bezirksversammlung und den Bezirks- 
ausschuß s. u. III. Die Hinterlegung (s. d.) von Bestandteilen des B. 
bei den amts= und kreishauptmannschaftlichen Kassen ist bedingungs- 
weise gestattet. Die Bezirkssteuern genießen im Konkurs an zweiter 
und dritter Stelle bevorzugte Befriedigung (RKonkursordnung vom
	        
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