204 Einkommensteuer
der Bezirksausschuß 2 3 wählt (AVO. 88 30 —33, Instr. 8 5). Zur
weiteren Vorbereitung der Einschätzung sind von den Hausbesitzern in
der Zeit vom 5.—10. Oktober Listen der im Hause wohnenden Bei-
tragspflichtigen (Gauslisten) auszufüllen (Ges. § 35, A#. 858 35—4190,
von den Arbeitgebern Lohnnachweisungen einzureichen (Ges. 8 36,
A#. 8§ 42) und von den Anstellungsbehörden, juristischen Personen
und Vereinen Nachweise über Gehalt und Bezüge ihres Personals
(Beamtenlisten) an die Gemeinden zu senden (Ges. 8 37, AVO.
§88 43, 44). Bei der Prüfung der Hauslisten sind die Beitrags-
pflichtigen, deren Einkommen nicht zweifellos unter 1600 Ml. beträgt,
anzustreichen. Für jeden dieser Beitragspflichtigen hat die Gemeinde-
behörde Aufforderungen zur Deklaration seines Einkommens unter
Einräumung einer 10tägigen Frist auszufertigen (Ges. §§& 39—41,
A#O. 88 47—55, 3 4). Auf Grund der eingegangenen Deklarationen
und Hauslistenbände wird in den Städten RStO. vom Stadtrat, im
übrigen vom Bezirkssteuerinspektor für jeden Ort ein Kataster auf-
gestellt (Ges. § 38, ABO. F 46). Die Stadträte haben die Deklara-
tionen bis zum 20. Dezember, die Kataster bis 10. Januar, die übrigen
Gemeinden die Hauslistenbände und Deklarationen bis zum 10. De-
zember an den Bezirkssteuerinspektor gelangen zu lassen (Ges. 8 41,
A#. 88 41, 52).
* Zu § 35 der A#.: Die eigenmächtige Beifügung der Namensunter-
schrift des Haushaltungsvorstands ist Urkundenfälschung (Reichsger. 1. Okt.
1901, Fischer XXV 257).
VIII. Einschätzung. Der Bezirkssteuerinspektor und die Ein-
schätzungskommissionen sind berechtigt, von jedermann bei Verlust des
Reklamationsrechts Auskunft über seine Erwerbs= und Vermögensver-
hältnisse zu verlangen (Ges. § 42). Ist die Deklaration ungenügend oder
gehen der Einschätzungskommission gegen die Angaben des Beitrags-
pflichtigen Bedenken bei, so hat sie die Schätzung vorzunehmen (Ges. § 43,
Instr. §§ 14, 19). Bei unzulässigen Beschlüssen der Kommission hat der
Bezirkssteuerinspektor die Entschließung des Finanzministeriums ein-
zuholen (Ges. § 44). Das Einschätzungsergebnis ist im Kataster zu
verzeichnen, dessen endgültige Feststellung durch das Finanzministerium
erfolgt. Jedem Steuerpflichtigen ist der Steuerbetrag und die Steuer-
klasse durch den Ortssteuereinnehmer mit verschlossener Zuschrift be-
kannt zu machen (Ges. 88 45, 46, ABO. 88 56—59 nebst Formular
der Steuerzufertigung S. 774 zu § 57 der A#.). Die zu § 56 der
A#. ergangene Instruktion S. 781 behandelt das Einschätzungs-
verfahren und die Aufstellung der Kataster in §§ 7—31 mit Abände-
rungen durch VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. II. Uber Beweis-
last, Bescheinigungsmittel und Rechtsmittelverfahren s. Rechtsmittel III
1 und 2. Abgesehen von den Fällen in § 162 Satz 2, § 18¼ Satz 2,
§ 216 Satz 2 des Ges., hat freie Schätzung des Einkommens nur
insoweit einzutreten, als es sich nicht auf Grund ausreichender ziffer-