Dachse — Dampfkessel 169
Dachse sind nicht Raubtiere, daher vom 1. Februar bis 31. August
zu schonen (MWVO. vom 15. Juli 1882, Fischer III 310).
Dachwohnungen sind nur bedingt gestattet (Bauges. vom 1. Juli
1900 S. 381 § 116, ABO. vom 1. Juli 1900 S. 428 § 30, MV0.
vom 10. MAlärz 1903, SWB. 127). Im übrigen s. Wohnräume, Ge-
bäudehöhe, insbes. Bauges. § 98, der eine Beschränkung der Höhe des
Dachaufbaus nicht enthält (OV0. 21. Jan. 1903 1 S 251)
Dammwesen s. Wasserbau, Wasserpolizei, Strompolizei.
Dampfdreschmaschinen s. Lokomobilen.
Dampfkessel. Zur Anlegung neuer und zur Wiederinbetriebsetzung
alter D. ist die Genehmigung der Polizeibehörde (Amtsh., Stadtrat)
erforderlich; das Verfahren bei versagter, bei bedingter Genehmigung,
bei Rekurs, bei Fristung und Untersagung ist dasselbe, wie bei gewerb-
lichen Anlagen (s. d. D. Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird,
ist zu untersuchen, ob die Ausführung den Bestimmungen der erteilten
Genehmigung entspricht (GO. 88 24, 25, 49, 51, 54, A#O. vom
28. AMärz 1892 S. 28 § 21 2). Die Genehmigung nach § 24 ist Ge-
nehmigung zu einer gewerblichen Anlage (s. d. ; Anfechtungsklage
findet daher nicht statt (OB. 24. Sept. 1902 1 8 222). Baupolizei-
lich Können erhöhte Anforderungen gestellt werden (Bauwesen XII 0).
Die Vorschriften für Bau und Ausrüstung (Kesselwandungen, Feuerzüge,
Speisung, Wasserstandszeiger, Wasserstandsmarke, Sicherheitsventil,
Aanometer, Fabrikschild), für Prüfung (Druchprobe und Prüfungs-
manometer), für Aufstellung und Kesselmauerung, die besonderen Be-
stimmungen für bewegliche Dampfkessel (s. Lokomobilen, Lokomotiven,
Schiffsdampfkessel, Kochgefäße) und für das hierbei einzuhaltende Ver-
fahren gibt RBek. vom 5. Aug. 1890 S. 163, VO. vom 5. Sept. 1890
S. 121, MVO. vom 7. Mai 1894, 14. Mürz und 6. Dez. 1899, SWB.
Jahrg. 1894 S. 108, Jahrg. 1899 S. 86, Jahrg. 1900 S. 5. Grundsätze
über die Sicherheitseinrichtung an Gefäßen, die zur Aufnahme gespannter
Gase und Dämpfe dienen, gibt MVO. vom 21. Zan. 1901 (SWB. 43).—
Die behördliche Tätigkeit ist eine dreifache. 1. Die Anlegung von
Dampfkesseln und jede Veränderung in der Lage oder Betriebsart
bedarf der Genehmigung der Polizeibehörde (Amtsh., Stadtrat) nach
gutachtlichem Gehör der Gewerbeinspektion (GO. § 241, 2, BO. vom
5. Sept. 1890 §§ 15—18, 25, 26, 29, 35—40, 44, MIVO. vom 24. Aug.
1880 und 15. Jan. 1884, Fischer V 194, 195). Auch bezüglich der Kessel-
häuser und Schornsteine, nicht aber wegen der übrigen Baulichkeiten,
liegt die bautechnische Prüfung den Gewerbeinspektoren ob (MWV0O.
vom 25. Jan. 1893, Fischer XIV 346). — 2. Die Inbetriebnahme
oder Wiederinbetriebnahme der Anlage bedarf der Genehmigung der-
selben Behörde, nachdem die Gewerbeinspektion vor der Einmauerung
oder Ummantelung die Festigkeitsprüfung vorgenommen hat (GO.8244,
BBek. vom 5. Aug. 1890 88 11, 12, BO. vom 5. Sept. 1890 88§ 2,