Entzündliche Stoffe 227
Sträuße zu binden und diese zu tragen, ist dagegen als Diebstahl zu
bestrafen (SWB. 1881 S. 202).
Entzündliche Stoffe. Vom Verkehr (Versendung, Handel und
Aufbewahrung) völlig ausgeschlossen sind die in § 3 der Bestimmungen
vom 15. Juni 1893 (GBl. 1894 S. 59) aufgeführten Sprengstoffe
(Nitroglycerin als solches und in Lösungen, Knallgold und Knallsilber,
Nitrozuckerarten, Aitrostärkearten und Gemische davon, tropfbare Ge-
mische von Mitroglycerin, Sprengstoffe aus chlorsauren oder pikrin-
sauren Salzen, aus Phosphor oder Schwefelkupfer usw.). Zugelassen
dagegen sind die in § 2 dieser Bestimmungen genannten Sprengstoffe.
Soweit der Verkehr hiernach nicht ausgeschlossen ist, ist zur Herstellung,
zum Besitz und Vertrieb von Sprengstoffen mit Ausnahme der vor-
zugsweise als Schießmittel gebrauchten und in der BBek. vom
29. April 1903 S. 211 aufgeführten Genehmigung der Sicherheits-
polizeibehörde, bei Verwendung zu Betriebszwecken in unterirdischen
Räumen Genehmigung des Bergamts nachzusuchen und ein Register
nach vorgeschriebenem Formular zu halten, von dem der Behörde all-
monatlich Abschrift überreicht wird. Die Genehmigung ist widerruflich;
gegen Versagung und Rüchnahme ist Beschwerde mit ausschiebender
Wirkung nachgelassen (Roes. vom 9. Juni 1884 S. 61, BBek. vom
29. April 1903 S. 211, BO. vom 8. Aug. 1884 S. 199, BO. vom
12. Mai 1900 S. 256 und die weiteren Bestimmungen über Beförde-
rung, Handel und Lager in den Beilagen zur VO. vom 26. Jan.
1894 S. 59, 70, ergänzt durch BO. vom 27. Jan. 1894 S. 74, V0O.
vom 14. Juni 1898 S. 183, MVO. vom 29. April 1895, 12. und
31. Juli 1897, Fischer XVI 220, XIX 49, 50). Soweit hierdurch nicht
erledigt (BO. vom 14. Nov. 1888, Fischer X 88), gilt folgendes: Die
Genehmigung von Anlagen zur Fabrikation von Sprengstoffen im
Sinne des Bes. vom 9. Juli 1884 ist nach diesem Gesetz in das
freie Ermessen der Behörden gestellt. Anlagen zur Fabrikation anderer
e. St. sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der GO.
Die nötigen bau= und wegepolizeilichen Bestimmungen sind von den
Ortsobrigkeiten im einzelnen Falle oder ortsgesetzlich zu treffen. Für
jede derartige Anlage muß bei Strafe ein obrigkeitlich genehmigtes
Regulativ bestehen. Verbotswidrige Zubereitung wird mit Geld bis
zu 150 Ml. oder Haft bestraft (A#O. vom 28. Alärz 1892 S. 28 §F 18,
St EB. § 367 4). Bei sämtlichen Anlagen, auch den unter das Bes.
von 1884 fallenden, ist die Bedingung zu stellen, daß die Leitung des
Betriebs einer sachverständigen und zuverlässigen Person unterstellt
wird (MIVO. vom 23. Juli 1887, Fischer VIII 321). Bei der Landes-
anstalt für Gebäudeversicherung (s. Feuerversicherung ) sind diese Fa-
briken nicht beitrittsfähig. — Aiederlagen feuergefährlicher Stoffe
sind keine gewerblichen Anlagen (s. d. ) im Sinne der GO. Von der
Gebäudeversicherung sind sie ebenfalls ausgeschlossen. Größere Vor-
räte von Ather, absolutem Alkohol, Schwefelkohlenstoff, Kollodium,
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