Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Entzündliche Stoffe 227 
Sträuße zu binden und diese zu tragen, ist dagegen als Diebstahl zu 
bestrafen (SWB. 1881 S. 202). 
Entzündliche Stoffe. Vom Verkehr (Versendung, Handel und 
Aufbewahrung) völlig ausgeschlossen sind die in § 3 der Bestimmungen 
vom 15. Juni 1893 (GBl. 1894 S. 59) aufgeführten Sprengstoffe 
(Nitroglycerin als solches und in Lösungen, Knallgold und Knallsilber, 
Nitrozuckerarten, Aitrostärkearten und Gemische davon, tropfbare Ge- 
mische von Mitroglycerin, Sprengstoffe aus chlorsauren oder pikrin- 
sauren Salzen, aus Phosphor oder Schwefelkupfer usw.). Zugelassen 
dagegen sind die in § 2 dieser Bestimmungen genannten Sprengstoffe. 
Soweit der Verkehr hiernach nicht ausgeschlossen ist, ist zur Herstellung, 
zum Besitz und Vertrieb von Sprengstoffen mit Ausnahme der vor- 
zugsweise als Schießmittel gebrauchten und in der BBek. vom 
29. April 1903 S. 211 aufgeführten Genehmigung der Sicherheits- 
polizeibehörde, bei Verwendung zu Betriebszwecken in unterirdischen 
Räumen Genehmigung des Bergamts nachzusuchen und ein Register 
nach vorgeschriebenem Formular zu halten, von dem der Behörde all- 
monatlich Abschrift überreicht wird. Die Genehmigung ist widerruflich; 
gegen Versagung und Rüchnahme ist Beschwerde mit ausschiebender 
Wirkung nachgelassen (Roes. vom 9. Juni 1884 S. 61, BBek. vom 
29. April 1903 S. 211, BO. vom 8. Aug. 1884 S. 199, BO. vom 
12. Mai 1900 S. 256 und die weiteren Bestimmungen über Beförde- 
rung, Handel und Lager in den Beilagen zur VO. vom 26. Jan. 
1894 S. 59, 70, ergänzt durch BO. vom 27. Jan. 1894 S. 74, V0O. 
vom 14. Juni 1898 S. 183, MVO. vom 29. April 1895, 12. und 
31. Juli 1897, Fischer XVI 220, XIX 49, 50). Soweit hierdurch nicht 
erledigt (BO. vom 14. Nov. 1888, Fischer X 88), gilt folgendes: Die 
Genehmigung von Anlagen zur Fabrikation von Sprengstoffen im 
Sinne des Bes. vom 9. Juli 1884 ist nach diesem Gesetz in das 
freie Ermessen der Behörden gestellt. Anlagen zur Fabrikation anderer 
e. St. sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der GO. 
Die nötigen bau= und wegepolizeilichen Bestimmungen sind von den 
Ortsobrigkeiten im einzelnen Falle oder ortsgesetzlich zu treffen. Für 
jede derartige Anlage muß bei Strafe ein obrigkeitlich genehmigtes 
Regulativ bestehen. Verbotswidrige Zubereitung wird mit Geld bis 
zu 150 Ml. oder Haft bestraft (A#O. vom 28. Alärz 1892 S. 28 §F 18, 
St EB. § 367 4). Bei sämtlichen Anlagen, auch den unter das Bes. 
von 1884 fallenden, ist die Bedingung zu stellen, daß die Leitung des 
Betriebs einer sachverständigen und zuverlässigen Person unterstellt 
wird (MIVO. vom 23. Juli 1887, Fischer VIII 321). Bei der Landes- 
anstalt für Gebäudeversicherung (s. Feuerversicherung ) sind diese Fa- 
briken nicht beitrittsfähig. — Aiederlagen feuergefährlicher Stoffe 
sind keine gewerblichen Anlagen (s. d. ) im Sinne der GO. Von der 
Gebäudeversicherung sind sie ebenfalls ausgeschlossen. Größere Vor- 
räte von Ather, absolutem Alkohol, Schwefelkohlenstoff, Kollodium, 
15“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.