Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

206 Einwanderer — Eis 
Einwanderer s. Staatsangehörigkeit. 
Einweisung. Die E. der Geistlichen erfolgt im Auftrage des 
Evang.-luth. Landeskonsistoriums nach kirchlicher Abkündigung und 
Einladung des Kirchenvorstandes, der weltlichen Mitinspektion und 
des Kollators unter Beistand eines, bei gleichzeitiger Ordination (s. d.) 
zweier Geistlicher, in der Pfarrkirche durch den Ephorus. Bei der 
ersten Anstellung ist die E. mit der Ordination zu verbinden. Die E. 
der Superintendenten erfolgt durch einen Kommissar des Landes- 
konsistoriums (VO. vom 22. Juni 1875 S. 271 §8 11, 131). Außer 
den in dieser BO. genannten 5 M. haben die Geistlichen eine weitere 
Vergütung, insbes. für Fortkommen, nicht zu erhalten (Kons. B. 1879 
S. 37). — Die feierliche E. von Direktoren und ständigen Lehrern der 
Volksschule erfolgt durch den Bezirksschulinspektor oder in seinem 
Auftrage den Ortsschulinspehtor (Direktor) in der Schule vor ver- 
sammelten Schülern, den Mitgliedern des Schulvorstandes und den 
etwa freiwillig erschienenen Gemeindemitgliedern. Die E. von Hilfs- 
lehrern oder Vikaren bewirkt der Ortsschulinspektor nach Genehmigung 
des Bezirksschulinspektors in Gegenwart der Kinder (Schulges. § 20 
Pkt. 3 Abs. 5 Pkt. 4, AVO. vom 25. Aug. 1874. S. 155 § 39). 
Wegen der Kirchschullehrer s. d. II. 
Einzelhaft. Zuchthaus und Gefängnis können sowohl für die 
ganze Dauer als teilweise in E. dergestalt vollzogen werden, daß die 
Gefangenen unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert zu halten 
sind. Ohne Zustimmung der Gefangenen darf die E. die Dauer von 
3 Jahren nicht übersteigen (Stc B. § 22 und die Ausführungsbestim- 
mungen dazu in §8 5, 11—14 der Bundesratsgrundsätze vom 28. Okt. 
1897, s. Strafvollstrechung). 
Einziehung s. Wegeeinziehung, Beschlagnahme. 
Einzugsgeld ist unzulässig, s. Gemeindemitgliedschaft. 
Eis. Eine Verpflichtung der Wegebaupflichtigen, die Wege vom 
Eis zu reinigen, liegt nicht vor, wenn die Vereisung nicht Folge mangel- 
hafter Unterhaltung, sondern unabwendbarer Zustände, Uberschwem- 
mungen u. dergl. ist. Die Haftpflicht für Unfälle infolge von Glatteis 
tritt in diesen Fällen nicht ein. Im übrigen sind an kleine Dorf- 
gemeinden in dieser Beziehung nicht gleichhohe Anforderungen zu stellen, 
wie an Stadtgemeinden (MVWO. vom 16. April 1840, OL#. 21. Febr. 
und 26. Nov. 1901, Annalen XXIV 39, Sächs. Archiv XII 224, Fischer 
XXV 238, 242, SWB. 1902 S. 64, 201)" Uber den Eisgang s. 
Hochwasser. 
*Mhnlich Reichsger. 25. Aov. 1901, OL. Rostoch 10. April 1902, OLG. 
Kiel 11. Juli 1902 (Sächs. Archiv XllI 95, Fischer XXIV 249, Rechtspr. der OL. 
V 240, 242). Auch bei Privatwegen (s. d.) ist die Reinigungspflicht eine be- 
schränkte. Die Hausbesitzer haften nur bei Verschuldung (Reichsger. 20. März 
1902, OLG. Oldenburg 8. Febr. 1902, OLG. Stettin 6. Mai 1902, TJur. 1/. 
VII 321, Rechtspr. der OLG V 241, 242). Polizeiverordnungen, die das Be- 
treten des Eises erst nach erfolgter Bekanntmachung der Haltbarkeit gestatten, 
sind gültig (Kammerger. 30. Okt. 1902, Fischer XXVI 109).
	        
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