Entwässerung 225
wesentlicher Mangel im Sinne von 8 822 des Ges. über die Verwal-
tungsrechtspflege und daher als Aufhebungsgrund ist es anzusehen,
wenn die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen oder
wesentliche Einwendungen des BRehkurrenten nicht berüchsichtigt sind
(OVG. 17. Juli 1901 1 8 69, Jahrb. 1 122). Mlündliche Eröffnung
genügt bei erstinstanzlichen Entscheidungen, wenn nichts anderes vor-
geschrieben ist, dagegen bei zweitinstanzlichen Entscheidungen nur dann,
wenn der Berechtigte auf schriftliche Zufertigung verzichtet hat (O#.
7. Mai 1902 1 S 32, 31. Dez. 1902 1 8 270, Jahrb. II 333). An der
Rechtskraft (s. d.) nehmen die E. nicht teil (Apelt S. 192).7
Ebenso Reichsgericht (Entsch. VII 354).
Entwässerung. I. Bewohnter Ortschaften. Bei Aufstellung
von Bebauungsplänen ist auf zweckentsprechende E. Bedacht zu nehmen.
Aeue Straßen sind in der Regel, bereits bebaute Ortsteile bei ein-
tretendem Bedarf zu beschleusen. Vor Bebauung von Landteilen mit
hoheem Grundwasserstand hat ausreichende E. zu erfolgen. Die Be-
schleusung erfolgt auf Kosten des Anbauenden. Die Gemeinde hat
das Recht, die Schleusen vorbehältlich des Rückgriffs auf später An-
bauende oder für Rechnung des Bauherrn auszuführen (s. Bauwesen
I—X, insbes. Bauges. vom 1. Juli 1900 S. 381 §§ 18, 39, 44—46,
84). Die Anlegung von Senkgruben zur Unterbringung der Abfall-
wässer ist unzulässig; können sie nicht durch Schleusen oder Mohr-
leitungen abgeführt werden, so sind sie in wasserdichten Gruben zu
sammeln (Ges. §8 135, 136, AVO. vom 1. Juli 1900 S. 428 8 34h).
Die Beschleusung ganzer Orte und Ortsteile soll nicht im Wege des
privatrechtlichen Vertrags geregelt werden (MIO. vom 5. Juni 1902,
SWB. 141, Fischer XXIV 313). Die empfehlenswerten Bestimmungen
über Heimschleusen hat das Ministerium durch VO. vom 22. Febr.
1902 (SWB. 73) zur Kenntnis gebracht. Der Aufwand für die Be-
schleusung von Staatsstraßen innerhalb bewohnter Orte ist dem Staats-
fiskus nicht anzusinnen (RStO. § 33, RLGO. 8 27). Die Feststellung
des Beschleusungsplanes ist wie die des Bebauungsplanes in das Er-
messen der Baupolizeibehörde gestellt und daher der Anfechtungsklage
entzogen (s. Bauwesen 1 2, insbes. O#. 22. Aug. 1901 I S 135,
Jahrb. 1 139). Die Verpflichtung des Anbauenden, für die Ableitung
des Wassers zu sorgen, ist durch §§ 45, 135 des Bauges. begründet
(OV6. 5. Juni 1901 1 8 61, Jahrb. 1 56). Der Anschlußzwang be-
ruht auf § 452, besteht daher kraft Gesetzes und bedarf der örtlichen
Feststellung nicht; die letztere ist nur nötig, um den Anschlußzwang
auszuschließen und bedarf nach § 82 ministerieller Genehmigung (OV.
9. Juli 1902 1 8 129, Jahrb. III 152). Die Regelung der Beschleusung
kann nicht durch ortspolizeiliche Verfügung, sondern nur durch Orts-
gesetz erfolgen; zum Erlaß des letzteren kann die Gemeinde nur
auf dem Wege von § 13 gezwungen werden (O##. 18. Okt. 1902
18 224).
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 15