Bezirksverbände 149
20. Mai 1898 S. 612 § 612, 3). Der Aufwand der Mitglieder des
Bezirksausschusses (s. d. III für Reisen in Sachen des B. fällt diesem zur
Last. — Besteuerung. Die B. sind nicht Gemeindemitglieder (s. d. 1 4)
und haben daher zu den Gemeindeleistungen nicht beizutragen. Von der
staatlichen Einkommensteuer sind sie nach § 6 10 des Einkommensteuerges.
frei (OBe. 13. März 1902 IH S 34, 63, 153, 169, 172, 236, 292, 293,
Jahrb. II 174, 270, BO. des Finanzministeriums vom 21. April 1902.
Die Staatsforsten (s. d.) gehören zu den B., nehmen jedoch mit ihrem
Grundbesitz an den Bezirkssteuern und Bezirkseinrichtungen nicht teil.
III. Die Bezirksversammlung ist die Vertretung des Bezirks-
verbands (oben l) und tritt in Bezirkstagen zusammen. Sie besteht
zu ½ aus den Vertretern der Höchstbesteuerten (s. d.), zu /3 aus Ab-
geordneten der im Bezirke gelegenen Städte und Gemeinden, deren
Verhältnis zueinander sich nach der Bevölkerungszahl bestimmt. Die
Wahl der städtischen Abgeordneten wird vom Stadtrate und den Stadt-
verordneten in gemeinsamer Sitzung, in Städten kl. St O. vom Stadt-
gemeinderate und, wo mehrere Städte zu einem Wahldbezirke vereinigt
sind, durch Wahlmänner vollzogen. Die Landgemeinden werden zu
Wahlbezirken vereinigt, deren jeder in der Regel einen Abgeordneten
wählt. Die Gesamtzahl der Abgeordneten beträgt mindestens 24; bei
mehr als 50000 Einwohnern treten für je 10000 Einwohner 3 Ab-
geordnete hinzu. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre; aller 3 Jahre scheidet
die Hälfte aus. MNäheres hierüber, sowie über Wahlverfahren, Stimm-
berechtigung, Wählbarkeit (s. auch Unbescholtenheit) und Ablehnungs-
gründe, s. Ges. vom 21. April 1873 §§ 3—19, AVO. vom 20. Aug.
184 88 12—23 und wegen der Auslosung MVO. vom 17. Aov. 1877,
WB. 1878 S. 125. Zuständig ist die B., nach §§ 20—24 des Ges.
in Vertretung des Bezirksverbandes für Bezirkszwecke Einrichtungen
und Ausgaben zu beschließen und zu diesem Zweche den Bezirk mit
Abgaben oder Anleihen zu belasten oder das Bezirksvermögen (oben Ih,
sedoch mit Ausschluß des Stammvermögens, zu verwenden (Ges. § 20 10.
Bezirkszwecke sind Einrichtungen zum Zwecke der Armenversorgung,
der öffentlichen Krankenpflege, zur Beförderung des Gemeindewege-
baues und zur Abwehr eines allgemeinen Notstandes (Ges. § 21), die
Unterstützung bedürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Mann-
schaften der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr (Ges. vom 15. Jan.
1875 S. 21), event. auch Almosenverbände (s. d.), nicht aber Bezirks-
sparkassen (s. Sparkassen). Als gleichbedeutend mit „Bezirkszweck"“
sind auch die „Zwecke der Selbstverwaltung“ anzusehen, zu denen den
Bezirksverbänden die Anteile an der Kriegskostenentschädigung (oben 1)
gewährt worden sind (MVO. vom 21. Juli 1877, SWB. 1878 S. 125).
Beihilfen an die Obstbauvereine sind nur dann Bezirkszwecke, wenn
sie zur Bepflanzung der Gemeindewege mit Obstbäumen oder zur An-
lernung von Baumwärtern verwendet werden (MWV0O. vom 3. April
1880). Hiernächst sind die Bezirksverbände Lieferungsverbände für