Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

226 Entwendung 
II. Abzüge sind Zubehörungen der Straße in baulicher und 
polizeilicher Beziehung (. Straßzenbau A und Cll, Straßenpolizei II 1). 
Bei Genehmigung von Bauten an fiskalischen Straßen sind die nötigen 
Bedingungen zur Ableitung der Abfallwässer zu stellen. Die Ableitung 
des Wassers auf öffentlichen Straßen ist verboten. Feldabzugsgräben 
sind öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten (s. Straßenbau A, insbes. OV0. 
5. Juni 1901 1 8 55). Die widerspruchslose Aufnahme des Wassers 
eines Straßengrabens begründet keine öffentlichrechtliche Verpflichtung. 
Streitigkeiten über Wassergräben, die keine öffentliche Einrichtung sind, 
gehören vor die Gerichte (s. Wasserrecht lI, insbes. OV.G. 24. Dez. 1902 
1 8 276). Die Genehmigung zur Einlegung von Mohrleitungen (s. d.) 
in fiskalische Straßen erteilt die Amtsh. Unbefugte Abänderung der 
Abzugsgräben ist strafbar (s. Wasserrecht II. 
III. E. zu landwirtschaftlichen Zwecken. Jeder Grundstücks- 
besitzer ist verpflichtet, die zur Ausführung einer E. notwendigen Vor- 
richtungen zu gestatten, die dazu nötigen Dienstbarkeiten zu bestellen 
und die dadurch erwachsenen Nachteile zu dulden, dafern die Anlage 
von der zuständigen Behörde l. Instanz genehmigt worden ist. 
Betrifft die E. mehrere Verwaltungsbezirke, so ist von der nächstvor- 
gesetzten Behörde Auftrag zu erteilen. Der Besitzer einer E. ist ver- 
pflichtet, den Grundstüchseigentümern, die ihre Wässer mit derselben 
ableiten können, den Mitgebrauch und, soweit nötig, die Erweiterung 
der Vorrichtung zu gestatten, wenn hierdurch der ursprüngliche Zweck 
nicht beeinträchtigt wird (Ges. vom 15. Aug. 1855 S. 483 88 31—53, 
A##O. vom 15. Aug. 1855 S. 495 §8 41— 91). Gegen die zweit- 
instanzliche Entscheidung ist die Anfechtungsklage nachgelassen. Die in 
§ 39 des Ges. verordnete 10 tägige Rekursfrist besteht noch (s. General= 
kKommission). Die Enteignungsbestimmungen des Gesetzes gelten nur 
noch insoweit, als sie die Zulässigkeit der Enteignung, ihre Feststellung 
und die Zuständigkeit betreffen; im übrigen treten an ihre Stelle die 
Vorschriften des Enteignungsgesetzes (s. Enteignung, insbes. 88 93, 94 
des Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 und §8 42, 141 der ABO. vom 
24. Nov. 1902 S. 401). Die nach § 31 des Ges. von 1855 auf Ge- 
meindegrundstücke übernommenen Dienstbarkeiten sowie nach § 2c 
des Ges. vom 1. Juni 1872 abzugebende Haftungserklärung der Ge- 
meinde begründen keine dauernde Verbindlichkeit im Sinne der Ge- 
meindegesetze (s. Gemeindevermögen I). 
IV. Die Landeskulturrentenbank vermittelt die Anlagekapi- 
talien für die nach dem Baugesetze (oben I) und nach dem Ges. von 
1855 (oben III) zu bewirkenden E. (Ges. vom 1. Juni 1872 S. 302, 
A#O. vom 1. Juni 1872 S. 304, Ges. vom 26. Nov. 1861 S. 307 
§ 3 Bo-n, A#O. vom 26. Nov. 1861 S. 512). 
Entwendung zum unmittelbaren Genuß, Verwandtendiebstahl 
und Futterentwendung (StEB. 8 370 5, 6) sind polizeilich strafbar 
(ABO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 1 30. Die E. von Blumen, um
	        
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