Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

184 Dividenden — Dolmetscher 
(Ges. vom 3. Juni 1876 §§ 19—34, VBO. vom 3. Juni 1876 S. 250, 
Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 § 34, Ges. vom 23. Aug. 1878 S. 214). 
Zum Teil abweichende Bestimmungen gelten für richterliche Beamte. 
Die erkennenden Behörden sind hier für Verweis und Geldstrafe das 
Justizministerium, der Disziplinarsenat des OLG. und die Disziplinar- 
kammern der Landgerichte, für Dienstentlassung das aus dem Dis- 
ziplinarsenat des OL#. bestehende Disziplinargericht als I. Instanz, der 
aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten des O#. sowie 
3 Landdgerichtspräsidenten bestehende Disziplinarhof als lUI. Instanz 
(Ges. vom 20. AMärz 1880 S. 31 §8 24—45, Ges. vom 1. NAärz 1879 
S. 59 §8 17—19). Die Disziplinarentscheidung über Mitglieder des 
O. trifft das Plenum dieses Gerichtshofs auf Antrag eines Be- 
auftragten des Gesamtministeriums (Ges. vom 9. Juli 1900 S. 486 
§ 82). Für Rechtsanwälte ist das Ehrengericht (Vorsitzender, Stell- 
vertreter und 3 Mitglieder des Vorstands der Anwaltskammer) erste 
Instanz, der Ehrengerichtshof (Präsident und 3 Mitglieder des Reichs- 
gerichts sowie 3 Mitglieder der Anwaltskammer beim BReichsgerichte) die 
Berufungsinstanz (RRechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 S. 177 
§§ 491,. 67, 90, 102). Für Disziplinarvergehen der Universitäts- 
professoren besteht die Disziplinarkammer aus dem Vorsitzenden und 
einem Mitgliede der Disziplinarkammer für Staatsdiener, sowie einem 
vom Könige auf 5 Jahre gewählten ordentlichen Professor, der Dis- 
ziplinarhof aus dem Vorsigenden und 2 Mitgliedern des Disziplinar= 
hofes für Staatsdiener, dem Universitätsrektor und einem vom Könige 
auf 5 Jahre gewählten ordentlichen Professor (Statut vom 29. April 
1892 S. 178 88 54, 55, Ges. und Bek. vom 29. April 1892 S. 177, 200). 
Dividenden. Bei der staatlichen Einkommensteuer und bei der 
Doppelbesteuerung (s. d. A·l 1) sind D. in der Hand der Personen-= 
vereine, die sie verteilen, nach den für juristische Personen (s. d. III 1 a) 
dieser Art geltenden Grundsätzen, in der Hand der Empfänger als 
Renteneinkommen (s. Rentensteuern I 1) zu besteuern. Den Anteils- 
eignern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (s. Genossenschaften 3) 
werden sie zur Hälfte in Ansatz gebracht. 
Dohlen genießen -eine Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 
S. 81 § 2). 
Doktortitel s. Akademische Würden. 
Dolche s. Waffen. 
Dolmetscher. D. sind von den Gerichten und Verwaltungs- 
gerichten zuzuziehen bei Beteiligung von tauben, stummen oder der 
deutschen Sprache nicht mächtigen Personen (GB. 8#S 186— 193, 
Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 281). Auch die Standesbeamten 
((Standesamtswesen II 4) haben sich nach Befinden eines D. zu bedienen. 
Die Gerichte sind angewiesen, ihre D. zugleich für die Standesbeamten 
in Pflicht zu nehmen (Gesch. O. § 392, MVO. vom 25. Okt. 1899, 
SWB. 280 Ziff. 2).
	        
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