Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Ephoren — Erbfolge 229 
Ephoren s. Superintendenten. 
Epidemien s. Gesundheitspolizei l. 
Epileptische. Als Landes-Heil= und Pflegeanstalt besteht die 
Landesanstalt zu Hochweitzschen (VO. vom 1. Mrz 1902 S. 37 88 21, 3, 
mit Regulativ S. 69). Im übrigen s. Landesanstalten. 
Erbbaurecht s. BGSB. 88 1012—1017, Bergbau, Kohlenberg- 
bau. Von der Ergänzungssteuer ist das E. frei (Ges. vom 2. Juli 1902 
S. 259 § 20 7). 
Erbbegräbnisse. Die Verleihung von Erb= und Familien- 
begräbnissen und die Feststellung der Verleihungsbedingungen gehört, 
soweit nicht in den Gottesacherordnungen der Kircheninspektion vor- 
behalten, vor den Kirchenvorstand, die Genehmigungserteilung zur An- 
legung neuer E. außerhalb der Kirchhöfe vor die Konsistorialbehörde 
(MVO. vom 9. Dez. 1868, Cod. 374). Der Erlös gehört als Kauf- 
preis zur Substanz, nicht wie die Lösegebühren für gewöhnliche Grab- 
stellen zu den laufenden Einnahmen des Kirchenvermögens (MV. 
vom 22. April 1871, Cod. 375, VBO. vom 10. Aug. 1896, Kons. B. 67). 
Zum Eintrage auf dem Folium des Kirchenlehns eignen sich Erb= und 
Familienbegräbnisse nicht (MB O. vom 12. Juli 1865, Cod. 349). Die 
Einräumung eines E. verleiht keine Eigentumsrechte, sondern nur 
Autzungsrechte, die aber auf Dritte übertragen werden können (V0O. 
vom 14. Jan. 1893. Fischer XIV 317). Streitigkeiten sind daher, so- 
weit nicht besondere Rechtstitel geltend gemacht werden, von der kirch- 
lichen BVerwaltungsbehörde zu entscheiden (Entsch. vom 18. Juni 1894, 
Fischer VI 91). Anders, wenn die E. auf Privatgrundstüchen, nicht 
auf dem Friedhof liegen (OL-#S 16. Okt. 1900, Annalen XXII 128).7 
* Das Reichsger. hat den Rechtsweg für Ansprüche auf Benutzung von 
E. anerkannt, dagegen das Recht auf Benutzung der E. zur Beisetzung von 
Aschenresten verneint, s. Begräbniswesen V 1, insbes. Entsch. vom 31. Jan. 
1901, Fischer XXIII 183. Literatur über die E. s. Josef, „Recht“ VII 91. 
Erbfolge, Erbrecht. Das Bö.“ behandelt das Erbrecht in 
§§ 1922—2385, von denen §88 1922—.2063 das gesetzliche und 
§§8 2064—2302 die testamentarische Erbfolge betreffen. Erben der 
ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (§ 1924), der zweiten die Eltern 
(§ 1925), der dritten die Großeltern (§ 1926), der vierten die Urgroß- 
eltern (§ 1928), der fünften die entfernteren Voreltern (8 1929), in 
den Fällen von §§ 1925— 1929 die Abkömmlinge, wenn die Eltern, 
Voreltern usw. nicht mehr leben. Die Ehefrau erbt neben den Ver- 
wandten der ersten bis dritten Ordnung, in der vierten und fünften 
Ordnung allein (§§ 1931—1934). Der Fiskus erbt, wenn weder Ver- 
wandte noch Ehegatten vorhanden sind (BSB. 88 1936, 1964, 1965, 
Gesch. O. § 430). — Besteuerung: Außerordentliche Einnahmen durch 
Erbschaften sind nicht steuerpflichtiges Einkommen, sondern Vermehrung 
des Stammvermögens (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 § 15 2). 
Steuerpflichtige, deren Einkommen im Steuerjahre durch Erwerbung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.