216 Elektrische Anlagen
in Anspruch zu nehmen (s. Telegraphenwesen). Die vorläufige Ent-
scheidung über Ersatzansprüche aus diesem Verhältnis erfolgt bei Staats-
straßen durch die Amtsh., bei anderen Straßen in Städten RStO. durch
den Stadtrat, sonst gleichfalls durch die Amtsh. Gegen die Ent-
scheidung dieser Behörden sowie in allen anderen Fällen findet gericht-
liche Klage statt (RGes. vom 18. Dez. 1899 S. 705 § 13, ABO. vom
15. Febr. 1900 S. 22 § 3)." Die Zuständigkeit der Ministerien kann
nur in Frage kommen in den Fällen der VO. vom 12. Okt. 1883
(s. u. III) oder bei elektrischen Starkstromleitungen, die Zubehör elektrischer
Bahnen sind (MEntsch. vom 30. Mai und 11. Juli 1902, Fischer
XXIV 339, 342, s. u. Il). Die Maßregeln zum Schutz der Telegraphen-
und Fernsprechanlagen gegen die Einwirkung elektrischer Stromanlagen
enthält MVO. vom 26. Aug. 1901 (SWB. 191, 203). Elektrische
Klingeln und Läutewerke bedürfen polizeilicher Erlaubnis nicht (MIVO.
vom 11. Jan. 1899, SWB. 20).
*) Der Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht überhaupt ist der Zu-
ständigkeit der genannten Verwaltungsbehörden nicht entzogen (Reichsger.
7. Jan. 1901, Fischer XXIII 182).
II. Für elektrische Straßenbahnen" gelten zunächst die all-
gemeinen Bestimmungen über Straßenbahnen (s. d.). Elektrische Stark-
stromleitungen, die Zubehör der elektrischen Bahnanlage sind, unter-
liegen, wie die Bahnanlage selbst, der Genehmigung der Ministerien
des Innern und der Finanzen. Der bau= und gewerbepolizeilichen
Genehmigung der MNebenanlagen wird dadurch nicht vorgegriffen und
umgekehrt, doch soll sie nicht vor der bahnpolizeilichen Genehmigung
eröffnet werden. Uber Beschwerden ist im behördlichen Instanzenzug
zu entscheiden. Der Reichstelegraphenverwaltung wird das Bahnprojekt
durch die unteren und mittleren Berwaltungsbehörden unmittelbar vor-
gelegt (MVO. vom 9. Dez. 1896, 10. Dez. 1900, 24. April 1902, 30. Mai
1902 und 11. Juli 1902, Fischer XVIII 201, XXII 256, XXIV 337, 339, 3429.
Literatur: Schelcher in Fischers Zeitschr. XX 1.
III. Alle sonstigen nicht zum Telegraphieren oder Fernsprechen
bestimmten elektrischen Leitungen bedürfen der Genehmigung des Stadt-
rats (der Amtsh.) und wo der Stadtrat selbst Unternehmer ist, der
Kreish. Die Genehmigung wird nur widerruflich erteilt. Für Haus-
anschlüsse in Städten RSt . ist dabei ein einfacheres Verfahren nach-
gelassen. Die Interessen der Telegraphenverwaltung werden dabei von
der genehmigenden Behörde gewahrt. Das Gesuch ist der Oberpost-
direktion mitzuteilen (BO. vom 12. Okt. 1883 S. 74, MWVO. vom
23. Febr. 1889, 16. Dez. 1893, 30. März 1894, 31. Juli 1895, 30. Mai
1902, 14. Okt. 1902 und 20. Jan. 1903, Fischer X 195. XV 328, 329,
XXIV. 339, XXV 351, 354, SWB. Jahrg. 1896 S. 218, Jahrg. 1902
S. 255, Jahrg. 1903 S. 58).
IV. Kollision zwischen elektrischen Anlagen. Uber die
Wahrung der Interessen der Telegraphenverwaltung gegenüber anderen