192 Ehedispens — Ehehindernisse
Konsuln erfolgen (RGes. vom 4. Mai 1870 in der Fassung des RGes.
vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 40). Dagegen bestimmt sich die
Form der E. im Inlande, auch wenn es sich um Ausländer handelt,
ausschließlich nach den deutschen Gesetzen (Art. 13 dieses Ges. und, so-
weit hierdurch nicht erledigt, MIO. vom 27. Okt. 1880, Fischer VII 28,
Vertrag vom 21. Jan. 1879 S. 178 Ptt. 1, Zeitschr. f. R. 43 S. 459).
Ehedispens. Nachsichtserteilung bei bürgerlichen Ehehinder-
nissen ist möglich, wenn die Frau noch nicht ehemündig ist, wenn ein
wegen Ehebruchs Geschiedener seine Mitschuldige heiraten oder eine
Frau vor Ablauf von zehn Monaten nach Auflösung der früheren
eine neue Ehe eingehen will. Auch von der Beibringung des für
Ausländer vorgeschriebenen Zeugnisses (s. Ehekonsens II 1) kann ent-
bunden werden. Die Nachsichtserteilung steht dem Ministerium
des Innern zu und ist beim Standesbeamten nachzusuchen (BE.
§§ 1303, 1312, 1313, 1322, BO. vom 12. Juli 1899 S. 159 88 6,
75, Ges. vom 16. April 1873 S. 374 FlV). Das Gesuch ist dem
Ainisterium nur vorzulegen, wenn im Falle von § 1312 der ge-
schiedene Eheemann, im Falle von §8§ 1303, 1313 die Frau in Sachsen
staatsangehörig ist (M BO. vom 25. Okt. 1899 Pkt. I., SWB. 280).—
Dispensation von kirchlichen Ehehindernissen (s. d.) gewährt das
Landeskonsistorium, vom Verbote des Aufgebots und der Trauung
während der geschlossenen Zeit (s. d.) der Superintendent. Ehedispen-
sationssachen gehören vor den Pfarrer, können jedoch durch Arbeits-
ordnung den Pastoren überlassen werden (VO. vom 30. Nov. 1901
S. 177 §§ 3 „, 6). .
Ehehindernisse. I. Die kirchliche Trauung und das kirchliche
Aufgebot ist zu versagen bei Ehen zwischen Christen und Aichtchristen,
bei gemischten Ehen, vor oder nach deren Eingehung der evang. -luth.
Aann die Erziehung sämtlicher Kinder in einer nicht evangelischen
Konfession ausdrücklich zugesagt hat, bei Wiederverheiratung des nach
dem Scheidungsurteile schuldigen Teils vor dem Tode oder der Wieder-
verheiratung des anderen Teiles, ferner, wenn nach Lage des Falles
die Mitwirkung der RKirche zum öffentlichen Argernis gereichen würde,
insbes. wenn die Ehe zum Dechmantel eines lasterhaften Lebens dienen
soll, wenn einer der Eheschließenden mit Eltern, Voreltern oder Ab-
kömmlingen des anderen außereheliche Geschlechtsgemeinschaft gepflogen
hat, nach Befinden endlich, wenn der elterliche Ehekonsens (s. d.) fehlt.
Aach Wegfall des Versagungsgrundes kann die Trauung nachträglich
erfolgen. Uber Versagung der Trauung entscheidet auf eingewendete
Berufung das Landeskonsistorium nach Gehör des Kirchenvorstands.
Bürgerliche Eheschließung gegen vorstehende Gebote hat die Einleitung
des im Gesetze über die Kirchenzucht (s. d.) vorgeschriebenen Verfahrens
zur Folge (Trauordnung vom 23. Juni 1901 S. 85 §§ 19—22, 10,
Bek. vom 24. Juni 1901, Kons. B. 94). Ausgesetzt werden soll Trauung
und Aufgebot während der geschlossenen Zeiten (88§ 16, 3 2), und wenn