Dispensation — Disziplinargewalt 181
buch in die neuen Maße noch nicht umgerechnet ist, nach altem und
neuem Maße nach vorgeschriebenem Schema zu erfolgen (AVO. vom
30. Nov. 1843 S. 258 § 5, VO. vom 15. Juli 1851 S. 289, VO.
vom 8. Aug. 1842 S. 190 Pkt. 8, VO. vom 21. Aov. 1871 S. 267).
Die Verpflichtung zur Beibringung vorschriftsmäßiger D. ist insbes.
eingeschärft für Flurstüchsgliederung bei Veräußerung von kirchlichem
oder geistlichem Grundbesitz (VO. vom 18. April 1894, Kons. B. 24).
Dagegen ist bei Umlegung und Enteignung zu Bauzwecken vom D.
abzusehen (s. Bauwesen XII 10).— Uber die zur Anfertigung der Unter-
lagen für das D. berechtigten Techniker s. Feldmesser.
Dispensation s. achsichtserteilung.
Dispensieren der Arzte f. Arzte 14.
Dissidenten s. Konfessionelle Verhältnisse.
Disziplinargewalt, Disziplinargerichte, Disziplinarverfahren.
1. Disziplinargewalt. 1. Im allgemeinen. Die Verwaltungs-
behörden haben die Dienst= und Disziplinargewalt über ihre Angestellten
und Untergebenen (A-Ges. vom 28. Jan. 1835 S. 55 § 2 20. Unberührt
von den Disziplinarbestimmungen bleiben die Vorschriften des St OB.
über den Verlust öffentlicher Amter, über die Unfähigkeit zu deren
Bekleidung (s. Amtsverlust) und über Verbrechen und Vergehen im
Amte (§8 331—359). Die Art und Höhe der zu verhängenden Dis-
ziplinarstrafe ist in das pflichtmäßige Ermessen der Dienstbehörde ge-
stellt, kann daher nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sein (OV0.
19. Febr. 1902 1 8 23, Jahrb. II 52). Die D. endet mit dem Dienst-
austritt; die Einleitung ist daher nur während des Dienstverhältnisses
zulässig (Fischer I 333).
2. Gegen Staatsdiener ist das Disziplinarverfahren einzuleiten
bei Pflichtverletzung und unwürdigem Verhalten in und außer dem
Amte. Die zulässigen Disziplinarstrafmittel sind Verweis, Geldstrafe
bis zum Betrage des Monatseinkommens und Dienstentlassung. Die
Dienstentlassung kann nur durch Erkenntnis der Dieziplinargerichte
(unten 1, die übrigen Strafen können sowohl vom beteiligten Mini-
sterium als von der Dienstbehörde (s. d.) verfügt werden (Ges. vom
3. Juni 1876 S. 239 §8 15—37). Unberührt von den Vorschriften
dieses Gesetzes bleibt das Recht des nächsten Dienstvorgesetzten, säumige
Untergebene zur Innehaltung der ihnen behufs Vollbringung von Dienst-
geschäften bestimmten Fristen durch Strafen anzuhalten (Ges. vom 7. März
1835 S. 165 § 16), sowie das Recht der Anstellungsbehörde, Staats-
diener wegen Einleitung des gerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens
vorläufig vom Amte zu entfernen (Ges. vom 3. Juni 1876 § 37).
Dienstentlassung kann auch verfügt werden, wenn ein Staatsdiener in
Konkurs verfällt oder durch ungeordnete Vermögenslage das Ansehen
seiner dienstlichen Stellung gefährdet (obiges Ges. § 17 2). Im Laufe
einer gerichtlichen Untersuchung darf wegen der nämlichen Tatsachen
ein Disziplinarverfahren gegen den Angeschuldigten nicht eingeleitet