Edelsteine — Ehe 191
E
Edelsteine unterliegen hinsichtlich des An- und Verkaufs den
Bestimmungen für Goldwaren (s. d.).
Ediktalverfahren s. Aufgebot III.
Ehe, Eheschließung. I. Ehe überhaupt. Das BGB. regelt
in §§ 1303—1322 die Eheschließung (s. im nachstehenden), in §§ 1323
bis 1347 die ARichtigkeit und Anfechtbarkeit, in §§ 1348—1352 die
Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung (s. d.), in §8 1353
bis 1362 die Wirkungen der Ehe, in §8 1363—1563 das eheliche
Güterrecht (s. d.), in 8§ 1564—1587 die Ehescheidung (s. d.), in § 1588
die kirchliche Verpflichtung in bezug auf die Eheschließung (s. Trauung).
Auf die Rechtsverhältnisse der von Ausländern oder im Ausland ge-
schlossenen Ehen beziehen sich Art. 13—16 des BRes. vom 18. Aug.
1896 S. 604.
II. Eheschließung. Die Bezeichnung Trauung kommt nur der
kirchlichen E. zu. Die bürgerliche E. hat der kRirchlichen vorauszugehen;
für die erstere sind nur die Bestimmungen des BEB. maßgebend
(Roes. vom 6. Juli 1875 S. 23 §§ 41, 67 in der Fassung des Bes.
vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 46). Der Geistliche wird bei Zu-
widerhandlung gegen diese Bestimmungen strafbar; die kirchlichen
Verpflichtungen in bezug auf die Ehe werden durch das BG.
jedoch nicht berührt. Der Standesbeamte soll die Beteiligten auf das.
Fortbestehen dieser Verpflichtungen hinweisen und alles vermeiden,
was als eine Nachahmung kirchlicher Gebräuche erscheinen könnte.
Hierüber allenthalben s. Trauung; im nachstehenden ist nur von der
bürgerlichen E. die Rede. Die hier einschlagenden Bestimmungen
des B. betreffen außer dem schon erwähnten die Ehemündigkeit
(s. d.), die Ehehindernisse (s. d.), die Einwilligungsberechtigten (s. Ehe-
konsens), die Nachsichtserteilung (s. Ehedispens) und die Beurkundung
der E. im Heiratsregister (s. d.)). Die Form der E. behandelt BGB.
§§ 1316—1321, Röes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 §§ 42—53. Die E.
wird hiernach geschlossen, indem die Verlobten vor dem zuständigen
Standesbeamten persönlich und in Gegenwart von zwei Zeugen
(s. Trauzeugen) erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen
(BöB. §§ 1317—1319). Zuständig ist der Standesbeamte des Wohn-
sitzes oder Aufenthaltsorts (§ 1320). Auf schriftliche Ermächtigung
([. Aufgebotsbescheinigung) Kann die E. auch vor einem andern Standes-
beamten erfolgen (§ 1321). Der E. hat das Aufgebot (s. d.) voraus-
zugehen. Die Standesbeamten (s. Standesamtswesen II 4) können für
E. bestimmte Wochentage festsetzen, sollen sie jedoch an Sonntagen
nicht während des Gottesdienstes vornehmen. Die E. von Beichs-
angehörigen im Auslande kann vor den deutschen Gesandten und