Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

8 Agiogewinn — Akademischer Senat 
und die gewerbsmäßigen Auskunftserteiler (VO. vom 15. Aug. 1902 
S. 350). Vermittler von Grundstücksverträgen, Darlehnen und Hei- 
raten unterstehen überdies den Bestimmungen der BO. vom 30. Juli 
1885 für Rechtskonsulenten (s. d.), Darlehnsagenten außerdem den Be- 
stimmungen über den Wucher (s. d.). ARicht der Gewerbeordnung unter- 
liegen die Auswanderungsagenten (s. Auswanderungswesen B), nur 
zum Teil die Feuerversicherungsagenten (s. d.). Uber die sonstigen Ver- 
sicherungsagenten s. d. Die handelsrechtlichen Vorschriften gibt HGB. 
84—92.- 
88 *Agenten, die Warenbestellungen aufsuchen, bedürfen, wenn die übrigen 
Voraussetzungen von § 55 der GHO. vorliegen, des Wandergewerbescheins; 
unter § 49 (s. Gewerbe IV) fallen sie nicht (Kammerger. 28. Nov. 1901, Reger 
XXII 168). 
Agiogewinn s. Emissionsagio. 
Akademie der bildenden Künste. Die A. untersteht dem Mini- 
sterium des Innern (VO. vom 7. Nov. 1831 S. 325 Pkt. 4 C. 18) 
und wird unter Leitung eines Kurators durch den hierfür bestellten 
akademischen Rat verwaltet; der letztere ist zugleich begutachtendes 
Organ über Gegenstände der Kunst für Behörden und Private (Bek. 
vom 10. Okt. 1836 S. 297). Der Charakter als Hochschule ist der 
A. beigelegt worden durch Bek. vom 10. Febr. 1899 S. 17. 
Akademien s. Hochschulen. 
Akademische Gerichtsbarkeit. Das Universitätsgericht besteht 
aus dem Universitätsrichter, der aus 3 von der Universität Vor- 
geschlagenen gewählt wird, dem Bektor der Universität und einem 
nicht wechselnden Mitgliede aus der Mitte der Professoren (Regulativ 
vom 28. Febr. 1829 S. 86 §§ 1—5). Vor das Universitätsgericht ge- 
hört außer den mit der Inskription und dem Abgange der Studierenden 
zusammenhängenden Geschäften (§ 9 obigen Regulativs) die akademische 
Gerichtsbarkeit, soweit sie nach dem Ges. vom 28. Febr. 1878 S. 19 
noch fortbesteht. Hiernach ist auch für die Studierenden in der Regel 
die Zuständigkeit der ordentlichen Justiz= und Verwaltungsbehörden 
begründet, jedoch sind Haftstrafen für Ubertretungen im akademischen 
Karzer zu verbüßen und Vereine und Versammlungen von Studierenden, 
soweit sie nicht öffentliche Angelegenheiten betreffen, der Aufsicht der 
akademischen Behörden unterworfen. Das Universitätsgericht übt die 
Disziplinargewalt über die Studierenden und ist von allen gegen sie 
anhängig werdenden Justiz= und Polizeisachen zu benachrichtigen 
(obiges Ges., Immatrikulations= und Disziplinarordnung vom 12. Okt. 
1883, Cod. 812, 816, 817, Gesch. O. § 680). Die friedensrichterlichen 
Geschäfte für die Studierenden übt der Universitätsrichter, in dessen 
Behinderung der Universitätssekretär aus (VO. vom 18. Sept. 1879 
S. 371). S. auch Zweikampf. 
Akademischer Rat s. Akademie der bildenden Künste. 
Akademischer Senat s. Universität.
	        
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