Eisenbahnwesen 209
Eisenbahnarbeiter unterliegen besonderer polizeilicher Beaufsichtigung
und Meldepflicht, zu deren Durchführung Legitimationspapiere über
Staatsangehörigkeit und Personenidentität, Bescheinigung des Bauunter—
nehmers, daß der Inhaber Beschäftigung erhalten könne, und Melde—
scheine vorgeschrieben sind. Andrerseits sind die E., um die Berechnung
des auf sie ausfallenden Lohnbetrags kontrollieren zu können, berechtigt,
Einsicht in die Akkordbedingungen zu verlangen. Beschwerden der
E. sind durch 2—3 ihres Alittels bei der Bauleitung anzubringen
(VO. vom 24. Dez. 1888, GBl. 1889 S. 1). «
II. Betrieb und Verkehr. Mit Gültigkeit für das ganze
Reichsgebiet sind die Betriebsordnung und die Verkehrsordnung“ er-
angen.
gang * Uber die Frage, ob die Betriebs- und die Verkehrsordnung Rechts—
norm oder nur Dienstbefehl ist, s. Gesetzgebung IV. In dem dort erwähnten
Artikel von Arndt wird ausgeführt: Zum Erlaß der Betriebsordnung ist der
Bundesrat durch Reichstagsbeschlufßz vom 5. Mai 1869 aufgefordert worden;
die Verkehrsordnung ist durch HGB. § 471 auch gegenüber dem Publikum
Rechtsnorm geworden.
1. Die Betriebsordnung vom 5. Juli 1892 S. 433, für
Sachsen veröffentlicht mit BO. vom 16. Nov. 1892 S. 423, regelt in
§8 1—6 Unterhaltung, Bewachung und Zustand der Bahn, in §§ 7—19
Unterhaltung, Bewachung und Zustand der Betriebsmittel (insbesondere
Lokomotiven, Güter= und Personenwagen, Bremsen, lichter Raum usw.),
in §& 20—52 die Handhabung des Betriebs (Stationsnamen, Uhren,
Rechtsfahrt, Stärke der Züge, Fahrgeschwindigkeit, Schutz= und Post-
wagen, Sonderzüge, Arbeitszüge, Signale usw.), in §§ 53—71 die
Bahnpolizei (s. u. II 1 a) und in § 72 die Ausfsichtsbehörden (s. u. V 1).
Als Anlagen sind beigegeben die Bestimmungen über die Befähigung
der Betriebsbeamten (S. 446), die Signalordnung (S. 477), die Vor-
men für Bau und Ausrüstung der Hauptbahnen (S. 491) und die
Bahnordnung für Nebenbahnen (S. 509). Abänderungen der Betriebs-
ordnung gibt Röl. Jahrg. 1897 S. 161, Jahrg. 1898 S. 349,
Jahrg. 1899 S. 372, Jahrg. 1902 S. 35, 100, Abänderungen der
Bahnordnung für die Nebenbahnen Jahrg. 1897 S. 166, Jahrg. 1898
S. 355. Insbesondere
a) die bahnpolizeilichen Vorschriften gibt die Betriebsordnung
in §§ 53—71. Sie betreffen die Bahnanlagen und Stationen, die
UÜbergänge, die Bahnbeschädigungen und das Verhalten der Reisenden
(§§ 53—62), die Strafen für Ubertretungen (8 62), die Bahnpolizei-
beamten" (§§ 63, 66—71, s. u. V2), die Festnahme (8 64) und die
Beschwerdeführung (§ 65). Die Bahnordnung für die -ebenbahnen ent-
hält die entsprechenden Bestimmungen in §§ 43—52. — Die Sicher-
heit des Publikums auf den Stationsanlagen gehört zur Bahn-
polizei, doch ist es den Ortsbehörden unbenommen, in dieser Beziehung
auf die Abstellung von Mängeln bei der Landespolizeibehörde hin-
zuwirken. Auch sonst können hierbei Verhältnisse in Frage Kkommen, die
von der WMosel, Verwaltungerecht. 14