Bezirksvorsteher — Bier 151
in die Bezirkskasse (AVO. vom 20. Aug. 1874 S. 113 § 30). Die
B. sind nicht Behörden im Sinne des Organisationsgesetzes, sondern
Vertretungsorgane. Ihre Beschlüsse können daher von einzelnen Mit-
gliedern im Wege des Rekurses nicht angefochten werden (MVO. vom
10. Febr. 1877, SWB. 90).
Bezirksvorsteher. Zur Erleichterung der Verwaltung können die
Städte RStO. in Bezirke geteilt und für letztere vom Stadtrate zu
seiner Unterstützung B. bestellt werden. Die Stadtverordneten haben
hierbei das Vorschlagsrecht. Instruktionen der B. bedürfen ihrer Zu-
stimmung, alles übrige ist ortsgesetzlich zu ordnen (RöStO. 8§ 121,
125—128). In Städten kl. StO. können diese Bestimmungen teil-
weise für anwendbar erklärt werden (kl. St O. Art. V).
Bezirkszwecke s. Bezirksverbände III.
Bibelgesellschaft. Die Hauptbibelgesellschaft zu Dresden mit
ihren Zweigvereinen bezweckt freiwillige Beiträge zu sammeln (s. Samm-
lungen), um Bibeln und ANeue Testamente unter die ärmeren Volks-
klassen um niedrige Preise oder unentgeltlich zu verteilen. Sie hat
das BRecht, durch ihre Kolporteure, für die unentgeltliche Legitimations-
scheine auszustellen sind, im ganzen Lande freiwillige Beiträge zu
sammeln (VO. vom 14. Sept. 1814 und die weiteren Bestimmungen
im Cod. 106). Für die Hauptbibelgesellschaft ist eine allgemeine
Kollekte gestattet (Kons. B. 1875 S. 7). Zu den Festfeiern der Gesell-
schaft genügt die Genehmigung des Ephorus, s. Gottesdienste.
Bibelübersetzung. Die Benutzung des durchgesehenen Bibel-
textes ist für den birchlichen Gebrauch freigegeben (Bek. vom 15. Mai
1900, Kons. B. 33).
Bibliotheken. Die einschlagenden Bestimmungen betreffen die
Königl. Biblliothek (s. Königliches Hausfideikommiß, Königliche Samm-
lungen), die Gemeindebibliotheken (s. d.), Schulbibliotheken (s. d.) und
kirchlichen B. (s. d.). Uber die B. der Gerichte s. Gesch. O. 58 452—455).
Bier. I. Der Ausschank unterliegt der Genehmigung nach
GO. 8§ 33 (s. Schankwesen).
II. Der Kleinhandel bedarf keiner Genehmigung, kann aber
nach GO. 8§ 35 untersagt werden (s. Schankwesen 1 2).
III. Gewerbliche Verbietungsrechte (s. d.). Der Brauzwang
ist, soweit er nicht auf Vertrag beruht, aufgehoben, soweit nicht auf-
gehoben, bedingungsweise für ablösbar erklärt (GO. 88 7 44, 8 1).
Die in § 7 Schlußsatz, § 8 Schlußsatz der GO. den Landesgesetzen vor-
behaltenen Bestimmungen über Ablösung sind, soweit dies nach den
Ges. vom 27. ANlärz 1838 S. 277 und 19. Okt. 1843 S. 152,
sowie nach § 43 des Ges. vom 15. Okt. 1861 S. 187 für Sachsen
noch erforderlich war, enthalten im Ges. vom 12. Mai 1873 S. 428
und in der AVO. vom 12. Mai 1873 S. 434. Danach ist für den
Wegfall der mit dem städtischen Brauurbar verbundenen Berechtigung
der brauberechtigten Häuser, daß nicht andere Hausbesitzer der Stadt