Einquartierung — Einverleibung 205
mäßiger Unterlagen berechnen läßt. Dies gilt auch, wenn solche Unter-
lagen nur für einzelne Geschäftsjahre vorhanden sind (O. 2. April
1903 II S 35 und 24. Nov. 1902 II S 177 zu § 50 der Instr.).“
Etcbenso Preuß. O. (PWVB. XXIII 789).
IX. Besteuerung der Familienangehörigen; Aießbrauch.
Das Einkommen aus einer Sache, deren Autznießung einem Dritten
zusteht, ist nicht vom Eigentümer, sondern vom Autznießer zu besteuern
(s. o. D. Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehende Kinder
sind wegen ihres freien Vermögens besonders zu besteuern. Im Zweifel
ist anzunehmen, daß das Vermögen der Ehefrau der ehemännlichen
Autznießung unterliegt (Ges. § 3, Instr. § 19). Für die Beurteilung der
Frage, ob dem Steuerpflichtigen der Aießbrauch am Kindesvermögen
zusteht, ist für die Steuerbehörde die auf der Entschließung des Vor-
mundschaftsgerichts beruhende tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse
maßgebend (O. 7. Febr. 1901 II § 8, 22. April 1901 II8 51, 24. März
1902 II 8 302, Jahrb. 1 157, 158). Vom elterlichen Aießbrauchsrechte
sind die unübertragbaren Rechte ausgenommen. Die Waisenpensionen
gehören dazu nicht, sind daher steuerpflichtiges Einkommen der Mutter
(O#. 13. Febr. 1902 II 8 308, Jahrb. II 140). Als Einkommen von
Familienmitgliedern, die in Landwirtschaft oder Gewerbe der Eltern
mithelfen, wird in Ermangelung besonderer Vereinbarung der Lohn
fremder Gehilfen angesehen (s. Diensteinkommen 1 1). Entschädigung,
die der nicht nießbrauchberechtigte Ehemann für Hilfeleistungen im
Handelsgeschäft seiner Ehefrau in Gestalt des vollen Unterhalts be-
zieht, kann die Ehefrau als Geschäftsunkosten von ihrem steuer-
pflichtigen Einkommen kürzen (OV. 9. März 1903 II S 32). Die
Erträgnisse des Handelsgewerbes einer Ehefrau sind von ihr auch
dann zu versteuern, wenn sie nicht in diesem Gewerbe tätig ist (OWV0.
24. Juni 1901 II 8 69/84). Was die Ehefrau als Schadenersatz für
erlittene Körperverletzung erhält, ist nicht Vorbehaltsgut, daher vom
Ehemann zu versteuern (OV. 15. Jan. 1903 II S8 5). Die Zinsen
der im Ausland dauernd untergebrachten, in Sachsen staatsangehörigen
Ainderjährigen bleiben außer Ansatz (Instr. 8§ 57 9).
X. Sonstiges. Das Gesetz Bennt nur objektive, nicht subjektive
Doppelbesteuerung (s. d. A III). Das Miinisterium ist nicht berechtigt,
von den Vorschriften über das Verfahren zu dispensieren (OV. 11. Jan.
1902 II 8 299, 14. Aug. 1902 II S 138, Jahrb. 1 355). Zu verweisen
ist noch auf die Bestimmungen in 8§8§ 1, 3 der AVO. über Wieder-
einsetzung und Fristen (s. d.), sowie in § 2 über die Zustellung (s. d.).
Eingquartierung s. Militärleistungen, insbes. II 1.
Einschätzungshommission s. Einkommensteuer VI.
Einschulung s. Schulbezirke.
Einspruch. Das Becht des E. haben die Verwaltungsbehörden
in Sachen des Vereins= und Versammlungswesens (s. d. I.).
Einverleibung s. Gemeindebezirke.