Akademische Würden — Aktenwesen 9
Akademische Würden. Zur Annahme und Führung a. W., die
von Universitäten außerhalb des Deutschen Reichs verliehen worden
sind, bedürfen sächsische Staatsangehörige und hier nicht bloß vorüber-
gehend aufhältliche êAichtsachsen der Genehmigung des Kultusministe-
riums (VO. vom 27. Dez. 1878, GBl. 1879 S. 1, VO. vom 14. Juli
1897 S. 125). Unbefugte Führung des Doktortitels wird nach
§ 360 8 des SteB. bestraft. Inwieweit die unbefugte Bezeichnung
als Arzt strafbar ist (GO. § 147 9), s. Arzte I 2a. Unter StGB.
§ 360 8 fällt auch der Gebrauch der abgekürzten Bezeichnung Dr. für
einen amerikanischen doctor dentariae, auch wenn der letztere Titel
genehmigt worden ist (OL. 10. April 1902, SWB. 268, Annalen
XXIII 415, Fischer XXV 212)" Die Grundsätze für Verleihung des
Doktortitels der Universität Leipzig werden durch ministeriell genehmigte
Fakultätsordnungen geregelt (Statut vom 29. April 1892 S. 178 F 40).
Im übrigen s. Universität, Privatdozent, Titel. — Die Technische
Hochschule darf den Titel „Doktoringenieur“ nach vorgeschriebener
Probeleistung und Ehren halber verleihen; die vorgeschriebene Diplom-
prüfung berechtigt zum Titel Diplomingenieur. Beide Titel gelten,
wenn an einer andern technischen Hochschule des Reichs erworben, auch
für Sachsen (Bek. vom 12. Jan. 1900 S. 5, Statut vom 12. Febr.
1902 S. 17 § 34). Auch die an der Bergakademie Freiberg bestandene
Diplomprüfung berechtigt zur Führung des Titels Diplomingenieur
(Bek. vom 27. Febr. 1903 S. 395).
Diie nichtsächsische Rechtsprechung wendet auf die Führung des Doktor-
titels zum Teil GO. § 147 3 an; Bäheres hierüber, insbes. die Titel von
amerikanischen Schwindelinstituten, s. Arzte 1 2a.
Aktenwesen. 1. Aktenkassation soll sich in Verwaltungs-
sachen auf solche Akten beschränken, die lediglich eine vorübergehende
Beziehung auf einzelne Beteiligte oder auf Gesetze und Einrichtungen
haben, die bereits außer Wirksamkeit getreten sind (VO. vom 28. Alärz
1849 S. 50 § 60). Die Amtsh. haben das Verzeichnis der zu maku-
lierenden Akten in ihren Amtsräumen öffentlich auszulegen und durch
Bekanntmachung auf dieses Ausliegen hinzuweisen. Nach Ablauf der
gestellten Frist ist das Verzeichnis mit gutachtlicher Auslassung über
eingegangene Widersprüche dem beteiligten Ministerium zur Ent-
schließung vorzulegen (MWB O. vom 27. März 1870).
2. Vorlegung und Mitteilung von Akten findet an Privat-
personen, Parteien oder Sachwalter „nach Maßgabe der Gesetze“ statt
(BO. vom 22. Sept. 1879 S. 374 und, soweit hierdurch nicht erledigt,
W. 1877 S. 55, wonach in reinen Verwaltungssachen ein Recht auf
Aktenvorlegung und auf Begründung ablehnender Entschließungen nicht
besteht). Da die Entschließung über die Borlegung in reinen Verwaltungs-
sachen hiernach in das pflichtmäßige Ermessen der Verwaltungsbehörden
gestellt ist, entzieht sie sich der Nachprüfung im Wege der Anfechtungs-
klage (OVG. 18. März 1903 I S 37). Im übrigen gelten auch für