Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

218 Elterliche Gewalt — Enteignung 
s. auch Augustusstift. — Uber die Flüsse E. s. Wasserrecht l, Perlen— 
sischerei. — Der Vogel E. genießt keine Schonzeit (VO. vom 5. April 
1882 S. 81 8 2). 
Elterliche Gewalt. Die minderjährigen Kinder (s. Volljährigkeit) 
stehen unter elterlicher Gewalt; der Ausdruck väterliche Gewalt ist weg- 
gefallen (BE#B. §§ 1626—1698, Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 S 35). 
Emeritierung s. Geistliche IX, Lehrerpensionen. 
Emissionsagio. Das Aufgeld, das eine Aktiengesellschaft bei Er- 
höhung ihres Aktienkapitals durch Begebung der neuen Aktien über den 
N-ennwert erzielt, ist weder Reingewinn noch Betriebsüberschuß, sondern 
Vermögensvermehrung, daher nicht zu der Gemeindeeinkommensteuer 
heranzuziehen. Für die staatliche Einkommensteuer ist die Frage gegen- 
standslos dadurch geworden, daß das HGB. die Einstellung des E. 
in den Reservefonds vorschreibt und Zuwendungen zu diesem nach dem 
Einkommensteuerges. nicht steuerpflichtig sind (OVGS. 15. Mai 1902 
II S 39, II S 238, II 8 250, Jahrb. II 288, Jur.-Ztg. VII 361, 396).7 
* Aunmehr allgemeine Ansicht, nachdem auch das Preuß. O. sich an- 
geschlossen hat (Jur.-Ztg. VI 155, 184, 190, VII 175, 312, 561). 
Englische Kirche. Der englischen Gemeinde zu Dresden ist die 
Abhaltung besonderer Gottesdienste, die jedoch nur als Privatgottes- 
dienste zu betrachten sind, unter Leitung ihres Geistlichen gestattet. Die 
Berechtigung des letzteren zur Bornahme von Ministerialhandlungen be- 
schränkt sich auf Angehörige der englischen Kirche (MIVO. vom 29. Mai 
1839 und Schreiben vom 30. Okt. 1851, Cod. 153). Im übrigen 
s. Konfessionelle Verhältnisse. 
Entbindungsinstitut, kosten, -kunst s. Geburtshilfe, Hebammen, 
Krankenanstalten. 
Enteignung." Ein Zwang zur Abtretung von Eigentum oder 
sonstigen Rechten findet nur in den gesetzlich bestimmten oder durch 
dringende Notwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde 
zu bestimmenden Fällen und nur gegen Entschädigung statt. Gegen 
die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigungs- 
summe steht der Rechtsweg offen, die Abtretung und Auszahlung hat 
jedoch unerwartet der rechtlichen Entscheidung zu erfolgen (VU. 8§ 31, 
Res. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 109). Auf Grund dieser Be- 
stimmung ist das Enteignungsrecht neu geordnet durch Ges. vom 24. Juni 
1902 S. 153 und A#VO. vom 24. NAov. 1902 S. 401. 
Schelcher in Fischers Zeitschr. XXV 1. 
I. Begriff und Voraussetzung der E. Die E. ist hiernach 
Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten an 
Grundstücken. Sie kann, soweit sie nicht durch besonderes Gesetz be- 
stimmt ist, gegen Entschädigung verfügt werden, wenn sie für ein dem 
öffentlichen Mutzen gewidmetes Unternehmen notwendig ist. Ihre Zu- 
lässigkeit wird durch die Enteignungsverordnung festgestellt (Ges. 58 1, 7). 
Das Enteignungesrecht erstrecht sich auch auf Nebenanlagen, die Ge-
	        
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