Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

164 Bürgermeister 
(68 854 - 902), das Eigentum, Miteigentum und Erbbaurecht (88 903 
bis 1017), die Dienstbarkeiten (88 1018 —- 1093), das Vorkaufsrecht 
(§8 1094—1104), die Reallasten (88 1105 — 1112), die Hypothek, 
Grundschuld und Rentenschuld (§§ 1113—1203), das Pfandrecht an 
beweglichen Sachen (8§§ 1204—1272) und an Rechten (88 1273 bis 
1296). — Das vierte Buch (§8 1297—1921) enthält das Familien- 
recht und behandelt in §§ 1297—1302 das Verlöbnis, in §8 1303 
bis 1588 die Ehe und in §§ 1589—1772 die Verwandtschaft, insbes. 
die elterliche Gewalt, Legitimation und Annahme an Kindesstatt, in 
§§ 1773—1921 die Vormundschaft einschließlich des Gemeindewaisen-= 
rats, Familienrats und der Pflegschaft. — Das letzte (fünfte) Buch 
(§§ 1922—2385) gibt das Erbrecht, und zwar in §§ 1922—2063 das 
gesetzliche Erbrecht (Erbfolge, Antritt und Ausschlagung, Nachlaßverbind= 
lichkeiten, Haftung usw.), in §§ 2064—2302 das testamentarische und 
in §§ 2303—2338 das Pflichtteilsrecht. Den Schluß bilden die Erb- 
unwürdigkeit, der Erbverzicht, der Erbschein und der Erbschafts- 
verkauf. 
Bürgermeister. In den Städten BStO. ist der B. Vor- 
sitzender des Stadtrats, hat als solcher den ganzen Geschäftsgang zu 
leiten und zu beaufsichtigen und vertritt den Stadtrat (§ 106). Seine 
Wahl erfolgt in gemeinschaftlicher Sitzung des Stadtrats und der 
Stadtverordneten (§ 91 1) und bedarf, wie die seines Stellvertreters, 
der Bestätigung durch die Kreish., die nach Gehör des Kreisausschusses 
versagt werden kann. Das Ministerium ist befugt, die erledigte Stelle 
bis auf weiteres auf Stadtkosten verwalten zu lassen, wenn auch der 
zweiten Wahl die Bestätigung zu versagen ist (§ 92). Die Be- 
stätigung ist in das pPflichtmäßige Ermessen der Aufsichtsbehörde ge- 
stellt und daher der Anfechtungsklage entzogen (O. 4. April 1903 
1 8 62). Befähigung zu Annahme eines selbständigen Michteramtes ist 
dann Voraussetzung der Wählbarkeit, wenn von den übrigen Rats— 
mitgliedern nicht mindestens eines diese Befähigung besitzt (§ 84 2). Das 
Ortsgesetz Kkann bestimmen, daß mehrere B. anzustellen sind, deren 
erster den Titel Oberbürgermeister führt (§ 84 s). Der B. ist zu besolden 
( 93 1). Die Verwaltung der Sicherheitspolizei erfolgt unter seiner 
persönlichen Leitung und Verantwortlichkeit (§ 101). Für die Gesetzlich- 
keit kollegialer Beschlüsse ist er verantwortlich. Bei Bedenken gegen 
dieselbe hat er die Ausführung zu beanstanden und die Entschließung 
der Kreish. einzuholen (§ 109). Auch die gemeinschaftlichen Sitzungen 
beider Kollegien sind von ihm zu leiten (§§ 111, 118). Im übrigen 
gelten vom B. die Bestimmungen für die Militglieder des Stadtrats 
(s. d.). — Vach der kl. StoO. bildet der B. mit seinem Stellvertreter 
und event. einigen Ratsmitgliedern den Stadtrat. Uber Befähigung, 
Wahl, Bestätigung, Verpflichtung, Verantwortlichkeit usw. gelten daher 
die unter Stadtrat aufgeführten Bestimmungen. Im Gebiete der Ge- 
meindeverwaltung (s. d.) übt er die ihm in Art. IV § 8 verliehenen
	        
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