168 Christmärkte — Dachbedeckung
Christmärkte. Aber Ch. gelten die Bestimmungen für Spezial—
märkte (s. d.). Soweit sie nur für Einheimische und für einen durch
Ortsherkommen festgestellten Umkreis von Auswärtigen bestimmt sind,
gehört die Regelung zur Zuständigkeit der Ortsobrigkeit (Ges. vom
15. Okt. 1861 S. 187 § 552 und GO. § 70). An dem in den Ch.
fallenden 4. Adventssonntage ist der Handel nach beendigtem Vor-
mittagsgottesdienste bis zu 10 Stunden gestattet (Ges. vom 10. Sept.
1870 S. 313 § 34, GO. 88 105b, 41 a, MWVO. vom 17. Mai 1892
unter O, Fischer XIII 296). S. auch Christbäume.
Christmetten sollen, wo sie noch bestehen, in den späteren Früh-
stunden des ersten Weihnachtsfeiertages abgehalten werden (Reskript
vom 21. Aug. 1812, Cod. S. 1023.
Chrom. Vorschriften über Einrichtung und Betrieb von An-
lagen, in denen die Herstellung von Alkalichromaten oder die Chromat-
regeneration stattfindet, gibt auf Grund von §§ 120e und 1398 der
GO. (s. Gewerbliche Anlagen III) die RBek. vom 2. Febr. 1897 S. 11.—
Uber Chromfarben s. Farben.
Civilprozeß s. Zivilprozeß.
Colditz ist Landesanstalt für Geisteskranke (s. Irrenanstalten).
Condictio indebiti s. Nichtschuld.
D
Dachbedeckung. Alle Baulichkeiten sind mit einem Stoff ein-
zudechen, der gegen die Feuerübertragung hinlänglich Schutz gewährt
(Hes. vom 1. Juli 1900 S. 381 § 112 und die Tabelle S. 440).
Eine Prüfung neuer Ersatzstoffe durch die bisherige Kommission findet
nicht mehr statt; über die Zulassung entscheiden lediglich die Bau-
polizeibehörden. Auf Antrag von Gewerbtreibenden werden Baustoffe
von der mechanisch-technischen Versuchsanstalt bei der Technischen Hoch-
schule zu Dresden geprüft (Bek. vom 25. Mai 1901, Leipz. Ztg. 122).
Geteerte Zementdachsteine, deren Feuersicherheit durch Prüfungszeugnis
dieser Versuchsanstalt bestätigt ist, sind Ersatzstoffe harter Dachung
(MVO. vom 22. Nov. 1901, SW. 271). Ersatz weicher Dachung
durch harte und umgekehrt bedarf der Genehmigung (MWV0. vom
15. Okt. 1901, Fischer XXIII 367). Im übrigen s. Bauwesen XI 2.—
Privatfeuerversicherungsgesellschaften haben bis zu 5 vom Hundert
ihres Versicherungsbetrags Gebäude unter weicher Dachung anzunehmen
((. Feuerversicherung III, insbes. SWB. 1902 S. 102). — Dachpappen-
und Dachfilzfabriken sind nach § 16 der GO. genehmigungspflichtige
gewerbliche Anlagen (s. d. .