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die Braunahrung betreiben, und für das Recht städtischer Brau—
und Malzhausbesitzer, daß die Brauberechtigten nur in diesen Häusern
malzen und brauen dürfen, Staatsentschädigung gewährt worden
(Ges. §§ 1—20, AVO. 88 I—V.)). MAit dem städtischen Brauurbar
zusammenhängende Zwangs= und Bannrechte der in § 81 der GO.
aufgeführten Art, sowie die Bierverlagsrechte der Landbrauereien,
letztere soweit sie überhaupt noch bestehen, unterliegen der Ablösung
durch den Verpflichteten (Ges. §#§# 21—25).
IV. Bierdruchapparate. Das Miinisterium hat davon ab-
gesehen, die Art der Reinigung der B. vorzuschreiben. Die hierfür
empfohlenen Alaßregeln und die sonstigen Bestimmungen über die
Einrichtung und Beschaffenheit der B. gibt MBO. vom 27. Juni 1880,
7. Juni 1881 und 12. Febr. 1885 (Fischer 1 207, VI 129, XI 260),
AMV. von 1887 (SWB. 229, Ersetzung des gläsernen Einsatzes durch
den Kontrollhahn), MVO. vom 31. Jan. 1888 (Fischer IX 218, Rüch-
stauventile), MBO. vom 19. April 1890 (Fischer XI 259, Verwendung
von vulkanisiertem Kautschuk), MVO. vom 10. NAlärz 1896 (Fischer
XVII 109, Verwendung von Bleimantelrohren). Die Uberwachung der
Reinigungsmaßregeln kommt auf dem Lande den Gemeindevorständen
zu (MVO. vom 20. Aug. 1880). Soweit jedoch von dem Bezirks-
ausschusse das Bedürfnis hierzu anerkannt wird, sind von den Amtsh.
für Städte kl. StO., Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke
Revisoren aus der Mitte der Mlechaniker, Klempner, Schlosser usw.
anzustellen und zu verpflichten, die unter Zuziehung des Bürgermeisters
(Gemeindevorstands, Gutsvorstehers) jeden B. mindestens 2 mal zu
revidieren,“ Nachrevisionen zu halten und den Erfolg der Amtsh. an-
zuzeigen haben. Aeue B. dürfen nicht vor erfolgter Besichtigung in
Gebrauch genommen werden. Die BRevisionsgebühren sind von der
Amtsh. mit dem Bezirksausschusse festzusetzen und von den Besitzern
der B. zu tragen. Die getroffenen Einrichtungen sind in den Amts-
blättern behkannt zu machen (MV. vom 6. Okt. 1881, Fischer III 34).
Im übrigen unterliegen B. den Bestimmungen des Aahrungemittelges.
(. Gesundheitspolizei Il) und den dazu im Res. vom 25. Juni 1887
S. 273 §8 13, 2 ergangenen Bestimmungen über den Verkehr mit
blei= und zinkhaltigen Gegenständen.
"Polizeiverordnungen, welche die Reinigung gegen Bezahlung be-
stimmten Personen übertra eghen. sind ungültig (Kammerger. 19. Juni 1902,
Jur.-Ztg. VII 534, Reger X
V. Besteuerung. Mit Ausschluß von Bayern, Württemberg,
Baden und Elsaß-Lothringen hat das Reich die ausschließliche Gesetz-
gebung über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen B.;
die Ubergangsabgaben bleiben daher bestehen (BVerf. Art. 35, Pkt. X
des Schlußprotokolls S. 23 und Art. 2 8 des BVertrags vom 25. Nov.
1870 S. 654). MUlit dieser Beschränkung ist die Biersteuer einheitlich
geordnet durch RGes. vom 31. März 1872 S. 153, berichtigt im