Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Erinnerungskreuz — Ernte 233 
V. Vorbereitung der Einschätzung. Die Vorschriften hier— 
über enthält Ges. §§ 23—25, A#O. 88§ 14—20 mit Anlagen S. 279, 
283, 287 (Kataster), S. 291 (Deklarationsaufforderung), S. 292 (Dehkla- 
rationsformular), A#O. 8 34 Geitpunkt des Inkrafttretens), Instr. 
§§ 1—6. Die Vorbereitung erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen 
für die Einkommensteuer (s. d. VII). Die Hauslisten der Einkommen- 
steuer (s. d. VII gelten auch für die E. (Ges. § 231). Die Kataster 
werden wie die der Einkommensteuer (s. d. VIII angelegt (Ges. § 23 2). 
Die Beitragspflichtigen sind berechtigt zu deklarieren (Ges. § 24). Der 
Bezirkssteuerinspektor kann von jedem Auskunft über seine Vermögens- 
verhältnisse verlangen und Auskunftspersonen über Beschaffenheit und 
Wert einzelner Vermögensteile befragen (Ges. § 25). Als Tag der Auf- 
stellung der Hauslisten gilt auch hier der 12. Oktober (AVO. 8 14). 
VI. Einschätzungsverfahren (Ges. 85 14, 26—28). Die Ein- 
schätzungsperioden sind in den ersten 3 Jahren 1jährig, später 3jährig 
(Ges. § 14, A#VO. 8 7). Die Veranlagungskommissionen haben den 
Betrag des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens zu ermitteln und 
das Ergebnis im Kataster zu verzeichnen, dessen endgültige Feststellung 
durch das Finanzministerium erfolgt (Ges. § 27). Das Ergebnis wird 
dem Steuerpflichtigen, wie bei der Einkommensteuer (s. d. VIID bekannt 
gemacht (Ges. § 28). Die näheren Ausführungsbestimmungen gibt AVO. 
§§ 22—25 mit Anlagen S. 295—301 (Steuerzettel) und Instr. 88 6—14. 
VII. Familienangehörige, Nießbrauch. Ehefrauen und 
unter elterlicher Gewalt stehende Kinder sind nur wegen ihres freien 
Vermögens zu besteuern; das übrige Vermögen ist dem Ehemann bez. 
Vater anzurechnen. Die ehemännliche und väterliche Autznießung als 
solche unterliegen der E. nicht (Ges. § 5, § 15 Abs. 1 2a, Abs. 2, Instr. 
§ 31 5). Frauen und Waisen genießen unter gewissen Voraussetzungen 
Steuerfreiheit (Ges. § 72). Im übrigen unterliegen A#eßbrauch und 
Familienanwartschaften der Steuer insoweit nicht, als sie auch bei 
freiem Vermögen steuerfrei sein würden (Ges. § 20:, Instr. § 31 0). 
VIII. Die weiteren Vorschriften betreffen die Zustellung (s. d.), die 
Wiedereinsetzung und die Fristen (s. d.). 
Erinnerungskreuz von 1870. Das E. ist für diejenigen ge- 
gründet, die sich während des deutsch-französischen Krieges um die 
Krankenpflege besonders verdient gemacht oder durch andere hochherzige 
und aufopfernde Handlungen ausgezeichnet haben. Das Tragen von 
Abzeichen, die Ahnlichkeit mit dem E. und der Kriegsdenkmünze 
haben, ist untersagt. Das E. bleibt nach dem Ableben des Inhabers 
im Besitze der Familie (Urkunde vom 6. März 1871 S. 29, SWB. 
Jahrg. 1875 S. 180, Jahrg. 1876 S. 211). Im übrigen s. Orden. 
Ermessensfragen s. Verwaltungsstreitsachen 1 2 h. 
Ernte. Erntearbeiten sind, wenn sie nicht bereits nach den 
Grundsätzen über dringliche Arbeiten (s. d.) zulässig erscheinen, an Sonn- 
und Festtagen nach Beendigung des Vormittagsgottesdienstes gestattet.
	        
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