Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bezirksverbände 149 
20. Mai 1898 S. 612 § 612, 3). Der Aufwand der Mitglieder des 
Bezirksausschusses (s. d. III für Reisen in Sachen des B. fällt diesem zur 
Last. — Besteuerung. Die B. sind nicht Gemeindemitglieder (s. d. 1 4) 
und haben daher zu den Gemeindeleistungen nicht beizutragen. Von der 
staatlichen Einkommensteuer sind sie nach § 6 10 des Einkommensteuerges. 
frei (OBe. 13. März 1902 IH S 34, 63, 153, 169, 172, 236, 292, 293, 
Jahrb. II 174, 270, BO. des Finanzministeriums vom 21. April 1902. 
Die Staatsforsten (s. d.) gehören zu den B., nehmen jedoch mit ihrem 
Grundbesitz an den Bezirkssteuern und Bezirkseinrichtungen nicht teil. 
III. Die Bezirksversammlung ist die Vertretung des Bezirks- 
verbands (oben l) und tritt in Bezirkstagen zusammen. Sie besteht 
zu ½ aus den Vertretern der Höchstbesteuerten (s. d.), zu /3 aus Ab- 
geordneten der im Bezirke gelegenen Städte und Gemeinden, deren 
Verhältnis zueinander sich nach der Bevölkerungszahl bestimmt. Die 
Wahl der städtischen Abgeordneten wird vom Stadtrate und den Stadt- 
verordneten in gemeinsamer Sitzung, in Städten kl. St O. vom Stadt- 
gemeinderate und, wo mehrere Städte zu einem Wahldbezirke vereinigt 
sind, durch Wahlmänner vollzogen. Die Landgemeinden werden zu 
Wahlbezirken vereinigt, deren jeder in der Regel einen Abgeordneten 
wählt. Die Gesamtzahl der Abgeordneten beträgt mindestens 24; bei 
mehr als 50000 Einwohnern treten für je 10000 Einwohner 3 Ab- 
geordnete hinzu. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre; aller 3 Jahre scheidet 
die Hälfte aus. MNäheres hierüber, sowie über Wahlverfahren, Stimm- 
berechtigung, Wählbarkeit (s. auch Unbescholtenheit) und Ablehnungs- 
gründe, s. Ges. vom 21. April 1873 §§ 3—19, AVO. vom 20. Aug. 
184 88 12—23 und wegen der Auslosung MVO. vom 17. Aov. 1877, 
WB. 1878 S. 125. Zuständig ist die B., nach §§ 20—24 des Ges. 
in Vertretung des Bezirksverbandes für Bezirkszwecke Einrichtungen 
und Ausgaben zu beschließen und zu diesem Zweche den Bezirk mit 
Abgaben oder Anleihen zu belasten oder das Bezirksvermögen (oben Ih, 
sedoch mit Ausschluß des Stammvermögens, zu verwenden (Ges. § 20 10. 
Bezirkszwecke sind Einrichtungen zum Zwecke der Armenversorgung, 
der öffentlichen Krankenpflege, zur Beförderung des Gemeindewege- 
baues und zur Abwehr eines allgemeinen Notstandes (Ges. § 21), die 
Unterstützung bedürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Mann- 
schaften der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr (Ges. vom 15. Jan. 
1875 S. 21), event. auch Almosenverbände (s. d.), nicht aber Bezirks- 
sparkassen (s. Sparkassen). Als gleichbedeutend mit „Bezirkszweck"“ 
sind auch die „Zwecke der Selbstverwaltung“ anzusehen, zu denen den 
Bezirksverbänden die Anteile an der Kriegskostenentschädigung (oben 1) 
gewährt worden sind (MVO. vom 21. Juli 1877, SWB. 1878 S. 125). 
Beihilfen an die Obstbauvereine sind nur dann Bezirkszwecke, wenn 
sie zur Bepflanzung der Gemeindewege mit Obstbäumen oder zur An- 
lernung von Baumwärtern verwendet werden (MWV0O. vom 3. April 
1880). Hiernächst sind die Bezirksverbände Lieferungsverbände für
	        
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