182 Disziplinargewalt
werden (Ges. 8 34). Zum Teil besondere Vorschriften gelten für richter-
liche Beamte (Ges. vom 20. März 1880 S. 31 §8 10—23, 46—48)
und für die Gendarmerie (s. d.). Die Mitglieder des O#. unter-
liegen den Bestimmungen des Ges. vom 20. März 1880 über Dienst-
entlassung, vorläufige Enthebung, Versetzung in den Ruhestand und
in eine andere Stelle gleichfalls, im übrigen aber keinem Disziplinar-
verfahren (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §§ 7—9). Dienstentlassung.
im Wege des Disziplinarverfahrens hat den Verlust des Pensions-
anspruchs zur Folge (Ges. von 1876 § 35).
3. Gemeindebeamte. Die vorstehenden Bestimmungen für Staats-
diener leiden mit geringen Abweichungen auch auf die Ratsmitglieder
in Städten RStO., auf die lebenslänglich angestellten Bürgermeister
in Städten kl. StO., sowie in beiderlei Städten auf städtische Unter-
beamte Anwendung, die auf Lebenszeit angestellt sind oder gegen die
das Kündigungsrecht erloschen ist (Ges. vom 23. Aug. 1878 S. 214,
RStO. 8§ 95, 96). Die Ratmänner kl. St O., Gemeindevorstände und
Gemeindeältesten können, soweit es sich um ihren polizeilichen Wirkungs-
kreis handelt, in kleinen Städten, soweit nicht obige Bestimmungen
einschlagen, bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung sowie bei
wahrgenommener Dienstunfähigkeit durch die Amtsh. auf Zeit, nach
Gehör des Bezirksausschusses auch gänzlich vom Amte entfernt werden.
Mitglieder des Gemeinderates, die ihre Pflicht verletzen, können von
den Aussichtsbehörden mit Ordnungsstrafen belegt werden (kKl. St.
Art. IV § 17, RNLGO. 8§§ 801, 95). Die Unterbeamten in Städten
kl. StO. und Landgemeinden stehen unter unmittelbarer D. des Bürger-
meisters bez. Gemeindevorstands (kl. St O. Art. IV § 8, RLGO. 8 701).
Dienstbehörde im Sinne von § 18 des Ges. vom 3. Juni 1876 ist für
Ratsmitglieder RSt O. das Ratskollegium (O. 4. Febr. 1903 1 S 340).
Vor Auferlegung von Ordnungsstrafen ist den Angeschuldigten Gelegen-
heit zu geben, ihre Entschuldigungen vorzubringen (MWVO. vom 22. Juni
1895, Fischer XVI 310). Die Verwaltungsgerichte sind bei Entscheidung
über vermögensrechtliche Ansprüche der Gemeindebeamten (s. d. 1 1) in
bezug auf Amtsentfernung usw. an die Entscheidung der Disziplinar-
und Verwaltungsbehörden gebunden.
4. Lehrer. Die Disziplinarbestimmungen für Staatsdiener gelten
teilweise auch für Professoren der Universität (s. d.) und für Lehrer
höherer Unterrichtsanstalten (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 F 34).
Gegen Volksschullehrer kann abgesehen von den Bestimmungen für
Schulamtskandidaten und Hilfslehrer (s. d.) im Disziplinarverfahren
durch das Kultusministerium die Dienstentsetzung und die Dienstent-
lassung, durch die Bezirksschulinspektion die Einleitung des Besserungs-
verfahrens (s. d.) und die Suspension (s. d.) verfügt werden. Die Dienst-
entsetzung ist zu verfügen, wenn ein Lehrer wegen Verbrechens oder
Vergehens zu Gefängnis über 4 Monate oder zu Zuchthaus verurteilt
worden ist (Schulges. § 231, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 48).