Einkommensteuer 203
Zeitpunkt der Einschätzung im Sinne von 8 162 des Ges. gilt die
Aufstellung der Hauslisten ohne Unterschied, ob deklariert worden ist
oder nicht (OVG. 14. Juli 1902 II 8 82). Die Worte in § 162:
„wenn Einnahmen dieser Art noch nicht so lange bestehen"“, bedeuten:
wenn die Einnahmegquelle noch nicht so lange besteht (OV. 18. Dez.
1902 II 8 202). Im übrigen s. Grundsteuern III 3, Rentensteuern I 3,
Diensteinnommen 1 1 c, Gewerbesteuern II 1 b .
V. Quellen des Einkommens (Ges. §§ 17—21, AB0O. 8 15,
Instr. §§ 47—64). Die bei der Einschätzung zu unterscheidenden
Hauptquellen sind: 1. Einkommen aus Grundbesitz (s. Grundsteuern III),
2. aus Kapitalzinsen, Renten usw. (s. Rentensteuern 0, 3. aus Gehalt,
Lohn, Pension usw. (s. Diensteinkommen 1 1), 4. aus Handel und Ge-
werbe (s. Gewerbesteuern II 1). Einkommen, das nicht unter die in
§ 17 aufgeführten Gruppen fällt, ist jedoch deshalb noch nicht steuer-
frei (OVG. 2. April 1903 II S 55).
VI. Einschätzungskommissionen, Steuerbezirke. Für die
Zwecke der Einschätzung ist das Land in Steuerbezirke geteilt, die in
Einschätzungsdistrikte zerfallen. Für jeden Distrikt besteht eine Ein-
schätzungskommission, gebildet aus dem Bezirkssteuerinspektor oder
seinem vom Finanzministerium zu bestellenden Stellvertreter als Vor-
sitzenden und 3—6 Mitgliedern mit ebensoviel Stellvertretern. Für
jede Kommission mit Ausnahme derjenigen für Städte der Mtd.
wird ein Mitglied durch den Bezirksausschuß, im übrigen werden die
Mitglieder durch die Gemeindevertretungen gewählt. Die Bezirks-
ausschüsse können dieselben Personen für je eine größere Anzahl von
Einschätzungsdistrikten wählen. Für selbständige Güter tritt, wenn
deren nur eines im Distrikte vorhanden ist, dessen Besitzer, wenn
mehrere vorhanden sind, einer von ihnen als Mitglied hinzu. Die Wahl
durch die Gemeindevertretungen hat bis 20. Oktober, die Wahl durch
die Bezirksausschüsse im Monat November zu erfolgen; die Wahl gilt
auf 2 Jahre. Die Mitglieder erhalten für 4 Stunden tägliche Arbeits-
zeit 3 M. Tagegelder, die von den Bezirksausschüssen gewählten
außerdem Reisekosten (Ges. §§ 22—33, A#BO. 88 16—29 mit Distrikts-
verzeichnis S. 629, Instr. §5 1, 2, VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353
§ 27,).
VII. Vorbereitung der Einschätzung. Die einschlagenden
Vorschriften enthält Ges. §88 34—41, AVO. §8 30—55, Instr. 8§ 3—6
und VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. I 3 (neues Hauslistenmuster),
Art. II 2 (zu § 6 der Instr.). Der A#O. vom 25. Juli 1900 sind
beigegeben die Muster S. 755, 759 (zu § 40), S. 761, 763 (zu § 42),
S. 765 (zu § 43, Beamtenliste), S. 767 (Zzu 8 46, Rataster), S. 771,
773 GZu § 47, Deklaration). Hiernach hat der Bezirkssteuerinspektor
zur Vorbereitung der Einschätzung des landwirtschaftlichen Einnommens
alljährlich Vor= und Bezirkskonferenzen unter Zuziehung land-
wirtschaftlicher Sachverständiger abzuhalten, von denen er selbst 1½,