10 Aktiengesellschaften
Privatpersonen die Bestimmungen in § 2 der obigen VO. vom
22. Sept. 1879 über Aktenmitteilung an Behörden (MVO. vom
21. Dez. 1885, Fischer VII 114). Hiernach sollen an öffentliche Be-
hörden und Beamte u. a. nicht mitgeteilt oder vorgelegt werden:
Standesregister, Kirchenbücher, die im Hauptstaatsarchiv niedergelegten,
und die den inneren Dienst einer Behörde betreffenden Akten und
Urkunden, ingleichen solche Akten, deren Geheimhaltung erforder-
lich ist oder deren Mitteilung eine nachteilige Verzögerung zur Folge
haben würde (obige VO. vom 22. Sept. 1879). Da die Gerichte
nicht in der Lage sind, ihnen mitgeteilte Verwaltungsakten der Ein-
sicht von Privatpersonen zu entziehen, hat die Verwaltungsbehörde in
jedem einzelnen Falle zu erwägen, ob dem Gesuche der GEerichte um
Aktenmitteilung entsprochen werden kann (MVO. vom 20. Dez. 1893,
SwWB. 1894 S. 15, Fischer XV 222). Haben die Verwaltungs-
behörden die Aktenmitteilung an das Gericht untersagt, so hat der
Staatsanwalt das zu beachten. Privatpersonen oder Rechts-
anwälten darf er ihm mitgeteilte Verwaltungsakten nicht vorlegen
(Gesch. O. §§ 819, 820). Den Staatsanwälten selbst steht in Ausübung
ihres Berufs die Einsicht auch der außerhalb ihres Bezirks ergangenen
Polizeiakten, soweit sie auf den Fall Bezug haben, zu (Ges. vom
1. März 1879 S. 59 § 30). Uber sonstige Fälle des Aktenverkehrs
zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden s. Justiz und Verwaltung II.
Die vorstehenden Vorschriften für Verwaltungsbehörden kommen auch
den Gerichten anderer Bundesstaaten gegenüber in Anwendung (Bes.
vom 27. Jan. 1877 S. 41 § 169). Den Vertretern der preußischen
Landarmenverbände ist anheimgegeben worden, auf Ubersendung der
Akten sächsischer Oberbehörden über Armensachen zu verzichten und sich
mit den Akten der Unterbehörden zu begnügen (MWVO. vom 6. Dez.
1892, Fischer XIV 304). — In Verwaltungsstreitsachen steht den
Parteien die Akteneinsicht in der Regel frei; gegen Versagung ist Be-
schwerde nachgelassen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 31). — Bei der
Verwaltung der direkten Steuern sind für Anträge auf Aktenvorlegung
Postkartenformulare eingeführt (MVO. vom 4. Aug. 1882, Mitt. I 400).
3. Sonstiges. Für die amtshauptmannschaftlichen Archive
besteht ein besonderer Archivplan. Das A. der Gerichte regelt Gesch.O.
§§ 269—383. Im übrigen s. Behördenkorrespondenz, Strafregister usw.
Aktiengesellschaften. I. Die handelsrechtlichen Bestimmungen
enthält SSB. §§ 178—319. Zusammenlegung der Aktien mit gleich-
zeitiger Schaffung von Vorzugsaktien für den Fall der Zuzahlung ist
zulässig (OLG. 28. Jan. 1902, Annalen XXIII 464, Bechtspr. der
Ovbb. IV 2529.7
* Unzulässig ist der Beschluß, daß die Aktien dersenigen Aktionäre, die
das Bezugsrecht nicht ausüben, zusammengelegt oder schärfer als die Aktien
der übrigen zusammengelegt werden (Reichsger. 15. Okt. 1902, Jur.= 36.— VII
546. 547 und die früheren Entsch. VII 153, 296, Rechtspr. der OL. IV 250,
253, 469).