16 Amtseinkommen — Amtsgeheimnis
diesenigen Aummern ihres Amtsblattes zuzustellen, in denen sich veteri-
närpolizeiliche Erlasse befinden. Die Schulvorstände und Schul-
ausschüsse haben ein Exemplar des A. auf Kosten der Schulkasse zu
halten (MO. vom 5. Jan. 1895, Cod. 533).
3. Ortsbehörden. Zeitschriften, die nicht zugleich A. königlicher
Behörden sind, sollen nur ausnahmsweise zu A. der Ortsbehörden
bestellt werden. Die Genehmigung wird für Städte kKkl. StO. und
Landgemeinden von der Amtsh. erteilt. Die Bestimmungen für die
A. königlicher Behörden, insbes. Ges. vom 11. Aug. 1855 § 9, A#0.
vom 30. Sept. 1856 § 8, MV. vom 9. Sept. 1875 und 1. März 1876,
gelten für die A. der Ortsbehörden einschließlich derjenigen der RSt.
gleichfalls (M B O. vom 2. Dez. 1879 und 14. Febr. 1883, Fischer 1 29,
IV 116). — Die Verkündigung allgemeiner örtlicher Anordnungen
durch die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher erfolgt durch Anschlag
am Amtslokal des Gemeindevorstands in von der Straße aus sicht-
barer Weise, bei umfänglicheren Schriftstüchken unter Hinweis auf
ihr Ausliegen an einer bestimmten, allgemein zugänglichen Stelle. Der
Anschlag ist mindestens 2 Wochen zu belassen; die Verfügung tritt
sofort in Geltung. Mit Genehmigung der Amtsh. und des Bezirks-
ausschusses Kann eine hiervon abweichende, diesfalls im A. bekannt zu
machende Veröffentlichungsart gewählt werden. Alle früher in orts-
üblicher Weise erfolgten Bekanntmachungen gelten als gehörig bekannt
gemacht (Ges. vom 15. April 1884 S. 131 §8 4—10). Daß der An-
schlag am Gebäude des Amtslokals selbst erfolgt, ist nach § 4 des
Ges. nicht unbedingt erforderlich (OLG. 16. Jan. 1901, Annalen
XXIII 212, SWB. 1829.
4. Sonstige Vorschriften sind noch über die Unterschrift polizei-
licher Bekanntmachungen (s. Polizeibehörden) sowie über die Anzeigen
der Erledigung von Pfarr= und Schulstellen ergangen (s. Pfarrstellen-
einkommen 1, Patronat und Kollatur 1.
Amtseinkommen, -entlassung, zentsetzung, -wohnung ufw.
s. Diensteinkommen, -entlassung usw. -
Amtsgeheimnis. Jeder Beamte hat die Pflicht, die ihm ver—
möge seines Amts bekannt gewordenen und Geheimhaltung erfordern—
den Gegenstände niemandem zu offenbaren (Ges. vom 7. März 1835
S. 169 § 70. Die eidliche Verpflichtung (s. d.) öffentlicher Beamter
ist in den Fällen von § 2 b und c der VO. vom 20. Febr. 1879
S. 53 auch auf die Bewahrung des A. zu richten. Gerichtlich strafbar
wird die Verletzung des A. in den Fällen von StB. 8§ 353 a (aus-
wärtiger Dienst) und § 300 (Rechtsanwälte, Arzte, Hebammen, Apotheker).
Die Pflicht amtlicher Berschwiegenheit befreit vom Zeugniszwang (CPO.
§ 383 5); mit der Entbindung“ von der Verpflichtung fällt die Befreiung
weg (§ 385 Schlußsatz).“
Die Entbindung kann nicht durch das Gericht erfolgen (OLG. Ham-
burg 20. Dez. 1902, Rechtspr. der OL. VI 126).