Bürgerliches Gesetzbuch 163
usw. zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen und ge—
wählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben, in das Heer
und in die Marine einzutreten, Zeuge bei Aufnahme von Urkunden
und Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied
des Familienrats oder Kurator zu sein, die Landeskokarde zu tragen
und als Gewerbtreibender sich mit der Anleitung jugendlicher Arbeiter
zu beschäftigen. Die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an
dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist (StGS B. §§ 33,
34, 36, RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 § 106, Roes. vom 18. Aug.
1896 S. 191 Art. 39 D. Uber die Unfähigkeit zu Bekleidung öffent-
licher Amter, sowie über den unabhängig vom Ehrenrechtsverlust ein-
tretenden Verlust öffentlicher Amter s. Amtsverlust. Während der
Untersuchung ruht die Ausübung der Ehrenrechte nur dann, wenn
wegen der strafbaren Handlung nach dem St. auf Verlust der-
selben erkannt werden muß oder kann (RStO. 8 44e, MRö.
§ 35e, BO. vom 29. Dez. 1870 S. 427 Abs. 3, Ges. vom 21. März
1902 S. 103, s. auch Stadtverordnete, Gemeinderat). Jede rechts-
kräftige Aberkennung der Ehrenrechte ist der Obrigkeit des Wohnorts
mitzuteilen (Gesch. O. § 680 D 5). Uber den Begriff der Unbescholten-
heit s. d.
Bürgerliches Gesetzbuch, Bürgerliches Recht. Das BE. vom
18. Aug. 1896 (Rl. 195) ist eingeführt durch RGes. vom 18. Aug.
1896 S. 604 und für Sachsen ausgeführt durch Ges. vom 18. Juni
1898 S. 191 mit ABO. vom 6. Juli 1899 S. 203. Das erste Buch
(§§ 1—240) enthält den allgemeinen Teil und behandelt die natür-
lichen Personen (§8§ 1—20), die juristischen Personen (§8 21—89), die
Sachen (§§8 90—103), die Rechtsgeschäfte (Geschäftsfähigkeit, Willens-
erklärung, Vertrag, Bedingung und Zeitbestimmung §8 104—185s), die
Fristen und Termine (88 186—193), die Verjährung (88 194—225),
die Selbstverteidigung und Selbsthilfe (§§ 226—.231) und die Sicher-
heitsleistung (§6 232—240). — Das zweite Buch (88 241—853)
regelt die Schuldverhältnisse, und zwar in §§ 241—304 im allgemeinen,
in §§ 305—361 in Bezug auf Verträge (u. a. Draufgabe und Ver-
tragsstrafe), in §§ 362—397 das Erlöschen der Schuldverhältnisse (Er-
füllung, Hinterlegung, Aufrechnung, Erlaß), in §§ 398—413 die Forde-
rungsübertragung, in §§ 414—419 die Schuldübernahme, in §8 420
bis 432 die Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern, in §§ 433—853
die einzelnen Schuldverhältnisse (Kauf, Tausch und Schenkung, Miete
und Pacht, Leihe, Darlehn, Dienstvertrag, Werkvertrag, Mätlervertrag,
Auslobung, Geschäftsführung mit und ohne Auftrag, Verwahrung,
Einbringung bei Gastwirten, Gesellschaft, Gemeinschaft, Leibrente, Spiel
und Wette, Bürgschaft, Vergleich, Schuldanerkenntnis, Anweisung, In-
haberpapiere, Vorlegung von Sachen, ungerechtfertigte Bereicherung
und unerlaubte Handlungen). — Das dritte Buch (§88 854—1290)
behandelt das Recht der Sachen, und zwar den Besitz und Allgemeines
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