Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

204 Einkommensteuer 
der Bezirksausschuß 2 3 wählt (AVO. 88 30 —33, Instr. 8 5). Zur 
weiteren Vorbereitung der Einschätzung sind von den Hausbesitzern in 
der Zeit vom 5.—10. Oktober Listen der im Hause wohnenden Bei- 
tragspflichtigen (Gauslisten) auszufüllen (Ges. § 35, A#. 858 35—4190, 
von den Arbeitgebern Lohnnachweisungen einzureichen (Ges. 8 36, 
A#. 8§ 42) und von den Anstellungsbehörden, juristischen Personen 
und Vereinen Nachweise über Gehalt und Bezüge ihres Personals 
(Beamtenlisten) an die Gemeinden zu senden (Ges. 8 37, AVO. 
§88 43, 44). Bei der Prüfung der Hauslisten sind die Beitrags- 
pflichtigen, deren Einkommen nicht zweifellos unter 1600 Ml. beträgt, 
anzustreichen. Für jeden dieser Beitragspflichtigen hat die Gemeinde- 
behörde Aufforderungen zur Deklaration seines Einkommens unter 
Einräumung einer 10tägigen Frist auszufertigen (Ges. §§& 39—41, 
A#O. 88 47—55, 3 4). Auf Grund der eingegangenen Deklarationen 
und Hauslistenbände wird in den Städten RStO. vom Stadtrat, im 
übrigen vom Bezirkssteuerinspektor für jeden Ort ein Kataster auf- 
gestellt (Ges. § 38, ABO. F 46). Die Stadträte haben die Deklara- 
tionen bis zum 20. Dezember, die Kataster bis 10. Januar, die übrigen 
Gemeinden die Hauslistenbände und Deklarationen bis zum 10. De- 
zember an den Bezirkssteuerinspektor gelangen zu lassen (Ges. 8 41, 
A#. 88 41, 52). 
* Zu § 35 der A#.: Die eigenmächtige Beifügung der Namensunter- 
schrift des Haushaltungsvorstands ist Urkundenfälschung (Reichsger. 1. Okt. 
1901, Fischer XXV 257). 
VIII. Einschätzung. Der Bezirkssteuerinspektor und die Ein- 
schätzungskommissionen sind berechtigt, von jedermann bei Verlust des 
Reklamationsrechts Auskunft über seine Erwerbs= und Vermögensver- 
hältnisse zu verlangen (Ges. § 42). Ist die Deklaration ungenügend oder 
gehen der Einschätzungskommission gegen die Angaben des Beitrags- 
pflichtigen Bedenken bei, so hat sie die Schätzung vorzunehmen (Ges. § 43, 
Instr. §§ 14, 19). Bei unzulässigen Beschlüssen der Kommission hat der 
Bezirkssteuerinspektor die Entschließung des Finanzministeriums ein- 
zuholen (Ges. § 44). Das Einschätzungsergebnis ist im Kataster zu 
verzeichnen, dessen endgültige Feststellung durch das Finanzministerium 
erfolgt. Jedem Steuerpflichtigen ist der Steuerbetrag und die Steuer- 
klasse durch den Ortssteuereinnehmer mit verschlossener Zuschrift be- 
kannt zu machen (Ges. 88 45, 46, ABO. 88 56—59 nebst Formular 
der Steuerzufertigung S. 774 zu § 57 der A#.). Die zu § 56 der 
A#. ergangene Instruktion S. 781 behandelt das Einschätzungs- 
verfahren und die Aufstellung der Kataster in §§ 7—31 mit Abände- 
rungen durch VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. II. Uber Beweis- 
last, Bescheinigungsmittel und Rechtsmittelverfahren s. Rechtsmittel III 
1 und 2. Abgesehen von den Fällen in § 162 Satz 2, § 18¼ Satz 2, 
§ 216 Satz 2 des Ges., hat freie Schätzung des Einkommens nur 
insoweit einzutreten, als es sich nicht auf Grund ausreichender ziffer-
	        
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