Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

188 Doppelbesteuerung 
ländischen Aktiengesellschaft aus Kuxen einer ausländischen Gewerkschaft 
(OVG. 11. Dez. 1902 II S 92). 
b) Mit ihrem Einkommen aus sächsischem Grundbesitz und 
sächsischer Erwerbstätigkeit sind In- und Ausländer hier heran— 
zuziehen, gleichviel, ob sie hier wohnen oder nicht (Ges. 8 21, 8b). 
Präzipuale Besteuerung ist unter denselben Voraussetzungen zulässig, 
wie gegenüber deutschen Staaten (s. o. A l 1, O##. 10. April 1902 
II S 66). Als sächsische Erwerbstätigkeit ist auch die bezahlte Tätig- 
keit als Aufssichtsratsmitglied einer sächsischen Aktiengesellschaft an- 
zusehen (OV. 29. Mai 1902 I18 70, Jahrb. III 77). Die hierländische 
Tätigkeit muß sich wenigstens über einen Steuertermin hinaus erstrechen 
(Mitt. I 260). 
2. Mlit ihrem übrigen Einkommen sind Ausländer hier steuer- 
pflichtig, wenn sie hier wohnen oder sich mindestens 1 Jahr ununter- 
brochen oder 3 Jahre unterbrochen hier aufhalten, im Auslande 
wohnende Sachsen dagegen nur, soweit das Einkommen aus Gehalt, 
Pension oder Wartegeld herrührt, das aus sächsischen Staatskassen bezahlt 
wird. Läßt sich bei der -iederlassung von Ausländern auf sofortige Be- 
gründung eines Wohnsitzes schließen, so beginnt die Steuerpflicht mit dem 
ersten Termine nach der Wohnungnahme. Werden Sachsen im Auslande 
ungünstiger behandelt, als nach vorstehendem die Ausländer in Sachsen, 
so bleibt dem Finanzministerium vorbehalten, nach dem Grundsatze der 
Gegenseitigkeit zu verfahren (Ges. § 2 3a, AVO. 88 4, 5). Der Wohn- 
sitzbegriff des Doppelsteuergesetzes loben A l 3) gilt auch hier (OV. 
23. März 1903 II S 264). Dagegen ist der Begriff des Sichaufhaltens 
im Sinne von § 2 3 à des Ges. kein juristischer Begriff, sondern nur 
ein tatsächliches Verhältnis, zu dem die Absicht dauernden Verbleibens 
nicht gehört (OV. 16. April 1903 II S 77). 
3. Zwischen Sachsen und ÖOsterreich-Ungarn regelt sich das 
Verhältnis im wesentlichen nach den Bestimmungen des Doppelsteuerges. 
(oben A . Die früher vereinbarten Bestimmungen über die Zoll= und 
Eisenbahnbeamten (Mitt. V 407) und über die Schiffahrtsgesellschaften 
(Mitt. 1 4) bleiben in Kraft (Bek. vom 28. Nlrz 1903 S. 404). 
Weitere Ausführungsbestimmungen gibt die MVO. vom 9. April 1903 
Nr. 430 D. 
III. Innerhalb des Landes ist für das Gebiet des Einkommen- 
steuerges. subjektive D. ausgeschlossen, dagegen objektive D., d. i. mehr- 
fache Besteuerung des nämlichen Betrags in der Hand verschiedener 
Personen, zulässig. Die Frage, worin das steuerpflichtige Einkommen 
des Beitragspflichtigen besteht, hat nicht zu untersuchen, ob es aus 
dem bereits besteuerten Einkommen anderer Personen hervorgegangen 
ist (O##G. 18. Nov. 1901 U S 217, 20. März 1902 II 8 203, 2. März 
1903 II S 46). Dem Zwecke, die subjektive D. auszuschließen, dienen 
die Bestimmungen über den Steuerort und die Inwegfallstellung bei 
mehrfacher Veranlagung (Ges. § 8, AVO. 858 8—10, 79—90).
	        
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