Diensteinkommen 175
Unterhalts, * bei rechtsgrundloser Dienstentsetzung fortzuzahlen (Reichsger.
18. Dez. 1899, Fischer XXII 289).
Entsch. des Preuß. * PB. XXIII 307, 308 betreffen die Steuer-
pllicht der Remunerationen, Gratifikationen und Gelegenheitsgeschenke, die
eisespesen der Geschäftsreisen, die Abzugsfähigkeit der Dienstbekleidung, den
auherordemtlichen Aufwand der Gewerbegehilfen für Kleider und äsche.
Ferner Lr -Ztg. VI 167 (Reisen der Arbeiter zum Wohn= und Arbeitsort),
VII 347 (Schadenersatz für Versehen).
b) Berechnung. Naturalbezüge, einschließlich der freien Woh-
nung, Kost und Dienstkleidung, sind nach den ortsüblichen Preisen zu
berechnen (Ges. § 20 1), Dienstwohnung nach dem bestallungsmäßig
festgesetzten Betrag (Ges. § 20 2), das Einkommen aus Dienstländereien
nach den Grundsätzen für das Einkommen aus eigenen Grundstücken
(s. Grundsteuern III 2, Ges. § 20 3, Instr. § 59 8). Als Einkommen
der Familienmitglieder, die in Gewerbe und Landwirtschaft mit helfen,
wird mangels Vereinbarung der Lohn fremder Gehilfen angenommen
(Instr. § 59 c) Zur Ermittlung des Lohn= und Diensteinkommens
dienen die Beamtenlisten und Lohnnachweisungen (Ges. 88 36, 37,
AVO. §§ 42—45, s. Einkommensteuer VII). — Zu Ges. § 20 2: Eine
Festsetzung des Werts der geistlichen Amtswohnungen ist weder in dem
Hinweise der Berufungsurkunde auf das Stellenkataster noch in der
Einstellung des Wohnungswerts in das letztere enthalten (Od. 22. Jan.
1903 II S8 3 und 219). Auch die Dienstwohnungen der Lehrer sind
nicht nach den in den Pensionsges. angenommenen Sätzen, sondern
nach den ortsüblichen Preisen anzunehmen; die Dienstwohnungsent-
schädigung ist Diensteinkommen (Mitt. I 407). Zu § 20 3: Das Ein-
kommen aus Dienstländereien, die der Beitragspflichtige an Bedienstete
ausgibt, bleibt unberücksichtigt (Mitt. 1 408). Das Einkommen aus
Dienstländereien der Staatsforstbeamten ist freizulassen, soweit es zur
Dechung des Dienstaufwandes bestimmt ist (Mitt. 1 407, IV 94). Zu
Instr. § 59 6: Die bloße Hauswirtschaftsführung durch Haustöchter
fällt hierunter nicht (Mitt. 1 145).
FUcber die Voraussetzungen, unter denen die Entschädigung der Familien-
mitglieder als Betriebsausgabe im Gewerbe der Eltern abzugsfähig ist, s. die
Entsch, des Preuß. OV. im PB. XXIV 517.
c) Maßgebender Zeitpunkt. Zu grunde zu legen ist bei
festen Bezügen die Zeit der Einschätzung (Ges. 8 16 1, 4, Instr. § 59 1),
bei wechselnden Bezügen das der Einschätzung vorausgegangene RKalender-
jahr (Ges. § 16 2, 4, Instr. § 592, s. Einkommensteuer IV). Tritt Ge-
haltserhöhung" vor dem Katasterschluß ein, so ist der höhere Gehalt
auf das ganze Jahr zu versteuern (O. 7. Febr. 1901, Jahrb. 1 153,
MAlitt. V 410). Nach dem Katasterabschluß eingetretene Gehaltserhöhungen
bleiben unberücksichtigt (Mitt. 1 73, 128). Die Einnahmen der Lehrer
aus Stellvertretungsstunden gehören zu den schwankenden (OV. 16. Sept.
1901, Jahrb. 1 180). Bei Lohnarbeitern ist nicht jeder Wechsel der
Arbeitsstelle oder des Arbeitgebers als wesentliche Anderung der Ein-