Allgemeines Ehrenzeichen — Altersrentenbank. 13
Allgemeines Ehrenzeichen wird als Belohnung und Anerken-
nung für rühmliche Handlungen oder außerordentliche, verdienstliche
Leistungen an Stelle der früheren silbernen Aledaille zum Albrechts-
orden (Aachtrag vom 20. März 1861 S. 55) und zum Verdienstorden
(Nachtrag vom 24. Sept. 1849 S. 282 8 2) verliehen (Urkunde vom
31. Jan. 1876 S. 182). Laut Nachtrag vom 19. Jan. 1901 S. 20
kann das A. E. auch als militärische Auszeichnung (mit gekreuzten
Schwertern) verliehen werden. Wenn nicht besondere Fälle vorliegen,
wird das Ehrenzeichen nur bei 50 jähriger Dienstzeit verliehen (M..
vom 7. Juni 1878). Im übrigen s. Orden.
Almosen. Die Verabreichung von A. ist Armenunterstützung
(s. Armenwesen 1, soll daher nur im Verhältnisse der unentbehrlichsten
Lebensbedürfnisse erfolgen (Arm. O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 §8 331,
34). Die Verabreichung von Naturalien ist der von A. vorzuziehen
G 35)
Almosenverbände sind Vereine zur Bekämpfung des Bettel-
wesens. Das bei dieser Organisation häufig mit Strafandrohung ver-
bundene Verbot der Verabreichung von Almosen ist unzulässig (MO.
vom 29. April 1880, Fischer 1 211). Die Errichtung und Unterhaltung
von Abgabestellen, an welchen Bettlern und Vagabunden Arbeit zu-
gewiesen und Almosen verabreicht wird, ist, wenn vom Bezirksverband
ausgehend, als Bezirksangelegenheit (s. Bezirksverbände) anzusehen
(MVWO. vom 1. Aug. 1883, SWB. S. 238, Fischer V 179).
Altberechtigte s. Altgemeinden, Jagd l.
Altersberechnung. Bei Berechnung des Lebensalters wird der
Geburtstag nach bürgerlichem Rechte" mitgerechnet. Die mutmaßliche
Lebensdauer, die bei der Lebensversicherung (s. RGes. vom 12. Mai 1901
S. 139 § 11), bei der Unfallversicherung (s. RGes. v. 30. Juni 1900
S. 585 § 95), bei der Haftpflicht ((. RGes. vom 7. Juni 1871 S. 207
§ 3) usw. in Betracht kommt, berechnet sich nach § 35 des Sächs.
BGB. und den Tabellen der Monatehefte des Deutschen Reichs, Ao-
vemberheft 1887 S. 2. Uber Todeserklärung (. d.
Ehbenso im Strafrechte und Strafprozeß, insbes. in den Fällen StobB.
§§ 55—57, 65, 173 4, 182, St PO. 8§ 56 1, 140 Ziff. 2 1 (Reichsger. 16. Dez. 1901,
Entsch. in Strafsachen XXXV 37, Reger XXII 399).
Altersrente s. Invalidenversicherung, Versicherung, Altersrenten-
bank, Renten, Leibrenten.
Altersrentenbank ist eine unter Verwaltung der Landrenten-
bankverwaltung (s. d.) stehende Staatsanstalt, dazu bestimmt, gegen
gewisse Einzahlungen ein feste jährliche Rente von Zeit der Einzahlung
oder von einem späteren Zeitpunkte ab auf Lebenszeit oder bis zu
einem voraus zu bestimmenden Altersabschnitte zu gewähren. Die
Einlagen auf Lebenszeit können mit Verzicht auf das eingezahlte
Kapital oder mit Vorbehalt zinsloser Rüchzahlung geleistet werden.
Der Verkehr der Bank mit dem Publikum erfolgt sowohl unmittelbar