Erinnerungskreuz — Ernte 233
V. Vorbereitung der Einschätzung. Die Vorschriften hier—
über enthält Ges. §§ 23—25, A#O. 88§ 14—20 mit Anlagen S. 279,
283, 287 (Kataster), S. 291 (Deklarationsaufforderung), S. 292 (Dehkla-
rationsformular), A#O. 8 34 Geitpunkt des Inkrafttretens), Instr.
§§ 1—6. Die Vorbereitung erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen
für die Einkommensteuer (s. d. VII). Die Hauslisten der Einkommen-
steuer (s. d. VII gelten auch für die E. (Ges. § 231). Die Kataster
werden wie die der Einkommensteuer (s. d. VIII angelegt (Ges. § 23 2).
Die Beitragspflichtigen sind berechtigt zu deklarieren (Ges. § 24). Der
Bezirkssteuerinspektor kann von jedem Auskunft über seine Vermögens-
verhältnisse verlangen und Auskunftspersonen über Beschaffenheit und
Wert einzelner Vermögensteile befragen (Ges. § 25). Als Tag der Auf-
stellung der Hauslisten gilt auch hier der 12. Oktober (AVO. 8 14).
VI. Einschätzungsverfahren (Ges. 85 14, 26—28). Die Ein-
schätzungsperioden sind in den ersten 3 Jahren 1jährig, später 3jährig
(Ges. § 14, A#VO. 8 7). Die Veranlagungskommissionen haben den
Betrag des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens zu ermitteln und
das Ergebnis im Kataster zu verzeichnen, dessen endgültige Feststellung
durch das Finanzministerium erfolgt (Ges. § 27). Das Ergebnis wird
dem Steuerpflichtigen, wie bei der Einkommensteuer (s. d. VIID bekannt
gemacht (Ges. § 28). Die näheren Ausführungsbestimmungen gibt AVO.
§§ 22—25 mit Anlagen S. 295—301 (Steuerzettel) und Instr. 88 6—14.
VII. Familienangehörige, Nießbrauch. Ehefrauen und
unter elterlicher Gewalt stehende Kinder sind nur wegen ihres freien
Vermögens zu besteuern; das übrige Vermögen ist dem Ehemann bez.
Vater anzurechnen. Die ehemännliche und väterliche Autznießung als
solche unterliegen der E. nicht (Ges. § 5, § 15 Abs. 1 2a, Abs. 2, Instr.
§ 31 5). Frauen und Waisen genießen unter gewissen Voraussetzungen
Steuerfreiheit (Ges. § 72). Im übrigen unterliegen A#eßbrauch und
Familienanwartschaften der Steuer insoweit nicht, als sie auch bei
freiem Vermögen steuerfrei sein würden (Ges. § 20:, Instr. § 31 0).
VIII. Die weiteren Vorschriften betreffen die Zustellung (s. d.), die
Wiedereinsetzung und die Fristen (s. d.).
Erinnerungskreuz von 1870. Das E. ist für diejenigen ge-
gründet, die sich während des deutsch-französischen Krieges um die
Krankenpflege besonders verdient gemacht oder durch andere hochherzige
und aufopfernde Handlungen ausgezeichnet haben. Das Tragen von
Abzeichen, die Ahnlichkeit mit dem E. und der Kriegsdenkmünze
haben, ist untersagt. Das E. bleibt nach dem Ableben des Inhabers
im Besitze der Familie (Urkunde vom 6. März 1871 S. 29, SWB.
Jahrg. 1875 S. 180, Jahrg. 1876 S. 211). Im übrigen s. Orden.
Ermessensfragen s. Verwaltungsstreitsachen 1 2 h.
Ernte. Erntearbeiten sind, wenn sie nicht bereits nach den
Grundsätzen über dringliche Arbeiten (s. d.) zulässig erscheinen, an Sonn-
und Festtagen nach Beendigung des Vormittagsgottesdienstes gestattet.