188 Doppelbesteuerung
ländischen Aktiengesellschaft aus Kuxen einer ausländischen Gewerkschaft
(OVG. 11. Dez. 1902 II S 92).
b) Mit ihrem Einkommen aus sächsischem Grundbesitz und
sächsischer Erwerbstätigkeit sind In- und Ausländer hier heran—
zuziehen, gleichviel, ob sie hier wohnen oder nicht (Ges. 8 21, 8b).
Präzipuale Besteuerung ist unter denselben Voraussetzungen zulässig,
wie gegenüber deutschen Staaten (s. o. A l 1, O##. 10. April 1902
II S 66). Als sächsische Erwerbstätigkeit ist auch die bezahlte Tätig-
keit als Aufssichtsratsmitglied einer sächsischen Aktiengesellschaft an-
zusehen (OV. 29. Mai 1902 I18 70, Jahrb. III 77). Die hierländische
Tätigkeit muß sich wenigstens über einen Steuertermin hinaus erstrechen
(Mitt. I 260).
2. Mlit ihrem übrigen Einkommen sind Ausländer hier steuer-
pflichtig, wenn sie hier wohnen oder sich mindestens 1 Jahr ununter-
brochen oder 3 Jahre unterbrochen hier aufhalten, im Auslande
wohnende Sachsen dagegen nur, soweit das Einkommen aus Gehalt,
Pension oder Wartegeld herrührt, das aus sächsischen Staatskassen bezahlt
wird. Läßt sich bei der -iederlassung von Ausländern auf sofortige Be-
gründung eines Wohnsitzes schließen, so beginnt die Steuerpflicht mit dem
ersten Termine nach der Wohnungnahme. Werden Sachsen im Auslande
ungünstiger behandelt, als nach vorstehendem die Ausländer in Sachsen,
so bleibt dem Finanzministerium vorbehalten, nach dem Grundsatze der
Gegenseitigkeit zu verfahren (Ges. § 2 3a, AVO. 88 4, 5). Der Wohn-
sitzbegriff des Doppelsteuergesetzes loben A l 3) gilt auch hier (OV.
23. März 1903 II S 264). Dagegen ist der Begriff des Sichaufhaltens
im Sinne von § 2 3 à des Ges. kein juristischer Begriff, sondern nur
ein tatsächliches Verhältnis, zu dem die Absicht dauernden Verbleibens
nicht gehört (OV. 16. April 1903 II S 77).
3. Zwischen Sachsen und ÖOsterreich-Ungarn regelt sich das
Verhältnis im wesentlichen nach den Bestimmungen des Doppelsteuerges.
(oben A . Die früher vereinbarten Bestimmungen über die Zoll= und
Eisenbahnbeamten (Mitt. V 407) und über die Schiffahrtsgesellschaften
(Mitt. 1 4) bleiben in Kraft (Bek. vom 28. Nlrz 1903 S. 404).
Weitere Ausführungsbestimmungen gibt die MVO. vom 9. April 1903
Nr. 430 D.
III. Innerhalb des Landes ist für das Gebiet des Einkommen-
steuerges. subjektive D. ausgeschlossen, dagegen objektive D., d. i. mehr-
fache Besteuerung des nämlichen Betrags in der Hand verschiedener
Personen, zulässig. Die Frage, worin das steuerpflichtige Einkommen
des Beitragspflichtigen besteht, hat nicht zu untersuchen, ob es aus
dem bereits besteuerten Einkommen anderer Personen hervorgegangen
ist (O##G. 18. Nov. 1901 U S 217, 20. März 1902 II 8 203, 2. März
1903 II S 46). Dem Zwecke, die subjektive D. auszuschließen, dienen
die Bestimmungen über den Steuerort und die Inwegfallstellung bei
mehrfacher Veranlagung (Ges. § 8, AVO. 858 8—10, 79—90).