214 Eisenbahnwesen
maschineninspektionen (§ 12); 3. die Eisenbahntelegrapheninspektionen
(§ 13); 4. die Eisenbahnwerkstätteninspektionen (§ 14) und 5. die Eisen-
bahnbureaus für den Aeubau (8 15). Den Betriebsdirektionen sind
die Eisenbahnbauinspektionen .(5 10) und die Bahnverwaltereien (8 11)
unterstellt (s. Staatshochbau). — Als gutachtliches Organ für wichtigere
Fragen des Berkehrs, insbes. wichtigere Abänderungen der Verkehrs-
ordnung, der Tarife und Fahrpläne ist der Generaldirektion der Eisen-
bahnrat beigegeben. Er besteht unter dem Vorsitze des General-
direktors aus 7 von den Handels= und Gewerbekammern, 5 von den
landwirtschaftlichen Kreisvereinen und 9 vom Finanzministerium auf
3 Jahre gewählten Mitgliedern, tritt in der Regel jährlich 2 mal zu-
sammen und hat zur Erledigung dringender Angelegenheiten sowie
zur Vorbereitung der Beratung einen ständigen Ausschuß von 6 Mit-
gliedern zu bestellen (BO. vom 9. Juli 1881 S. 149, 3. Juli 1896
S. 125 und 30. Aug. 1902 S. 371).
2. Bahnpolizeibehörden. Als erstinstanzliche Behörden in
Bahnpolizeiangelegenheiten (s. o. II 1 a) sind die Eisenbahnbetriebs-
direktionen (s. o. 1) befugt, wegen bahnpolizeilicher Ubertretungen Straf-
verfügungen nach den Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungs-
strafsachen (s. d.) zu erlassen. Die frühere Bestimmung, die hierfür die
Polizeibehörden für zuständig erklärt, gilt nur noch für Bahnen, die
nicht unter sächsischer Berwaltung stehen (VO. vom 15. Okt. 1898
S. 251). Die Zwangsvollstrechung wegen erkannter Geldstrafen regelt
sich nach § 4 der VO. vom 19. Sept. 1902 S. 374. Die Gerichte
sind verpflichtet, auf Antrag der Betriebsdirektionen bei bahnpolizei-
lichen Ubertretungen Zeugen und Sachverständige abzuhören (Gesch.O.
§ 416). Die Verpflichtung der B. ist mittels besonderen Zusatzes auf
die Anzeigeerstattung zu richten (VO. vom 20. Febr. 1879 S. 53 § 49)
und hat bei Bahnen, die unter nichtsächsischer Berwaltung stehen, aber
in Sachsen einmünden, mittels besonderer Formel (BO. vom 14. Okt.
1874), in Dresden durch die Polizeidirektion (MBO. vom 31. Jan.
1878) zu erfolgen. — Die Verhaftung eines im Dienste begriffenen.
Eisenbahnbetriebs= oder Aufsichtsbeamten ist, abgesehen von dringenden
Fällen und unbeschadet der Maßnahmen zur Verhütung der Flucht,
unzulässig. Von der Verhaftung und Haftentlassung, von Einleitung
und Ausgang des Strafverfahrens gegen Eisenbahnbeamte ist die
Generaldirektion und der nächste Vorgesetzte durch die Gerichte zu be-
nachrichtigen (Gesch. O. § 680, VO. vom 5. Dez. 1860, GBl. 1861 S. 25).
3. Befähigungsnachweis, Vorbereitungsdienst. Im Vor-
bereitungsdienst begriffene Referendare werden bei der Generaldirektion.
zur Beschäftigung auf die Dauer eines Jahres zugelassen. Uber Prü-
fungen und Vorbereitungsdienst der Unterbeamten s. d. Die dort auf-
geführten Prüfungsbestimmungen vom 4. êAov. 1893, 30. Mlärz 1896
und 31. März 1899 beziehen sich auf Bureau= und Betriebsbeamte
aller Art, insbes. auch auf die Lokomotivführer (s. Lokomotiven),