Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Amtsblätter 15 
Dresdner Journal und die Leipziger Zeitung zu veröffentlichen 
(Ges. vom 15. April 1884 § 2). Außerdem werden von ihnen Ver- 
ordnungsblätter herausgegeben. 
2. Unterbehörden. Allgemeine Anordnungen und Bekannt- 
machungen der unteren Verwaltungsbehörden sind, soweit nicht nach- 
stehend etwas anderes bestimmt ist, in den Amtsblättern zu verkündigen 
und treten gleichfalls mit Ausgabe der betreffenden Aummer in Kraft 
(Ges. vom 15. April 1884 8 3). Uber diese A. gilt folgendes: für die 
Amtsh. erfolgt die Bestellung des A. nach gutachtlichem Gehör des 
Bezirksausschusses und der Kreish. durch das Ministerium des Innern; 
die Bestellung ist widerruflich, auch wenn dies nicht ausdrüchlich 
vorbehalten wird (Ges. vom 11. Aug. 1855 S. 144 § 9, VO. vom 
30. Sept. 1856 S. 370 § 8, BO. vom 20. Aug. 1874 S. 113 
§ 10, MVO. vom 9. Mai 1875). Der Herausgeber hat einen Erlaß 
von 50% der Einrüchungsgebühr für alle obrigkeitlichen Bekannt- 
machungen, für welche die Kosten nicht von beteiligten Privatpersonen 
zu entrichten sind, für Bekanntmachungen mit Tabellensatz unter 50% 
Zuschlag, sowie ein unentgeltliches Belegexemplar zu gewähren. Jeder 
Behörde, die sich des Blattes als A. bedient, dem Gerichte, der Amtsh., 
der Kreish. und dem Miinisterium des Innern steht ein Freiexemplar 
zu. Bekanntmachungen des Dresdner Journals und der Leipziger 
Zeitung, die mit der Anweisung erscheinen, daß sie in allen A. auf- 
zunehmen sind, hat der Herausgeber in der letzten Nummer, und zwar 
bis zu 50 durchgehenden Zeilen glatten Satzes, unentgeltlich aufzunehmen. 
Auch gegenüber den Kirchen= und Bezirksschulinspektionen und 
den Gerichten sind die Herausgeber von A. an obige Bedingungen 
so lange gebunden, als diese Behörden das Blatt als A. benutzen. 
Von der Annahme der Bedingungen sind daher die Justizbehörden 
durch die Amtsh. in Kenntnis zu setzen. Dagegen sind die Verhand- 
lungen mit dem Herausgeber den Gerichten bezüglich derjenigen Blätter 
allein zu überlassen, die, ohne zugleich A. der Amtsh. zu sein, von 
ihnen als A. benutzt werden. Bedient sich eine Amtsh. mehrerer A., 
so sind ihre Erlasse in sämtlichen zu veröffentlichen, ausgenommen, 
wenn sie nur einen Teil des Bezirks betreffen und ein BRechtsnachteil 
darin nicht angedroht ist. Die Leipziger Zeitung und das Dresdner 
Journal bewilligen den Gerichten keine Ermäßigung der Einrückhungs- 
gebühren (MWVO. vom 9. Sept. 1875, 17. Febr. und 1. März 1876, 
Gesch. O. §8 436—446, 451). Bekanntmachungen des Bergamts sind 
im A. der Behörde, in deren Bezirk das Berggebäude liegt (AWV0O. 
vom 2. Dez. 1868 S. 1294 § 150), strompolizeiliche Bekannt- 
machungen in der Dresdner Zeitschrift „Das Schiff“ zu veröffentlichen. 
Für gewerbliche und Handelsschulen dient die Zeitschrift „Ge- 
werbeschau"“ als Organ (MVO. vom 28. Juni 1885). Uber die A. 
der Registerbehörden s. d.; über die sonst zu benutzenden Fachblätter 
s. Gesch. O. § 433. Den Bezirkstierärzten (s. d.) haben die Amtsh.
	        
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