Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Disziplinargewalt 183 
Die Dienstentlassung muß verfügt werden bei Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte (s. d.), sie kann verfügt werden wegen Verurteilung 
zu Gefängnis von mehr als 1 und nicht über 4 Monaten oder zu 
Festungshaft über 1 Monat wegen fleischlicher Vergehen, wegen vor- 
sätzlicher Verletzung der von Religionslehrern übernommenen Verpflich- 
tungen, wegen unsittlichen oder unwürdigen Betragens, endlich in- 
folge vergeblichen Besserungsverfahrens nach Erteilung des 2. Vorhalts. 
Die Dienstentlassung hat Verlust des Gehalts und Pensionsanspruches 
zur Folge, spätere Wiederanstellung ist zulässig (Schulges. § 23 2, 3 
Abs. 8, 10, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 §8 49, 50 ). Von 
Dienstentsetzung, Dienstentlassung und Erteilung des 2. Vorhalts hat 
der Bezirksschulinspektor die übrigen Bezirksschulinspektoren zu benach- 
richtigen (Instr. vom 6. Nov. 1874 §. 2). Die Ansetzung von Gebühren 
bei Verurteilung ist zulässig und erfolgt nach der Gebührenordnung 
vom 24. Sept. 1874, insbes. nach Ziff. 15 (MWVO. vom 26. Juli 1881, 
Fischer IV 274). In Disziplinaruntersuchungen gegen Kirchschullehrer 
hat Vernehmen mit der Kirchenbehörde einzutreten, wenn es sich nicht 
lediglich um Verletzung von Schulbestimmungen handelt (Schulges. 
§ 35 Schlußsatz, MWVO. vom 10. Juni 1884, Fischer V 364); s. auch 
Ortsschulaufsicht. 
5. Weitere Disziplinarbestimmungen sind ergangen für evang.= 
luth. Geistliche (s. d. I), für kath. Geistliche (s. d.), Mitglieder des 
Kirchenvorstands (s. d.) und Schulvorstands (s. d. III), Rechtsanwälte 
(RRechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 S. 177 §§ 62—97), Arzte 
(s. d. 1), Militärpersonen (s. Militärgerichtsbarkeit), Untergebrachte der 
Strafanstalten (s. d.), Korrektionsanstalten (s. d.) und Armenhäuser (s. d.), 
desgl. über Rirchenzucht (s. d.) und Schulzucht (s. d.). Den Dienst= und 
Anstellungsbehörden ist von Einleitung und Ausgang gerichtlicher 
Untersuchungen gegen öffentlich Angestellte Nachricht zu geben (Gesch.O. 
8 680). 
II. Disziplinargerichte. Zur Entscheidung über die im Dis— 
ziplinarverfahren zu verfügende Entlassung von Staatsdienern, 
Lehrern höherer Unterrichtsanstalten und städtischen Beamten 
bestehen als Disziplinargericht erster Instanz die Disziplinarkammer, 
als zweite Instanz der Disziplinarhof, die beide ihren Sitz in Dresden 
haben und nach den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften ent- 
scheiden. Die Disziplinarkammer besteht aus 5, der Disziplinarhof 
aus 7 vom Rönig ernannten Mitgliedern, unter denen der Vorsitzende 
und ersterenfalls mindestens 2, letzterenfalls mindestens 3 Mitglieder 
ein richterliches Amt bekleiden oder bekleidet haben müssen. Bei Ent- 
scheidungen über Dienstentlassung städtischer Beamter werden die Dis- 
ziplinargerichte durch 2 vom König ernannte im städtischen Dienste 
befindliche oder gewesene Beamte verstärkt. Für die Disziplinarkammer 
wird ein Untersuchungsrichter, für beide Behörden ein Beamter als 
Staatsanwalt (bei dem Disziplinarhofe der Generalstaatsanwalt) bestellt
	        
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