Ehekonsens 193
die Braut von einem Dritten schwanger ist (Kons. B. 1880 S. 27).
S. auch Ehedispens.
II. In bürgerlicher Beziehung ist die Ehe, abgesehen von den
im Mangel des Ehekonsenses (s. d.) und der Ehemündigkeit (s. d.) be-
gründeten E., verboten zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen
Verschwägerten in gerader Linie, zwischen voll= und halbbürtigen Ge-
schwistern, zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern, zwischen einem
wegen Ehebruchs Geschiedenen und seiner Mitschuldigen,“ sowie zwischen
Personen, deren eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen
Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat; eine Frau darf nicht heiraten vor
Ablauf des 10. Monats seit Auflösung der früheren Ehe, der Vater oder
Vormund eines minderjährigen Kindes nicht vor erfolgter Vermögens-
auseinandersetzung (BGSB. §88 1309 — 1314). In den Fällen von
88 1303, 1312, 1313 ist Nachsichtserteilung zulässig (s. Ehedispens).
Ausländer werden in bezug auf E. nach den Gesetzen ihres Staats
beurteilt (RGes. wom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 13). ANichtigkeit hat
von dem vorstehenden E. nur Zuwiderhandlung gegen § 1310 (Ver-
wandtschaft und Schwägerschaft in gerader Linie) und § 1312 (Ehebruch)
zur Folge (BE. 8§ 1327, 1328).
* Subjektives Verschulden wird dabei auf der Seite des Mitschuldigen
nicht vorausgesetzt (Reichsger. 30. Sept. 1901, Reger XXII 253).
Ehekonsens. Als kirchliches Ehehindernis (s. d.) ist die Aicht—
beachtung eines auedrückhlichen Widerspruchs der Eltern anzusehen,
wenn sie sich als offenbare Verletzung des 4. Gebots darstellt (Trau-
ordnung vom 23. Juni 1901 S. 85 § 19ch. Bei der bürgerlichen
Eheschließung ist die Zustimmung
I. der privatrechtlich Zustimmungsberechtigten nötig. Nach
§8 1304—1308 des B. bedürfen eheliche Kinder bis zum voll-
endeten 21. Jahre der Einwilligung des Vaters, uneheliche der Mutter,
in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen der Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters. Letzterenfalls, und wenn die elterliche Ein-
willigung einem volljährigen Kinde verweigert wird, Kkann das Vor-
mundschaftsgericht sie ersetzen. — Die Miederschrift der Einwilligungs-
erklärung hat gegen Erstattung der Verläge durch auswärtige Standes-
beamte zu erfolgen, wenn der Zustimmungsberechtigte verhindert ist,
seine Erklärung vor dem die Aufgebotsverhandlung leitenden Standes-
beamten abzugeben (SWB. 1876 S. 90).
II. Die polizeilichen Ehebeschränkungen sind für Deutsche, aus-
genommen Bayern (s. u. 2), aufgehoben, Beschränkungen der Ehe-
schließung öffentlicher Armer bestehen daher nicht mehr (Rees. vom
4. Mai 1868 S. 149, A#O. vom 31. Aug. 1868 S. 1027 und
Röchlußprotokoll vom 23. Nov. 1870, RGBl. 1871 S. 23 unter ).
Beurlaubten Korrektionärinnen kann zwar die Freiheit der Eheschließung
ebenfalls nicht mehr entzogen werden, um jedoch das Verbot des Um-
gangs mit übelberüchtigten Personen durchzuführen, ist von der beab-
von der Mosel, Verwaltungerecht. 13