Brückenwagen — Buchdrucker 161
wo die Ufer verschieden sind, von beiden zur idealen Hälfte; die Bau-
pflichtigen haften als Gesamtschuldner (MVBO. vom 20. Alärz 1889,
4. Okt. 1892 und 13. Juli 1899, Fischer X 326, XIV 238, XXI 50).
Für das Brückengeld gelten die Bestimmungen über das Wegegeld
(s. d.). Auch in bezug auf Wasserpolizei (s. Wasserrecht III), Strom-
polizei (s. d.) und Wasserbau (s. d.) unterliegen sie den allgemeinen Be-
stimmungen. — Anlagen zur Herstellung eiserner Brücken fallen nach
§ 16 der GO. unter die genehmigungspflichtigen gewerblichen An-
lagen (s. d. D.
Brückenwagen s. Maß= und Gewichtswesen, insbes. BO. vom
13. Alärz 1883 S. 9.
Brunnen. Die Beschaffung öffentlicher B. untersteht dem
Bauges.; seine Bestimmungen über Herstellungspflicht, Erstattungs-
ansprüche, Genehmigungspflicht, Enteignungsverfahren usw. gelten auch
für B. (s. Bauwesen 1, VII, IX, XII 5, XIII, insbes. Bauges. vom 1. Juli
1900 S. 381 §8 12, 46, 78, 812, 133 4, 148, A#BO. vom 1. Juli 1900
S. 428 §8§ 8, 9, 16, 33d). Bei der Anlegung ist jede Verunreinigung
zu vermeiden, der Bezirksarzt zu hören und die herausgegebene An-
leitung zum Anhalt zu nehmen (Bauges. § 81 2, ABO. § 81 und An-
leitung zu § 812 des Ges. bei Rumpelt S. 284). Ausschließlich zum
Viehtränken bestimmte B. bedürfen keiner Genehmigung (A#V0O. 330).
— Auf dem Lande und in Städten kl. StO. liegt die Fürsorge
für öffentliche B. den Gemeindevorständen (Bürgermeistern) ob
(RLeO. 8 74c, kl. St O. Art. IV § 12c). Im übrigen gelten die
allgemeinen Vorschriften wasserrechtlichen und wasserpolizeilichen Inhalts
(. Wasserrecht II, III. Wasserleitungen). Die Verfügung über die Quelle
und ihren Abfluß steht innerhalb des Ursprungsgrundstücks dem Grund-
eigentümer zu (OV. 2. Okt. 1901, Jahrb. I 305). Das Einkommen
aus der Quelle ist Grundstüchseinkommen (OV. 5. Jan. 1903 U S
238).“ — MUit Geld bis zu 150 M. oder Haft wird bestraft, wer
auf öffentlichen Straßen usw. B. unverwahrt läßt (s. Unverwahrte
Brunnen), oder wer Brunnenanlagen ohne die erforderlichen Vorsichts-
maßregeln vornimmt (SteE. 8§ 367 12, 10).
Die polizeiliche Schließung eines B. ist nur dann zulässig, wenn
der B. auch andernen zugänglich ist (s. Gesundheitspolizei II 3). — Brunnen-
wasser Kkann Gegenstand des Diebstahls sein, wenn es nach den Regeln des
Zivilrechts in das Privateigentum übergegangen ist (Reichsger. 5. Febr. 1900,
Reger 2. Erg.Bd. 88).
Buchdruchker. Für die Zugehörigkeit der B. zu den Zwangs-
innungen ist die reichsgerichtliche Auffassung des Begriffs „Fabrik“
maßgebend. Als freiwillige Mitglieder einer Zwangsinnung sind B. für
die Gewerbekammer nicht wahlberechtigt (s. Innungen II, Handels-
und Gewerbekammern 1, insbes. OB. 14. Mai 1902, Jahrb. III 550. —
Besondere Arbeiterschutzvorschriften für B. gemäß § 120e der G0.
(I. Gewerbliche Anlagen II) gibt RBek. vom 31. Juli 1897 S. 614. —
von der Mosel, Verwaltungerecht. 11