Doppelhäuser — Dringliche Arbeiten 189
B. Für die übrigen direkten Staatssteuern mit Ausnahme
der Erbschaftssteuer gilt das RGes. vom 13. Mai 1870 gleichfalls
(Fischer XXII 203). In bezug auf die Ergänzungssteuer ist die
sinngemäße Anwendung der für die Einkommensteuer geltenden landes-
rechtlichen Bestimmungen angeordnet durch Ges. vom 2. Juli 1902
S. 259 § 2 (im allgemeinen), § 3 4 (Aktien= und Kommanditaktien=
gesellschaften), 5 4 (Grundsatz der Gegenseitigkeit), § 6 (Gewerbebetrieb
und Grundbesitz), § 7 2, 8 (Gesandte, Konsuln usw.), § 212 (abzugsfähige
Verbindlichkeiten), § 9 (Steuerort), A#O. vom 2. Febr. 1903 S. 259
§ 2. Der Vertrag mit Osterreich (loben A II 3) gilt auch hier.
C. Auf das Verhältnis der Gemeinden untereinander bezieht
sich das RGes. vom 13. Mai 1870 nicht. Für das Verhältnis der
sächsischen Gemeinden untereinander gilt, daß Grundbesitz und Gewerbe—
betrieb besteuert werden, wo sie liegen bez. betrieben werden. Näheres
s. Gemeindeleistungen, insbes. VIII, III.
Doppelhäuser s. Offene Bauweise.
Doppelvermietung s. Gesinde.
Doppelversicherung. Gegenstände, die bei der Gebäudever-
sicherung (s. Feuerversicherung ) versichert oder versicherungspflichtig
sind, dürfen bei Privatfeuerversicherungsanstalten nicht versichert werden.
Die Versicherung anderer Gegenstände bei mehreren Privatfeuerver-
sicherungsgesellschaften ist zulässig, jedoch darf die Versicherungssumme
nicht den Verkehrswert der Versicherungsobjekte, die Entschädigungs-
summe nicht den wirklichen Verlust übersteigen. Zuwiderhandlungen
werden mit 10—300 M. bei der Gebäudeversicherung, mit 15—3000 M.
bei der Privatversicherung bestraft (Ges. vom 28. Aug. 1876 S. 427
§§ 7, 11, 12, 15, 16 3, 4, Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 213, 240 §8§ 10,
149 —155, ABO. vom 20. Mçov. 1876 S. 550 8S88 25, 26, 38, 50,
52, 62, 63). — Gleichzeitige Krankenversicherung (s. d. B IV 5) in
mehreren Zwangskassen ist unzulässig.
Doppelzügel s. Kreuzzügel.
Drahtwarenhändler s. Wandergewerbe IV.
Drahtziehereien. Für D. sind besondere Arbeiterschutzbestim-
mungen ergangen, s. Gewerbliche Anlagen IEII.
Dramatische Aufführungen und Werte, (. Schauspiel, Presse,
Urheberrecht.
Drehorgelspieler s. Wandergewerbe IV.
Dringliche Arbeiten im Bereiche der Landwirtschaft sind vom
Verbote der Sonntagsarbeit (s. Sonntagsruhe) ausgenommen, jedoch
bedarf es, wenn nicht die sofortige Vornahme durch einen MAotstand
geboten erscheint, der vorher einzuholenden Genehmigung des Stadt-
rats (Bürgermeisters, Gemeindevorstands), s. Ges. vom 10. Sept. 1870
S. 313 § 47 und MVO. vom 11. Nov. 1876, SW B. S. 215.
Aotstand und MNotfall im vorstehenden Sinne setzt Umstände voraus,
die, entgegen dem natürlichen Lauf der Dinge, unerwartet und un-