164 Bürgermeister
(68 854 - 902), das Eigentum, Miteigentum und Erbbaurecht (88 903
bis 1017), die Dienstbarkeiten (88 1018 —- 1093), das Vorkaufsrecht
(§8 1094—1104), die Reallasten (88 1105 — 1112), die Hypothek,
Grundschuld und Rentenschuld (§§ 1113—1203), das Pfandrecht an
beweglichen Sachen (8§§ 1204—1272) und an Rechten (88 1273 bis
1296). — Das vierte Buch (§8 1297—1921) enthält das Familien-
recht und behandelt in §§ 1297—1302 das Verlöbnis, in §8 1303
bis 1588 die Ehe und in §§ 1589—1772 die Verwandtschaft, insbes.
die elterliche Gewalt, Legitimation und Annahme an Kindesstatt, in
§§ 1773—1921 die Vormundschaft einschließlich des Gemeindewaisen-=
rats, Familienrats und der Pflegschaft. — Das letzte (fünfte) Buch
(§§ 1922—2385) gibt das Erbrecht, und zwar in §§ 1922—2063 das
gesetzliche Erbrecht (Erbfolge, Antritt und Ausschlagung, Nachlaßverbind=
lichkeiten, Haftung usw.), in §§ 2064—2302 das testamentarische und
in §§ 2303—2338 das Pflichtteilsrecht. Den Schluß bilden die Erb-
unwürdigkeit, der Erbverzicht, der Erbschein und der Erbschafts-
verkauf.
Bürgermeister. In den Städten BStO. ist der B. Vor-
sitzender des Stadtrats, hat als solcher den ganzen Geschäftsgang zu
leiten und zu beaufsichtigen und vertritt den Stadtrat (§ 106). Seine
Wahl erfolgt in gemeinschaftlicher Sitzung des Stadtrats und der
Stadtverordneten (§ 91 1) und bedarf, wie die seines Stellvertreters,
der Bestätigung durch die Kreish., die nach Gehör des Kreisausschusses
versagt werden kann. Das Ministerium ist befugt, die erledigte Stelle
bis auf weiteres auf Stadtkosten verwalten zu lassen, wenn auch der
zweiten Wahl die Bestätigung zu versagen ist (§ 92). Die Be-
stätigung ist in das pPflichtmäßige Ermessen der Aufsichtsbehörde ge-
stellt und daher der Anfechtungsklage entzogen (O. 4. April 1903
1 8 62). Befähigung zu Annahme eines selbständigen Michteramtes ist
dann Voraussetzung der Wählbarkeit, wenn von den übrigen Rats—
mitgliedern nicht mindestens eines diese Befähigung besitzt (§ 84 2). Das
Ortsgesetz Kkann bestimmen, daß mehrere B. anzustellen sind, deren
erster den Titel Oberbürgermeister führt (§ 84 s). Der B. ist zu besolden
( 93 1). Die Verwaltung der Sicherheitspolizei erfolgt unter seiner
persönlichen Leitung und Verantwortlichkeit (§ 101). Für die Gesetzlich-
keit kollegialer Beschlüsse ist er verantwortlich. Bei Bedenken gegen
dieselbe hat er die Ausführung zu beanstanden und die Entschließung
der Kreish. einzuholen (§ 109). Auch die gemeinschaftlichen Sitzungen
beider Kollegien sind von ihm zu leiten (§§ 111, 118). Im übrigen
gelten vom B. die Bestimmungen für die Militglieder des Stadtrats
(s. d.). — Vach der kl. StoO. bildet der B. mit seinem Stellvertreter
und event. einigen Ratsmitgliedern den Stadtrat. Uber Befähigung,
Wahl, Bestätigung, Verpflichtung, Verantwortlichkeit usw. gelten daher
die unter Stadtrat aufgeführten Bestimmungen. Im Gebiete der Ge-
meindeverwaltung (s. d.) übt er die ihm in Art. IV § 8 verliehenen