Doppelbesteuerung 187
gewerblichen Arbeiter ist nicht Diensteinkommen im Sinne der vor-
stehenden Vorschriften (s. oben A 1 1).
3. Mit seinem sonstigen Einkommen darf ein Deutscher nur
von dem Staate besteuert werden, in dem er seinen Wohnsitz hat, bei
mehrfachem Wohnsitz nur vom Heimatstaate, in Ermangelung eines
Wohnsitzes nur vom Staate des Aufenthalts. Als Wohnsitz (s. d.) gilt
dabei der Ort, an dem man eine Wohnung unter Umständen inne hat,
die auf die Absicht ihrer dauernden Beibehaltung schließen lassen
(Roes. §§8 1, 2, Landesges. § 2 1 a, 2a, AV. § 31).7 Bei bloßem
Studienaufenthalt ist diese Absicht nicht vorauszusetzen (OV. 23. März
1903 II S 264). Das Zinseneinkommen der in einem andern Bundes-
staate dauernd untergebrachten, hier staatsangehörigen Minderjährigen
bleibt außer Ansatz (Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 57 8). Die
Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Alonat
(Mitt. 1 70. V 406). Entsch. des Finanzministeriums zum Begriff
Wohnsitz s. Mitt. 1 405, V 129, 207, 295, 364.
* Der Wohnsitzbegriff des BGB. ist daher auf dem Gebiete der Ein-
kommensbesteuerung auzsgeschlossen (Preuß. OBV. 22. Jan. 1903, PVB. XXIV
376). Der Aufenthalt eines Geisteskranken in einer Frrenanstalt ist nicht die
Innehabung einer Wohnung im Sinne des Ges. (Preuß. O##. 4. April 1902,
P. XXIV 421).
4. Verfahren. Beseitigung der D. kann sowohl durch die
geordneten Rechteomittel (s. d. III) als auch außerhalb des Rechtsmittel-
verfahrens (RNVerf. Art. 7 3, 76)“ erlangt werden. Wählt der Steuer-
pflichtige den ersteren Weg, so ist er an die Vorschriften über die
landesrechtlich geordneten Rechtsmittel gebunden, ohne daß ihm der
Anspruch auf Beseitigung der D. bei Versäumung der Reklamations-
frist verloren geht (OVG. 10. Nov. 1902 II S 153, II 8 160, 1. Dez.
1902 II 8 226, Jahrb. III 110). Die Steuerbehörden erledigen daher
Streitigkeiten dieser Art nur dann im ordentlichen Rechtsmittelwege,
wenn die formellen Voraussetzungen dafür vorliegen; in den übrigen
Fällen wird dagegen wegen Einleitung des außerordentlichen Ver-
fahrens Bericht an das Finanzministerium erstattet (MWVO. vom
14. Febr. 1903).
*Wog der gegenseitigen Verständi 22. 1903,
P##. xWe De * gegenseitigen Verständigung (Preuß. O#. Jan.
II. Verhältnis zum Ausland. Das Einkommen
1. aus Grundbesitz oder Erwerbstätigkeit, und zwar
a) der im Ausland betriebenen oder gelegenen, ist in Sachsen
steuerfrei (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 § 52, ABO. vom 25. Juli
1900 S. 586 § 6). Wer nur Einkommen dieser Art hat, kann nach
dem Verbrauche besteuert werden (Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781
§ 25 3). A?icht Einkommen aus ausländischer Erwerbstätigkeit sind
Jnvalidenpensionen, die aus dem Auslande bezogen werden (O.
7. April 1902 II 8 57, Jahrb. II 355) und das Einkommen einer in-