Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

190 Drogen — Dynamit 
vorhersehbar eintreten. Gutsvorsteher haben die Genehmigung nach 
RLGO. 8 841 bei der Amtsh. einzuholen. Die Zuwiderhandlung 
kann auch fahrlässig begangen werden (OLe. 7. März 1901, SWB. 234, 
Fischer XXIII, Annalen 137, XXII 298). Besitzern und Pächtern kleinerer 
Landgrundstücke, die in der Woche einem andern Berufe nachgehen, 
können die Bestellungs= und Erntearbeiten (s. d.) auf ihren Grund- 
stücken an Sonn= und Feiertagen gestattet werden. Uber die von 
ihnen erteilten Genehmigungen sollen die Gemeindevorstände Journale 
nach bestimmtem Formulare führen und zu jederzeitiger Einsicht der 
Amtsh. offen halten. Für die Bescheidung auf derartige Gesuche können 
die Gemeindevorstände 25 Pf. ansetzen (AlVO. vom 26. Mai, 20. Juni 
und 14. Nov. 1882, Kons. B. 197, 295, Fischer III 326). — Für die 
Sonntagsruhe (s. d.) in Handel und Gewerbe gelten andere Bestim- 
mungen. 
Drogen, Drogisten s. Arzneiwaren. 
Droschkenwesen s. Fahrverkehr, Kraftfahrzeuge. 
Drosseln sind mit Ausnahme der Krammetsvögel oder Ziemer, 
die außerhalb der Schonzeit (1. März bis 15. VAov.) feilgeboten und 
verkauft werden dürfen, nicht Gegenstand des Jagdrechts (Ges. vom 
22. Juli 1876 S. 299 § 1, BO. vom 27. Juli 1878 S. 192). Uber 
die Unterscheidungsmerkmale der vom Verkauf und Feilbieten aus- 
geschlossenen Drosselarten belehrt die Anlage zur MWVO. vom 11. Juli 
1900, SWB. 201. Im übrigen s. Vogelschutz. 
Druchformulare in Polizei= und Verwaltungssachen sind in der 
Mehrzahl der Fälle durch das Gendarmeriewirtschaftsdepot zu beziehen 
(VO. vom 18. Juli 1870 S. 269, VO. vom 27. Jan. 1871 S. 32 usw.). 
Uber Druchformulare bei den Gerichten s. Gesch. O. 8§ 461—470). 
Druchschriften s. Presse. 
Duell s. Zweikampf. 
Dünger. Poudrette= und Düngepulverfabriken sind gewerbliche 
Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der GO. Uber Abfuhr und 
Gruben s. Abortanlagen. 
Durchsuchungen können bei Gefahr im Verzuge auch von den 
Polizei= und Sicherheitsbeamten, die Hilfsbeamte der Staatsanwalt= 
schaft (s. Gerichtliche Polizei) sind, angeordnet werden, sind aber, wenn 
es sich nicht um polizeilich Beaufsichtigte, um Schlupfwinkel bestrafter 
Personen, des Glücksspiels, der Gewerbsunzucht, der Hehlerei und ähn- 
liche Ortlich##eiten handelt, möglichst unter Zuziehung eines Gemeinde- 
beamten oder zweier Gemeindemitglieder vorzunehmen, die dabei keinen 
Anspruch auf Versäumnisentschädigung haben. Dabei vorgefundene 
Papiere sind ohne Durchsicht an den Richter abzuliefern (Ste##. 
88 102—111). Die Wachen ((. d.) sind zur D. behufs vorläufiger 
Festnahme nur auf Ersuchen des Richters, der Staatsanwaltschaft oder 
ihrer Hilfsbeamten berechtigt (Instr. vom 14. Juni 1881 S. 140 §F 10). 
Dynamit s. Nitroglycerin.
	        
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