Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Einkommensteuer 203 
Zeitpunkt der Einschätzung im Sinne von 8 162 des Ges. gilt die 
Aufstellung der Hauslisten ohne Unterschied, ob deklariert worden ist 
oder nicht (OVG. 14. Juli 1902 II 8 82). Die Worte in § 162: 
„wenn Einnahmen dieser Art noch nicht so lange bestehen"“, bedeuten: 
wenn die Einnahmegquelle noch nicht so lange besteht (OV. 18. Dez. 
1902 II 8 202). Im übrigen s. Grundsteuern III 3, Rentensteuern I 3, 
Diensteinnommen 1 1 c, Gewerbesteuern II 1 b . 
V. Quellen des Einkommens (Ges. §§ 17—21, AB0O. 8 15, 
Instr. §§ 47—64). Die bei der Einschätzung zu unterscheidenden 
Hauptquellen sind: 1. Einkommen aus Grundbesitz (s. Grundsteuern III), 
2. aus Kapitalzinsen, Renten usw. (s. Rentensteuern 0, 3. aus Gehalt, 
Lohn, Pension usw. (s. Diensteinkommen 1 1), 4. aus Handel und Ge- 
werbe (s. Gewerbesteuern II 1). Einkommen, das nicht unter die in 
§ 17 aufgeführten Gruppen fällt, ist jedoch deshalb noch nicht steuer- 
frei (OVG. 2. April 1903 II S 55). 
VI. Einschätzungskommissionen, Steuerbezirke. Für die 
Zwecke der Einschätzung ist das Land in Steuerbezirke geteilt, die in 
Einschätzungsdistrikte zerfallen. Für jeden Distrikt besteht eine Ein- 
schätzungskommission, gebildet aus dem Bezirkssteuerinspektor oder 
seinem vom Finanzministerium zu bestellenden Stellvertreter als Vor- 
sitzenden und 3—6 Mitgliedern mit ebensoviel Stellvertretern. Für 
jede Kommission mit Ausnahme derjenigen für Städte der Mtd. 
wird ein Mitglied durch den Bezirksausschuß, im übrigen werden die 
Mitglieder durch die Gemeindevertretungen gewählt. Die Bezirks- 
ausschüsse können dieselben Personen für je eine größere Anzahl von 
Einschätzungsdistrikten wählen. Für selbständige Güter tritt, wenn 
deren nur eines im Distrikte vorhanden ist, dessen Besitzer, wenn 
mehrere vorhanden sind, einer von ihnen als Mitglied hinzu. Die Wahl 
durch die Gemeindevertretungen hat bis 20. Oktober, die Wahl durch 
die Bezirksausschüsse im Monat November zu erfolgen; die Wahl gilt 
auf 2 Jahre. Die Mitglieder erhalten für 4 Stunden tägliche Arbeits- 
zeit 3 M. Tagegelder, die von den Bezirksausschüssen gewählten 
außerdem Reisekosten (Ges. §§ 22—33, A#BO. 88 16—29 mit Distrikts- 
verzeichnis S. 629, Instr. §5 1, 2, VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 
§ 27,). 
VII. Vorbereitung der Einschätzung. Die einschlagenden 
Vorschriften enthält Ges. §88 34—41, AVO. §8 30—55, Instr. 8§ 3—6 
und VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. I 3 (neues Hauslistenmuster), 
Art. II 2 (zu § 6 der Instr.). Der A#O. vom 25. Juli 1900 sind 
beigegeben die Muster S. 755, 759 (zu § 40), S. 761, 763 (zu § 42), 
S. 765 (zu § 43, Beamtenliste), S. 767 (Zzu 8 46, Rataster), S. 771, 
773 GZu § 47, Deklaration). Hiernach hat der Bezirkssteuerinspektor 
zur Vorbereitung der Einschätzung des landwirtschaftlichen Einnommens 
alljährlich Vor= und Bezirkskonferenzen unter Zuziehung land- 
wirtschaftlicher Sachverständiger abzuhalten, von denen er selbst 1½,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.