228 Ephoralbezirke
Chloroform, Kamphin, Benzin, Gasäther, Photogenöl, Terpentinöl und
anderen ätherischen Olen dürfen nur in gewölbten Kellern und Parterre-
räumen besonderer Konstruktion aufbewahrt werden. Bei Aufbewah-
rung von Zündwaren, getränkter Wolle, schwefelkieshaltigen Stein-
und Braunkohlen sind überdies besondere Vorsichtsmaßregeln zu beob-
achten (Ges. vom 25. Aug. 1876 S. 345 § 8, VO. vom 12. Dez. 1856
S. 416 §8 22—26, VO. vom 6. Nov. 1882 S. 256 §§ 2, 32, 5, 62).
Zur Aufstellung von Petroleum-, Gas= und Benzinmotoren bedarf es
polizeilicher Genehmigung (s. Motoren). — Der Verkauf unterliegt ge-
werbepolizeilich den Bestimmungen über den Trödelhandel (s. d.) und ist
als Wandergewerbe unzulässig (HO. 58 232, 563, s. auch Gewerbebehör-
den 1). Die oben genannten Stoffe der BO. vom 12. Dez. 1856 sollen
nach § 22 derselben außer in Apotheken nie bei künstlichem Lichte ver-
abfolgt werden. — Die Beförderung in den Personenwagen der Eisen-
bahnen und mittels Post ist ausgeschlossen, im übrigen auf den Eisen-
bahnen nur bedingt zulässig (s. Eisenbahnwesen II 2 a, Postwesen). Die
Vorschriften für die Elbe gibt WO. vom 28. Nov. 1895 S. 149, vom
11. Mai 1897 S. 85 und vom 22. Juli 1898 S. 226. — Sonstiges:
Von Sprengstofffabriken und ähnlichen Anlagen dürfen Gebäude nur
in angemessener Entfernung errichtet werden. Größere Vorräte leicht
brennbarer Stoffe dürfen sich nur außerhalb der Wohnräume befinden.
Die NAiederlagen müssen durch Brandmauern abgetrennt sein; unter
Umständen kRhann unverbrennliche Bauart verlangt oder ortsgesetzlich
die Errichtung solcher Anlagen ausgeschlossen werden (s. Baupolizei
XII 6). Die Anwendung von Gallusin als Sprengmittel in Stein-
brüchen ist unzulässig (MB O. vom 15. Mai 1899, SWB. 256). Da-
menit gehört nicht zu den brisanten Sprengstossen im Sinne der A#0.
vom 27. Jan. 1894 (MWO. vom 10. Dez. 1898, SWB. 1899 S. 12).—
Strafen. Die gerichtlichen Strafbestimmungen für Herstellung, An-
schaffung, Anwendung, Uberlassung und Besitz von Sprengstoffen zu
unerlaubten Zwecken enthält RGes. vom 9. Juni 1884 88 5—15.=
Mit Ubertretungsstrafe wird bestraft, wer bei Zubereitung, Beförde-
rung, Verausgabung oder Verwendung von e. St. die darüber er-
gangenen Verordnungen“ nicht befolgt (StGSB. 8 3675, 5 ). Im übrigen
s. Pulver, Gasanstalten, Mineralöle, Phosphor, Motoren.
** 9)Fbedroht nur den unerlaubten Besitz; die Anwendung zu anderen
als zu Betriebszwecken fällt darunter nicht (Reichsger. 18. Dez. 1899, Reger
2. Erg.Bd. 143).
“ Darunter sind nicht bloß Polizeiverordnungen zu verstehen (Kammerger.
24. Sept. 1900, Reger 2. Erg. Bd. 103).
Ephoralbezirke. Das Verzeichnis der E. gibt VO. vom 29. Mlai-
1897, Kons. B. 55; Nachträge bringt GBl. Jahrg. 1897 S. 93 (Dresden
1. II), Jahrg. 1898 S. 76 (Wiederaufrichtung von Auerbach), Jahrg.
1900 S. 1 (Chemnitz), Jahrg. 1902 S. 4 (Dresden), 487 (Leipzig H,
Jahrg. 1903 S. 55 (Dresden).