Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bijouteriewaren — Blinde 153 
Jahrg. 1873 S. 229 und abgeändert durch RGes. vom 23. Dez. 1876 
S. 237. Aber die Ausfuhrvergütung s. Centr. B. Jahrg. 1888 S. 720, 
Jahrg. 1892 S. 468, Jahrg. 1901 S. 228, Jahrg. 1902 S. 400, 
Jahrg. 1903 S. 171. — Bei der staatlichen Einkommensteuer 
wird das sog. Freibier der Braugehilfen als Teil des Arbeitslohnes“ 
(s. Diensteinkommen D behandelt (OVG. 22. Dez. 1902 II. S 223, 
29. Jan. 1903 II S 7). — Zu Gemeinde= und Armenzwecken kann 
eine Gewerbesteuer vom Schanbbetriebe (s. Gewerbesteuern III 2) und 
eine Verbrauchsabgabe von Bier (s. Gemeindeleistungen XI) erhoben 
werden. 
Bei der Unfallversicherung nur innerhalb der Grenze von 3—5 1 
(Reichsvers. Amt, Arbeiterversorgung XX 74). 
Bijsouteriewaren s. Goldwaren. 
Bilanz und Inventur. Die handelsrechtlichen Vorschriften gibt 
H. 88 6, 38—44, 260—263, 329. Uber ihre Anwendung auf die 
staatliche Steuer vom gewerblichen Einkommen s. Gewerbesteuern II 1 b. 
Bildende RKünste s. Künste. 
Bilder s. Presse. 
Bläschenausschlag s. Beschälseuche. 
Blattern s. Impfung, Pochken. 
Blaufarbenwerke s. Hüttenwerke. 
Blech. Fabriken, in denen Dampfkessel oder andere Blech- 
gefäße oder Röhren aus B. durch Vernieten hergestellt werden, sind 
genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von 
§ 16 der G. 
Blei. Verbleiungsanstalten sind genehmigungspflichtige gewerb- 
liche Anlagen (s. d. nach § 16 der GO. Besonderen Schutzvorschriften 
gemäß §§ 120e, 139 a der GO. unterliegen Bleierzwerke, Anlagen 
zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, Fabriken 
zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus B., sowie überhaupt 
alle Betriebe, in denen die Arbeiter der Gefahr der Bleivergiftung 
ausgesetzt sind (s. Gewerbliche Anlagen III). Im übrigen s. Gesund- 
heitspolizei II. Farben. 
Bleibende Verbindlichkeiten s. Gemeindevermögen II. 
Bleichen. Schnellbleichen und Knochenbleichen fallen nach § 16 
der GO. unter die genehmigungspflichtigen gewerblichen Anlagen (s. d. D. 
Blinde, Blindenanstalten. Die Landesblindenanstalt zu Dresden 
mit ihren Abteilungen (Blindenvorschule zu Moritzburg, Abteilung für 
ältere männliche B. zu Moritzburg, Abteilung für ältere weibliche B. 
zu Königswartha, Abteilung für schwach beanlagte Kinder zu Königs- 
wartha) ist bestimmt, unheilbare blinde Personen zur Erwerbsfähigkeit 
heranzubilden. Die Aufnahmebedingungen und sonstigen Bestimmungen 
enthält das hierfür bestehende Regulativ (VO. vom 16. çov. 1902 
S. 409 mit Regulativ 410). Der tägliche Verpflegsatz beträgt für ge- 
wöhnlich 1.25 M., für sächs. Armenverbände 50 Pf., für nichtsächs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.