198 Eierausnehmen — Eingetragene Genossenschaften
und Sachverständigen gelten die zivilprozessualen Bestimmungen, die
Vereidung erfolgt jedoch erst am Schluß (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486
88 53, 68 3, 81 27.
Eierausnehmen s. Vogelschutz.
Eigenmächtiges Einschreiten gegen Disziplinarmaßregeln der
Lehrer und die Lehrordnung der Volks= und Fortbildungsschule wird
durch die Bezirksschulinspekhtion mit Geld bis zu 60 M. event. Haft
bestraft (Schulges. § 56, 7, A#BO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 13,
32 10). Auf e. E. anderer Personen als der Eltern und sonstigen Er-
ziehungspflichtigen leiden diese Bestimmungen keine Anwendung (MG0.
vom 20. Jan. 1876, Zeitschr. f. R. XLIII 66, MWBO. vom 23. Okt. 1877,
Cod. 515). Die Weigerung, den Sohn in die Fortbildungsschule zu
schichen, ist, solange sie nicht durch unmittelbar gegen die Schulorgane
gerichtetes positives Handeln Ausdruck gefunden hat, nur als Schul-
versäumnis zu bestrafen (MVO. vom 12. Jan. 1876, Zeitschr. f. R.
XILIII 83). Uber das Verfahren gelten dieselben Bestimmungen, wie
bei Bestrafung von Schulversäumnissen (s. d.).
Eigentum. Die Gebarung mit dem Eigentum ist keiner Be-
schränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben (Vll.
§ 27). Uber die öffentlichrechtlichen Beschränkungen im allgemeinen fs.
Enteignung, Polizeigewalt. Die privatrechtlichen Vorschriften enthält
BGB. 88 903—924 (Inhalt des E.), §§ 925—928 (Erwerb und
Verlust des E. an Grundstüchken), §§ 929—984 (Erwerb und Ver-
lust an beweglichen Sachen), §§8 985—1007 (Ansprüche aus dem G.),
8§8§ 1008—1011 (Miteigentum), §§ 873—902 (Rechte an Grundstücken).
Zum Erwerb des E. an Grundstücken gehört in der Begel Auflassung
(s. d., §§ 873, 925) und Eintragung in das Grundbuch (§ 873). Uber
die Ausnahmen von dieser Regel s. Besitzveränderungsabgaben 1 1.
Einberufung. Uber die Gebührnisse Einberufener s. Marsch-
gebührnisse, über die Bekleidung usw. von Rekruten s. Rekruten, über
die Unterstützung von Familien Einberufener s. Militärfamilien.
Einfache Volksschule. Die e. BV. unterscheidet sich von der mitt-
leren (s. d.) durch niedrigeres Lehrziel (s. Lehrfächer), geringere Klassen-
zahl (in der Regel 2 Klassen mit gemischten Geschlechtern, die Klasse
nicht über 60 Schüler), geringere Maximalstundenzahl (s. d.) und Rürzere,
in der Regel 8 Jahre dauernde Schulpflicht (s. d.); von der höheren
Volksschule (s. d.) außerdem durch geringere Zahl der Lehrfächer (s. d.).
Für jeden Schulbezirk soll wenigstens eine e. V. vorhanden sein. Durch
Aufsetzen von Selektenklassen kann die einfache zur mittleren Volks-
schule entwickelt werden (Schulges. §§ 4, 12, ABO. vom 25. Aug. 1874
S. 155 §8 24—28, 29 Schlußsatz, 311).
Einfuhrverbote s. Biehseuchen, Fleischbeschau, Reblaus usw.
Eingaben an Behörden s. Behördenkorrespondenz.
Eingeschriebene Hilfskassen s. Krankenversicherung C V 1.
Eingetragene Genossenschaften s. Genossenschaften.