14 Altersversicherung — Amtsblätter
als durch Agenturen (Ges. vom 2. Jan. 1879 S. 3, AVO. vom
9. April 1888 S. 93, Ges. vom 30. April 1892 S. 97, AVO. vom
4. Mai 1892 S. 101). Auch der den Bergarbeitern bei Entlassung aus
der Knappschaftskasse (s. d. 2) zukommende Betrag kann von der Orts-
behörde zur Erwirkung einer festen Rente gemäß §§ 3 ff. des Gesetzes
von 1879 verwendet werden (Ges. vom 2. April 1884 S. 97 §F 61).
Altersversicherung s. Invalidenversicherung, Versicherung, Alters-
rentenbank.
Alterszulagen s. Lehrergehalte, Pfarrstelleneinkommen l.
Altertümer s. Kunstdenkmäler, RKircheninventar, Kirchliche Bauten,
Bibliotheken.
Altgemeinden. Wo den A. gewisse Leistungen zu Gemeinde-
zwecken, z. B. die Wegebaupflicht (s. Straßenbau B II1), obliegen, da-
gegen auch gewisse Vorteile, sei es in Autzungen an Gemeindegrund-
stücken oder sonst zustehen, können sie auf einseitigen Antrag abgelöst
werden (RLo. 21). Die Ablösungsrenten gehen, wenn eingetragen,
allen übrigen Belastungen des Grundstücks vor, nur Landrenten und
Landeskulturrenten ausgenommen (Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269
§ 28, Ges. vom 18. Juni 1900 S. 312 § 2). Die A. können un-
beschadet des Rechtes ihrer Mitglieder, auf Teilung anzutragen, über
Verwaltung und Veräußerung des gemeinschaftlichen Bermögens nach
Stimmenmehrheit Beschluß fassen (Ges. vom 15. Juni 1868 S. 315
§ 2). Ihre Einkünfte sind bei der Einkommensteuer nur in der Hand
der Mitglieder steuerpflichtig (Mitt. 1 403).
Altjagdberechtigte s. Jagd 1, Jagdbezirke, Jagdkarten.
Ambulanter Gewerbebetrieb s. Gewerbe IV 2.
Amortisation s. Schuldentilgung, Aufgebot III.
Amtliche Bekanntmachungen s. Amtsblätter.
Amtliche Korrespondenz, Amtlicher Sprachgebrauch s. Behörden-
Rkorrespondenz.
Amtsanwälte. Bei den Amtsgerichten werden die Geschäfte der
Staatsanwaltschaft (s. d.) durch A. ausgeübt.
Amtsblätter, Amtliche Bekanntmachungen. 1. Ober= und
Mittelbehörden. Die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen
erfolgt durch das Gesetz= und Verordnungsblatt (s. Gesetzgebung II, IV),
die Ministerien dürfen jedoch Verordnungen dringlicher oder zeitlich
begrenzter Art im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung mit
der Wirkung bekannt machen, daß sie sogleich mit der Ausgabe der
betreffenden Aummer in Geltung treten (Ges. vom 15. April 1884 S. 131
§ 1, A#O. vom 28. April 1884 S. 133, MWVO. vom 24. April 1884
Ar. 228 II C). Besondere Verordnungsblättter werden vom Justiz-
ministerium (s. Justizministerialblatt) und vom Evang.-luth. Landes-
konsistorium (s. Konsistorialblatt) herausgegeben. Die Mittelbehörden
haben das Becht, ihre allgemeinen Anordnungen und Behkannt-
machungen mit derselben Wirkung, wie die Ministerien, durch das