170 Damofkesselüberwachungsvereine — Darlehne
8. 27—32, 35—10, 441 Außerdem ist 3. jeder D. alljährlich einer
außeren Revision durch die Gewerbeinspektion oder den Dampfkessel-=
überwachungsverein (s. d.) zu unterwerfen (VO. vom 5. Sept. 1890
§§ 11, 19) — Wer einen D. ohne Erlaubnis in Betrieb nimmt oder
den bei der Revision gemachten Ausstellungen nicht fristgemäß abhilft,
wird mit Geld von 15—150 Al. oder Haft bis zu 4 Wochen, alle
übrigen Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 Ml oder
Haft bis zu 4 Wochen bestraft, soweit nicht nach GO. S 1472 höhere
Stafe eintritt (Voe. vom 5. Sept. 1890 g8 41. 121 — Besondere Be-
stimmungen gelten für feststehende D. im Bereiche der Staatseisen-
bahnverwaltung (MVB. vom 27. Jan. 1880, Fischer I 85, MVL. vom
9. Alai 1882, SWB. 97), für Lokomotiven (ts. d.), Lokomobilen (s. d.),
Werksdampfkessel (s. Bergpolizei) und Motoren (s. d.# — Fabriken, in
denen D. durch Vernieten hergestellt werden, sind gewerbliche Anlagen
(s. d. h im Sinne von § 16 der GLO. — Uber die Versicherung der
Dampfmaschinen bei der freiwilligen Versicherungsabteilung der Landes-
anstalt s. Feuerversicherung Il.
* Zu § 242 f. Preuß. Ministerialerlaß vom 12. März 1901. Reger XXI 361.
Dampfkesselüberwachungsvereine. Die regelmäßigen Dampf-
kesselrevisionen is. Dampfkessel 3) können vom MUilinisterium stan den
Gewerbeinspektoren widerruflich Vereinen überlassen werden, die sich
die regelmäßige sorgfältige Uberwachung der ihren Mitgliedern ge-
hörigen Dampfkessel und Dampfgefaße zur Aufgabe gestellt haben
(BO. vom 8. Febr. 1877 S. 146, Regulativ vom 9. Febr. 1877 zur
BVO. vom 1. März 1877 und VO. vom 5. Sept. 1890 S. 121 F 46,
AMVO. vom 19. Okt. 1892, SW B. 206. vom 30. Jan. und 31. Aug.
1894, SWB. 31, 174, vom 10. Jan. 1898, SWB. 37 und 11. Müärz
1901, SWB. 99).
Dampfmaschinen. Uber die polizeiliche Uberwachung s. Dampf--
kessel, über ihre Bersicherung s. Feuerversicherung lI.
Dampfschiffe. Die strompolizeilichen Bestimmungen über D.,
insbes. über Fahrpläne, Landungsplätgze, Aufnahme der Passagiere,
Restaurationen, Schiffspersonal usw. gibt BO. vom 9. Jan. 1894 S. 24
88 50—67. D. unterliegen neben den Prüfungen, die für Erteilung
des Schiffspatents und wegen der Dampfbessel vorgeschrieben sind,
einer besonderen Prüfung (Probefahrt), die nach jeder wesentlichen Aus-
besserung zu wiederholen ist, und vorbehältlich außerordentlicher Re-
visionen einer regelmäßigen Jahresrevision vor der Wiederindienst-
stellung; zuständig dazu ist der Gewerbeinspektor mit dem Straßen= und
Wasserbauinspektor (BO. vom 9. Jan. 1894 §§ 5—8, 1). Im übrigen
s. Strompolizei, Dampfkessel.
Dampfstraßenwalzen s(. Straßenlokomotiven.
Darlehne. I. Zur Vermehrung der Schulden der politischen
Gemeinden bedarf es der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörden
(s. d.), wenn die Vermehrung innerhalb Jahresfrist bei einer Bevölke-