Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

156 Brandkataster — Brandstiftung 
Zeitwertssumme zu legenden Beitragseinheiten angibt (Ges. 8 53 und 
wegen der Maschinenversicherung Ges. vom 5. Mai 1892 S. 201 Art. 4. 
Die B. haften auf dem Grundstücke und finden im Konkurs wie bei 
Zwangsversteigerung bevorzugte Befriedigung (s. Offentliche Lasten). 
Bei der staatlichen Einkommensteuer sind die B. abzuziehen (Ges. vom 
24. Juli 1900 S. 562 § 15 3a) und zwar vom Gesamteinkommen 
(OVS. 12. Dez. 1901 II S 237). AUber die Erhebung gelten im übrigen 
die Bestimmungen für Staatssteuern (s. Steuererhebung). 
Brandtkataster s. Feuerversicherung I 4. 
Brandmauern. Wenn Umfassungen näher als 1,75 m von 
der Nachbargrenze stehen, sind sie als B., d. h. von Grund aus 
selbständig und massiv von solcher Beschaffenheit herzustellen, daß sie 
die Fortpflanzung des Feuers verhindern. Ortsgesetzlich Können weitere 
Bestimmungen getroffen werden (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 
§§8 110, 111, 88). Auch aus gesundheitspolizeilichen Gründen ist es 
zulässig, über die Mauerstärken in Tabelle F zu § 29 der AVO. vom 
1. Juli 1900 S. 428 hinauszugehen (O. 9. April 1902, Jahrb. II 
310). Die Mauerstärken in Spalte c der Anlage F zu § 29 der 
A#BO. beziehen sich nicht auf gemeinschaftliche Brandmauern (M0. 
vom 17. März 1903). Zur Benutzung einer B. sind die Aachbarn im 
Zweifel gemeinsam berechtigt (BGB. 88 921, 922, RGes. vom 18. Aug. 
1896 S. 604 Art. 1812). Privatrechtliche Widersprüche sind auf den 
Rechtsweg zu verweisen (Bauges. § 154, Fischer VIII 49). Wer über 
die Grenze (s. d.) baut, hat den Nachbar durch eine Geldrente zu ent- 
schädigen (Bo#B. § 912).7 
* Zivilrechtliche Entscheidungen s. Bechtspr. der OL#. IV. 294 (An- 
bringung von Mischen), PVWB. XXIII 358 (Zumauerung einer Lichtöffnung). 
;ichterrichtung von B. fällt unter Stch B. § 330 (Reichsger. 1. Nov. 1900, 
Reger XXI 192). 
Brandschäden s. Feuerversicherung. 
Brandstiftung. Die Strafbestimmungen enthält StGB. 88 306 
bis 310. Auf die Entdechung vorsätzlicher Brandstifter ist je nach der 
Verdienstlichkleit und Wichtigkeit der Entdechung eine zur Hälfte aus 
der Brandversicherungskasse zu übertragende Belohnung von 3 bis 
900 M., und wenn eine amtliche Verpflichtung zur Anzeige vorliegt, 
von 75 bis 600 Ml. ausgesetzt (VO. vom 26. Okt. 1833 S. 125, Ges. 
vom 13. Okt. 1886 S. 240 § 142, MWVO. vom 9. Aug. 1898, Fischer 
XIX 301, MVO. vom 16. Juni 1902, SWB. 163). Die ersten Er- 
örterungen über die Entstehungsursachen des Feuers erfolgen durch 
die Brandversicherungsbehörden (s. d.) erster Instanz, die jedoch bei 
Bränden von geringerem Umfange den Brandversicherungsinspektor 
oder andere dazu geeignete Personen hiermit beauftragen hönnen 
(AVO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 § 50). Vom Erfolge der Erörte- 
rungen und vom Ausgange der Untersuchung ist der Brandversiche- 
rungskammer MUlitteilung zu machen; unerwartet der Akteneinsendung
	        
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