224 Entlassung — Entscheidungsgründe
über die Zustellung (s. d.) bei den Verwaltungsbehörden (AVO. 8 1). —
Zu § 37 8 des Ges.: Soweit sich die E. auf den Bezirk einer Stadt
RöSt. erstreckht, sind die Sachverständigen aus den städtischen Listen
zu entnehmen. Die landwirtschaftlichen Spezialkommissare (s. d.) sind
bei Aufstellung der Jahresliste mit zu berücksichtigen; in Fällen ein-
facherer Art sind sie nicht zuzuziehen (MVO. vom 22. Jan. 1903,
WB. 22). Zu 8§ 33: Uber die Höhe und Existenz des Schadens ent-
scheidet das Gericht nach freier Uberzeugung; CPO. § 287 gilt auch
hier (OL. 14. April 1902 und 29. Dez. 1900, Fischer XXIV 118,
XXV 137).
VI. Besondere Fälle. Ganz oder teilweise unberührt bleiben
die Enteignungsbestimmungen der Gesetze über die Erweiterung be-
stehender Eisenbahnen (s. Eisenbahnwesen 1 2), über Beschaffung von
Straßenbaumaterial (s. d.), über Ablösung (s. d.), Gemeinheitsteilung
(s. d.), Grundstückszusammenlegung (s. d.), Wasserlaufsberichtigung (s. d.),
Entwässerung (s. d.), Bewässerung (s. d.) und Wasserleitungen (s. d.), die
Enteignungsbestimmungen des Baugesetzes (s. Bauwesen IX), der Elb-
stromufer= und Dammordnung (s. Wasserbau h, des Bergges. (s. Berg-
bau ), des Ges. über die NRinderpest (s. d.) und über die Beschränkungen
der Grundeigentümer in der Nähe von Festungen (s. d). Aufgehoben.
sind die früheren Bestimmungen über E. zu Zwechen des Straßenbaues
(s. d. B V und A), über Erbauung neuer Eisenbahnen (s. Eisenbahn-
wesen 1 2) sowie über die Anlegung von Exerzier= und Schießplätzen
(s. Militärleistungen II 2).
Entlassung aus Strafanstalten (s. d.), aus Korrektionsanstalten
(s. d.), aus dem Staatsangehörigkeitsverband (s. Auswanderung Al 1),
aus der Schule (s. Schulentlassung), aus dem öffentlichen Dienst (s. Dis-
ziplinarverfahren).
Entmündigung ist zulässig wegen Geisteskrankheit, Verschwen-
dung oder Trunksucht (BGB. 88 6, 104 8, 114, 115, 1896— 1908,
RGes. vom 18. August 1896 S. 604 Art. 8, CPO. 88 645—686,
Gesch. O. 88 614, 626, Ges. vom 20. Juni 1900 S. 322 8 19 3). Wegen
Verschwendung oder Trunksucht kann der Antrag auch von der Ge—
meinde gestellt werden (§ 9 des zuletzt genannten Gesetzes). Die wegen
Geisteskrankheit Entmündigten werden geschäftsunfähig, die wegen
Geistesschwäche Entmündigten in Ansehung der Geschäftsfähigkeit
nur den Minderjährigen gleichgestellt (BG#B. 8§ 104 s, 114); der Unter-
schied zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche ist nur ein grad-
weiser (OL. 5. Dez. 1901, Rechtspr. der OL. V 10).
* Ebenso Reichsger. 13. Febr. 1902 (Reger XXII 398). Die E. kann auch
nur wegen Geistesschwachheit ausgesprochen werden, wenn sie wegen Geistes-
krankheit beantragt wird (OL. Cöln 17. März 1901, Rechtspr. der OL. IV 5).
Entscheidungsgründe. Alle Gerichtsstellen haben ihren Ent-
scheidungen Gründe beizufügen (Bl. 8 46). Dies gilt auch für die
Verwaltungsbehörden (Ges. D vom 30. Jan. 1835 S. 88 8 42). Als